Entscheidungsstichwort (Thema)
Baukindergeld (§ 34 f EStG) bei § 10 e EStG-Objekt. Einkommensteuer 1994
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 1994 für ihre 1976 geborene Tochter A. Baukindergeld nach § 34 f des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) zusteht.
Die Klägerin lebt seit … von ihrem früheren Ehemann getrennt. Anschließend wohnte sie mit ihrer Tochter in A.-Stadt zur Miete. Mit notariellem Vertrag vom …. Oktober 1988 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung im Gebäude B.-Straße 15 in C.-Stadt. Nach diesem Vertrag gingen Nutzen und Lasten zum …. März 1989 auf die Klägerin über. Seit dem …. Mai 1989 wohnt die Tochter im Haushalt ihres Vaters. Am …. August 1989 wurde die Ehe geschieden. Die Klägerin bezog ihre Wohnung in C.-Stadt zum 30. August 1989.
In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1994 beantragte die Klägerin für ihre Tochter die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG. Dem entsprach das beklagte Finanzamt (FA) im ESt-Bescheid vom 19. Juni 1996 nicht. Hiergegen wandte die Klägerin sich mit dem Einspruch, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 1996 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe in dem nach § 10 e EStG begünstigten Objekt mit ihrer Tochter nie einen gemeinsamen Haushalt geführt.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, bei der Entscheidung, ob sie mit der Tochter einen gemeinsamen Haushalt geführt habe, komme es entscheidend auf den Zeitpunkt des Erwerbs des geförderten Objekts an. Damals (am …. Oktober 1988), als sie ihre Investitionsentscheidung getroffen habe, habe ihre Tochter noch zu ihrem Haushalt gehört. Zu diesem Zeitpunkt habe also noch ein entsprechender Raumbedarf bestanden. Daß die Tochter vor dem Umzug zu ihrem Vater gezogen sei, habe man im Oktober 1988 nicht voraussehen können. Später habe sie die Kaufentscheidung nicht mehr rückgängig machen können.
Die Klägerin beantragt, in Änderung der angefochtenen Entscheidungen die ESt 1994 auf 2.500 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet. Die beantragte Begünstigung nach § 34 f EStG steht der Klägerin nicht zu.
1. Steuerpflichtige wie die Klägerin, die die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG in Anspruch nehmen, erhalten Baukindergeld nur, wenn das zu berücksichtigende Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war (§ 34 f Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Zugehörigkeit muß in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum bestanden haben (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 15. Aufl., § 34 f Rz 17).
Der erkennende Senat teilt allerdings nicht die in dieser Fundstelle vertretene Auffassung, daß dieser Zeitraum (genau wie im Zusammenhang mit § 34 f Abs. 1 EStG in Fällen des § 7 b EStG, vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11. August 1993 … R 66/91, BStBl II 1993, 83) stets mit dem „Erwerb bzw. der Fertigstellung” der Wohnung beginne. Denn Voraussetzung für die Begünstigung nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG ist, daß die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In diesen Fällen beginnt der Begünstigungszeitraum also mit der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 … R 37/94, BStBl II 1995, 38). Anders verhält es sich mit den Aufwendungen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstehen. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10 e Abs. 6 EStG als sogenannte Vorkosten abziehbar. § 34 f Abs. 2 EStG bezieht sich im vorliegenden Zusammenhang aber nur auf Steuerpflichtige, die die Steuerbegünstigung nach § 10 „Abs. 1 bis 5” in Anspruch nehmen. Damit ist jedoch der Zeitraum, für den Vorkosten i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können, für die Entscheidung über die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgebend.
2. Hieraus ergibt sich für den Streitfall, daß während des ganzen Begünstigungszeitraums nach § 10 e Abs. 1 EStG (Beginn mit der Selbstnutzung durch die Klägerin ab dem 30. August 1989) die Tochter A. nicht mehr zum Haushalt der Klägerin, sondern zu dem des geschiedenen Ehemannes gehört hat. Deshalb kann ihr für das Streitjahr 1994 nicht die Vergünstigung nach § 34 f EStG gewährt werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen