Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1986 bis 1989

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.12.1997; Aktenzeichen I R 58/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die mit den Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarten Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.

Die Klägerin (Klin) ist eine am 16.5.1986 gegründete GmbH. Ihr Gegenstand ist der Betrieb einer Steuerberatungskanzlei. Am Stammkapital der Klin sind jeweils zur Hälfte die Herren … und … beteiligt. Beide sind zugleich zu Geschäftsführern bestellt. Ein Geschäftführer-Anstellungsvertrag wurde nicht geschlossen.

Die Gesetlschafter-Geschäftsführer sind Steuerberater und als solche auch selbständig tätig. Herr … hält darüber hinaus sämtliche Anteile an der … GmbH, die ebenfalls die Steuerberatung betreibt. Im Jahr 1987 hat Herr … seinen Bruder, Herrn …, im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) als Gesellschafter in seine Kanzlei aufgenommen.

Bei der Veranlagung für die Streitjahre folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) zunächst den eingereichten Steuererklärungen. Die Steuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung stellte das FA fest, daß nach einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20.5.1986 die Steuerkanzlei … 90 v.H. des Nettoumsatzes der Klin und die Steuerkanzlei Loth 10 v.H. dieses Umsatzes als Kostenvergütung erhalten sollte (siehe das Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 20.5.1986). Als Grund dafür gab die Klin an, daß sämtliche Arbeiten für die Klin von der Kanzlei … mit deren Personal und in deren Räumlichkeiten durchgeführt würden, die Mandanten jedoch von der Kanzlei … kämen.

Das FA sah die Vergütungen, die auf dieser Grundlage an die Kanzlei … und … sowie zum Teil auch an die … GmbH geleistet wurden (siehe die jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen für die Streitjahre), als verdeckte Gewinnausschüttungen sowohl im Sinne des § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als auch im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG an. Es erließ entsprechend geänderte Körperschaftsteuer (KSt) -Bescheide.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch hatte die Klin keinen Erfolg (siehe die Einspruchsentscheidung – EE– vom 30. Juni 1993). Zur Begründung führte das FA aus, die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer seien infolge ihrer gleichgerichteten Interessen in bezug auf die streitigen Vergütungen als beherrschende Gesellschafter anzusehen. Die Firma … GmbH sowie die … GdbR seien diesen nahestehende Personen. Es fehle an der im Verhältnis zum beherrschenden Gesellschafter bzw. diesen nahestehenden Person erforderlichen klaren und eindeutigen Vereinbarung. Denn Verpflichtungen der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer seien im Beschluß vom 20.5.1986 nicht festgelegt worden. Erst durch die Erläuterungen der Klin sei geklärt worden, welche Leistungen die Kanzleien erbringen würden. Durch diese Vereinbarung werde der gesamte Erlös der Klin abgesaugt mit der Folge, daß kein Gewinn mehr verbleibe. Da keine Leistungsverpflichtungen vorlägen, würde sich eine angemessene Vergütung auf 0 DM belaufen. Die Gestaltung und die Einschaltung der Klin dienten allein dazu, bestimmte Mandanten aus den Steuerkanzleien … und … abzugrenzen und das Haftungsrisiko auf die Klin abzuwälzen.

Daß die beiden Kanzleien dabei sämtliche erzielbaren Umsätze als Kostenersatz wieder zurückerhielten, widerspreche jeglichem Wirtschaftlichkeitsprinzip. Die Klin könne bei dieser Gestaltung weder Gewinn erzielen noch ihr Eigenkapital verzinsen.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klin ihr Begehren weiter. Die Annahme gleichgerichteter Interessen durch das FA treffe nicht zu. Davon abgesehen sei ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Vereinbarung vom 21.5.1986 (der Klagebegründung als Anlage 1 beigefügt) auch klar und eindeutig bestimmt worden, welche Aufgaben den Gesellschaftern oblagen. Die Mandantenakquisition sei Aufgabe des Gesellschafters …, die vollständige Betreuung der Mandanten (Beratung, Buchführung usw.) Aufgabe des Gesellschafters …. Bei Geschäftsführern möge zwar die gewinnabhängige Tantieme der Regelfall sein. Hier handle es sich aber nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses. Vielmehr würden die Herrn … und … auf selbständiger Basis im Rahmen ihrer eigenen Kanzleien für die Klin tätig. Da sich wegen der leicht überschaubaren Betriebsausgaben der Gewinn der Klin jedes Jahr relativ leicht aus dem Umsatz errechnen lasse, könne ohne weiteres sofort der Umsatz als Maßstab für die Vergütungen herangezogen werden. Die jeweils so verrechneten Vergütungen seien angemessen, weil auch ein nicht an der Klin beteiligter Steuerberater für sein Tätigwerden entsprechende Honorare in Rechnung gestellt hätte. Im übrigen verbleibe der Klin die Möglichkeit, ihren Gewinn über ein Mindestergebnis hinaus zu steigern. Nach den ...

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