rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienheim bei Mehrfachwohnsitz des Erblassers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zuwendung einer durch den Erblasser genutzten Zweitwohnung oder Ferienwohnung ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG steuerbefreit.

2. Die Nutzung einzelner Räume einer Wohnung durch den Erblasser zu bestimmten begrenzten Zwecken bestimmt diese nicht zum Familienheim im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, wenn sein wesentlicher und hauptsächlicher Lebensmittelpunkt anderweitig zu verorten ist.

3. Mögen die großzügigen Vermögensverhältnisse eines Erblassers dessen häufigen Wechsel zwischen mehreren, gleichzeitig und nebeneinander unterhaltenen Wohnsitzen auch erlauben, so führt dies dennoch selbst dann nicht zu einer Vervielfältigung des Begriffs des Familienheims im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, wenn die für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes entscheidenden Kriterien der Frequenz und Dauer des jeweiligen Aufenthaltes, der familiären Beziehungspflege, der Intensität der persönlichen Kontakte, der gesellschaftlichen Einbindung, der individuellen Berufs- und Freizeitgestaltung etc. sich auf die verschiedenen Örtlichkeiten quantitativ wie qualitativ gleichmäßig verteilten.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer des Klägers zu Unrecht die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims im Sinne der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung (ErbStG) versagt hat.

Am 26. Juni 2014 verstarb der zu diesem Zeitpunkt in M, X-Straße sowie in W (Österreich) wohnhafte H (im Weiteren Erblasser), der Vater des Klägers. In seinem notariellen Testament vom 5. März 2014 hatte der Erblasser als Alleinerbin seines umfangreichen Vermögens seine dritte Ehefrau C … eingesetzt. Für den im Zeitpunkt des Todes des Erblassers fast 17jährigen Kläger war im notariellen Testament ein Vermächtnis bestimmt, das neben erheblichem Kapitalvermögen das dem Erblasser gehörende Wohnhaus in M, Y-Straße, umfasste. Ausweislich der dem Senat vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 19. Oktober 2017 von A, der zweiten Ehefrau des Erblassers und Mutter des Klägers, hatte der Erblasser das bezeichnete Wohnhaus mit einer Gesamtnutzfläche von 548 m², einschließlich der Wohnfläche von 428 m², im Jahre 1997 erworben und im Jahre 1998 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern – d.h. dem Kläger und dessen Schwester – bezogen. Das Wohnhaus in M, Y-Straße, blieb danach gemeinsamer Familienwohnsitz bis zum Auszug des Erblassers im September 2011. Damals zog er in das seinerzeit ebenfalls ihm gehörende Anwesen in M, X-Straße, um, in dem er ab diesem Zeitpunkt mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren dritten Ehefrau (im Weiteren Erbin) zusammenwohnte und mit Wohnsitz gemeldet war. Unstreitig hatte der Erblasser auch nach seinem Auszug in dem Wohnhaus in M, Y-Straße, einige Räume zu seiner weiteren eigenen Nutzung als Archiv, Büro und Umkleide behalten. Laut der dem Gericht vorgelegten schriftlichen Erklärung von A wurde deren Ehe mit dem Erblasser im Oktober 2012 geschieden, wobei diese verpflichtet wurde binnen einer Frist von sechs Monaten aus dem besagten Wohnhaus auszuziehen, was schließlich im Februar 2013 auch erfolgte. Der Kläger behielt nach dem Auszug seiner Mutter den Wohnsitz in seinem „Elternhaus” in M, Y-Straße, bei. Im Auseinandersetzungsvertrag vom 23. März 2016 einigten sich die Erbin, sowie der u.a. zum Zweck der Verwaltung des Vermächtnisses des Klägers bestimmte Testamentsvollstrecker, und die weiteren testamentarisch bestimmten Vermächtnisnehmer über die wertmäßige Aufteilung des Nachlasses. Dem Ergebnis des Auseinandersetzungsvertrages entsprechend machte der Kläger seine Angaben in seiner Erbschaftsteuererklärung vom 20. Juni 2016. Für das Wohnhaus in M, Y-Straße, erklärte der Kläger darin einen (geschätzten) Grundbesitzwert von 5.400.000,– EUR. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 26. Juli 2016 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer des Klägers dessen Steuererklärung folgend unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO–) auf 3.907.915,– EUR fest. Der festgesetzten Steuer lag ein Wert des Erwerbes von 13.883.045,– EUR zugrunde, der addiert zu den schenkungsteuerlichen Vorerwerben von 2.463.000,– EUR und gekürzt um den persönlichen Freibetrag von 400.000,– EUR sowie den Versorgungsfreibetrag von 20.500,– EUR einen auf volle Hundert Euro gerundeten steuerpflichtigen Erwerb von 15.925.500,– EUR ergab. Der Beklagte wendete hierauf nach Steuerklasse I einen Steuersatz von 27% an und kürzte die tarifliche Erbschaftsteuer von 4.299.885,– EUR um den auf die Vorerwerbe entfallenden Steuerbetrag von 391.970,– EUR. Nachdem das Finanzamt Z für das Wohnhaus ...

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