Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Gewerbebetrieb 1985 bei der Gebrüder Gelb GbR (StNr. 164/40703) ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Vermietung und Verpachtung 1985, 1986 bei der Hausgemeinschaft Gelb (StNr. 164/40744)
Tenor
I. Die Vollziehung des Bescheids vom 07. November 1988 betr. die Gebrüder G. GbR in Gestalt des Richtigstellungsbescheids vom 30. Oktober 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 04. Februar 1997 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München i.H.v. 18.112 DM (laufender Gewinn 1985) und 583.472 DM (Veräußerungsgewinn 1985) ausgesetzt. Die Vollziehung der Feststellungs-Bescheide 1985 und 1986 vom 28. November 1991 betr. die Hausgemeinschaft Gelb in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Februar 1997 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München in Höhe von 2.196 DM für 1985 und von 3.860 DM für 1986 ausgesetzt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 7 % und das Finanzamt zu 93 %.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 924/97 insbesondere, ob ein Veräußerungsgewinn und die bis zum Tode des Erblassers (E) Heinrich G. (09. Juni 1985) angefallenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb seiner Ehefrau, der Antragstellerin zuzurechnen sind; ferner, ob auf die Antragstellerin Einkünfte der „Hausgemeinschaft G.” entfallen. Zur Erbengemeinschaft nach E gehören die Antragstellerin sowie ihre Stiefsöhne E. G. (EG) und W. G. (W). Zur Hausgemeinschaft die Antragstellerin und W.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 04. Februar 1997, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 07. November 1988 in Gestalt des Richtigstellungsbescheids vom 30. Oktober 1996 (betr. Einkünfte der Gebrüder G. GbR) i.H.v. 18.112 DM laufender Gewinn 1985 und 583.472 DM Veräußerungsgewinn 1985 sowie der Feststellungsbescheide 1985 und 1986 vom 28. November 1991 (betr. Hausgemeinschaft G.) i.H.v. 19.765 DM für 1985 und 34.744 DM für 1986 wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist überwiegend begründet, da bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in rechtlicher – und – Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO; Beschluß des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182).
1. In formeller Hinsicht ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids vom 07. November 1988.
a) Dieser die ehemalige Gebrüder GbR (GbR) betreffende Bescheid enthält, zumindest in der Form, in der er der Antragstellerin bekanntgegeben wurde (siehe die Ablichtungen Bl. 97–100 Feststellungsakte GbR) nicht die richtigen Inhaltsadressaten, denn es ist nicht klar, auf wen das Finanzamt die festgestellten Einkünfte verteilen wollte. Im Gegensatz zu dem EG bekanntgegebenen Bescheid fehlte nämlich in der für die Antragstellerin bestimmten Ausfertigung der erläuternde Zusatz:
„Der Bescheid ergeht an Sie auch als Rechtsnachfolger des verstorbenen …”.
Auch in der beigefügten Anlage ESt, 2, 3 B (Bl. 24 Fest-Akte) waren als Feststellungsbeteiligter hinsichtlich der bis 31. Mai 1985 angefallenen Einkünfte (laufender und Veräußerungsgewinn) nur E und EG, nicht aber die Antragstellerin und W benannt. Für diese war lediglich erkennbar, daß sie an den laufenden Einkünften der GbR mit 0 DM beteiligt waren. Nicht dagegen war dem Bescheid zu entnehmen, daß die Einkünfte der ehemaligen GbR bis 31. Mai 1985, soweit sie auf E entfielen, der aus EG, der Antragstellerin und W bestehenden Erbengemeinschaft zuzurechnen sind.
Ob diese Mängel durch Erlaß des Richtigstellungsbescheids vom 30. Oktober 1996 gem. § 182 Abs. 3 AO (zur Anwendung dieser Vorschrift siehe BFH-Urteil vom 31. Mai 1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865) geheilt worden sind, ist ebenfalls zweifelhaft. Denn der Einwand der Antragstellerin, die hierfür ebenfalls geltende Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO (so Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 182 Tz. 4) sei bereits abgelaufen, ist im summarischen Verfahren nicht von der Hand zu weisen.
Der Prüfung im Hauptsacheverfahren bleibt vorbehalten, ob die Festsetzungsfrist auf Berücksichtigungsbescheide der vorliegenden Art Anwendung findet, und ob bejahendenfalls ein Feststellungsbescheid gem. § 181 Abs. 5 AO gleichwohl ergehen kann, weil die Festsetzungsfrist für die ESt der Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens des Richtigs...