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FG München Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 - 4 K 3287/18 (veröffentlicht am 25.06.1920)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienheim bei Mehrfachwohnsitz des Erblassers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zuwendung einer durch den Erblasser genutzten Zweitwohnung oder Ferienwohnung ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG steuerbefreit.

2. Die Nutzung einzelner Räume einer Wohnung durch den Erblasser zu bestimmten begrenzten Zwecken bestimmt diese nicht zum Familienheim im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, wenn sein wesentlicher und hauptsächlicher Lebensmittelpunkt anderweitig zu verorten ist.

3. Mögen die großzügigen Vermögensverhältnisse eines Erblassers dessen häufigen Wechsel zwischen mehreren, gleichzeitig und nebeneinander unterhaltenen Wohnsitzen auch erlauben, so führt dies dennoch selbst dann nicht zu einer Vervielfältigung des Begriffs des Familienheims im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, wenn die für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes entscheidenden Kriterien der Frequenz und Dauer des jeweiligen Aufenthaltes, der familiären Beziehungspflege, der Intensität der persönlichen Kontakte, der gesellschaftlichen Einbindung, der individuellen Berufs- und Freizeitgestaltung etc. sich auf die verschiedenen Örtlichkeiten quantitativ wie qualitativ gleichmäßig verteilten.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer des Klägers zu Unrecht die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims im Sinne der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung (ErbStG) versagt hat.

Am 26. Juni 2014 verstarb der zu diesem Zeitpunkt in M, X-Straße sowie in W (Österreich) w...

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