rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitnahe Zuordnungsentscheidung bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat ist in Deutschland steuerpflichtig, wenn sich das Fahrzeug am Ende der Beförderung oder Versendung in Deutschland befindet.

2. Erfolgt der Erwerb durch einen Unternehmer, kann dieser hierfür den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er das Fahrzeug seinem Unterhemen zuordnet.

3. Die Zuordnung muss spätestens innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist mit der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, erfolgen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a Abs. 1, § 1b Abs. 3 Nr. 1, § 3d S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 5a, § 18 Abs. 10 Nr. 2; FGO § 44 Abs. 1; AO § 152 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Erwerb eines neuen Kfz durch den Kläger der Besteuerung unterliegt.

Der Kläger bestellte vom 28. Februar 2008 unter der Firmenbezeichnung PC Ltd., Dublin, beim Autohaus N in E/Österreich ein Kfz der Marke Kia mit einem Kilometerstand von ca. 5.100 km. In der Bestellung war die irische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer IE … angegeben.

Das Kfz wurde am 29. Februar 2008 von der Zulassungsstelle des Landratsamtes P auf den Namen des Klägers unter der Adresse P-Str. in ES mit dem amtlichen Kennzeichen P … zugelassen. An diese Anschrift ist auch die Rechnung des Autohauses N vom 5. März 2008 über 14.000 EUR netto gerichtet.

Mit Schreiben vom 6. März 2008 forderte der Beklagte (das Finanzamt) den Kläger auf, umgehend eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung einzureichen, weil er das streitgegenständliche Fahrzeug für private Zwecke erworben habe. Dies lehnte der Kläger ab, weil er das Fahrzeug zur Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit als Handelsvertreter, die er am 1. März 2008 in ES angemeldet habe, erworben habe.

Daraufhin wurde von der Betriebsnahen Veranlagungsstelle des Finanzamts am 8. Dezember 2008 festgestellt, dass der Kläger in der P-Str. in ES weder einen Wohnsitz noch eine Betriebstätte gehabt habe.

Das Finanzamt setzte deshalb mit Umsatzsteuerbescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung vom 12. Februar 2009 die Umsatzsteuer auf 2.660,– EUR und einen Verspätungszuschlag i.H.v. 130,– EUR fest. Den Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2009 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage bringt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei Handelsvertreter für industrielle Oberflächenbeschichtungen und verkaufe die Produkte der von ihm vertretenen Unternehmen unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die hieraus resultierenden Umsätze seien stets seinem deutschen Gewerbe zugeordnet worden. Die Feststellung der Betriebsnahen Veranlagungsstelle, er habe zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs in Deutschland keinen Wohn- oder Betriebssitz gehabt, sei unzutreffend. In der Zeit von Juli 2005 bis Februar 2008 sei er mit seinem einzigen deutschen Wohnsitz in N gemeldet gewesen. Mit Anmeldung seines Wohn- und Gewerbesitzes in ES habe er die Meldeadresse in N aufgegeben. In E/Österreich habe er seit Juli 2005 einen weiteren Wohnsitz gehabt.

Die Behauptung des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung, er habe das fragliche Fahrzeug unter dem Firmennamen PC Ltd. bestellt, sei falsch. Er habe das Auto von vorn herein für sein geplantes Handelsvertretergewerbe in Deutschland bestellt. Er sei an der PC Ltd. zu 50 % beteiligt und Mitgeschäftsführer gewesen. Diese habe im Prinzip die gleichen Unternehmensziele wie seine neue Handelsvertretung gdconsult verfolgt. Da er ebenfalls geplant habe, die Zahlung von österreichischer Mehrwertsteuer zu vermeiden, habe er den österreichischen Händler mitgeteilt, dass er gegebenenfalls als Rechnungsanschrift für das Fahrzeug die Anschrift in Irland verwenden müsse, falls die Unternehmensgründung in Deutschland wider Erwarten Probleme bereite. Wegen Meinungsverschiedenheiten sei es dann erforderlich geworden, die deutsche … Handelsvertretung zu gründen. Die irische Firma habe bereits seit 2006 über eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, wodurch der Kauf des Kfz in Österreich als innergemeinschaftlicher Erwerb theoretisch möglich gewesen wäre. Im Nachhinein sei dann aber die Rechnungslegung für den Kauf des Kfz wie ursprünglich geplant auf seine Firmenanschrift in ES erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2009 legte der Kläger die unter der Steuernummer … abgegebene Umsatzsteuererklärung 2008 vom 9. Juli 2009 vor.

Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid und die Festsetzung des Verspätungszuschlags vom 12. Februar 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2009 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es bringt vor, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs noch keine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gehabt habe. Weiterhin sei nicht erwie...

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