Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdkapital i. S. des § 8a KStG: Einbeziehung kurzfristigen Fremdkapitals, kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, Einbeziehung von Krediten eines Dritten
Leitsatz (redaktionell)
1. § 8a KStG ist nicht auf Vergütungen für langfristiges Fremdkapital beschränkt. Auch ein kurzfristig gewährter Kontokorrentkredit fällt unter den Fremdkapitalbegriff des § 8a KStG. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
2. Eine Berichtigung des Gewinns eines deutschen Unternehmens zugunsten der deutschen Besteuerung nach § 8a KStG, wenn sich das andere Unternehmen in Italien befindet, wird in Art. 9 DBA-Italien gebilligt. Diese Regelung beinhaltet nicht eine Sperrwirkung für andere als die in Art. 9 DBA-Italien genannten Unternehmen oder Personen.
3. Die Gewinnkorrektur nach deutschem Steuerrecht kann unter Umständen mit der Herstellung der Ausschüttungsbelastung einhergehen. Das Recht zur Gewinnkorrektur schließt auch diese Rechtsfolge ein.
4. In den Anwendungsbereich des § 8a KStG werden auch Kredite eines Dritten einbezogen, sofern sie von dem (wesentlich beteiligten) Anteilseigner abgesichert sind.
Normenkette
KStG §§ 8a, 8 Abs. 3 S. 2; DBA ITA Art. 9
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 18.02.2004; Aktenzeichen I R 8/01) |
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Zinsaufwendungen der Klägerin gemäß § 8 a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bzw. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
Die Klägerin ist eine am 8. Februar 1994 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Bauleistungen aller Art.
Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist die Firma … SpA mit Sitz in Italien (im folgenden: G).
Mit Schreiben vom 1. März 1994 gewährte G der Klägerin ein Kontokorrentdarlehen zur kurzfristigen Finanzierung von Bauleistungen. Der Kreditrahmen war mit 2 Mrd. Lire bestimmt. Das Darlehen war mit 11,5 v.H. zu verzinsen. Die Zinsen waren jeweils vierteljährlich im nachhinein zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 1. März 1994 Bezug genommen.
Aus dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Darlehen ergaben sich im Streitjahr Zinsbeträge von 159.994,22 DM.
Daneben nahm die Klägerin im Streitjahr – ebenfalls zur kurzfristigen Zwischenfinanzierung von Bauleistungen – Kredite einer italienischen Bank in Anspruch. Nach dem Schreiben der Bank an G vom 13. Mai 1995 belief sich die Kreditlinie auf insgesamt 8 Mrd. Lire. Das Darlehen sollte variabel verzinst werden. Im Streitjahr errechnete sich nach Angaben der Klägerin ein durchschnittlicher Zinssatz von 5,7 v.H. mit Zinsbeträgen von insgesamt 123.348,10 DM. Nach den getroffenen Vereinbarungen galt (neben der Klägerin) auch G als Darlehensnehmerin. Zusätzlich gewährte eine inländische Zweigstelle der italienischen Bank der Klägerin einen Kontokorrentkredit. Insoweit fielen Zinsen von 4.914,25 DM an. Auch bei diesem Kredit nahm der Beklagte (Finanzamt -FA-) – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine Rückgriffsmöglichkeit der Bank auf die G an.
Bei der Veranlagung der Klägerin für das Streitjahr gelangte das FA zu der Auffassung, bei den Zinsaufwendungen (von insgesamt 288.256 DM) handle es sich um Vergütungen für Fremdkapital, die unter den in § 8 a KStG genannten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln seien. Das zulässige Fremdkapital im Sinne dieser Vorschrift betrage 150.000 DM und sei bereits ab 11. März 1994 durch das Gesellschafterdarlehen überschritten worden. Die bis zum 11. März 1994 auf das Gesellschafterdarlehen angefallenen Zinsaufwendungen (in Höhe von 796 DM) und die Zinsaufwendungen bezüglich 150.000 DM für den Zeitraum 11. März bis 31. Dezember 1994 (in Höhe von 13.896 DM) seien folglich nicht zu erfassen. Die verdeckte Gewinnausschüttung betrage somit 273.564 DM (288.256 ./. 796 ./. 13.896). Das FA rechnete diesen Betrag dem von der Klägerin erklärten Verlust von 38.500 DM hinzu und stellte die Ausschüttungsbelastung her.
Gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien und Literatur geltend, kurzfristiges Gesellschafterfremdkapital werde nicht von der Umqualifizierung des § 8 a KStG erfaßt.
Im Einspruchsverfahren bat das FA die Klägerin um Auskunft darüber, ob für die bereits am 1. Februar 1994 (noch vor der schriftlichen Kreditzusage mit der darin enthaltenen Verzinsungsregelung vom 1. März 1994) ausbezahlten Gelder in Höhe von 63.000 DM eine klare und im voraus abgeschlossene Zinsvereinbarung vorliege. Ferner bat es auch um Erklärung, weshalb der von G in Rechnung gestellte Zinssatz von 11,5 v.H. mehr als doppelt so hoch sei wie derjenige der italienischen Bank.
Nachdem sich die Klägerin hierauf nicht geäußert hatte, kündigte das FA an, es werde die Zinsen für die Zeit vom 1. Februar bis 1. März 1994, in der es an einer schriftlichen Zinsvereinbarung gefehlt habe, als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. ...