Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuervoranmeldung 10/1994
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Oktober 1994 zu Recht festgesetzt hat.
Die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 1994 des Klägers ging per Fax am 14. November 1994 beim FA ein (lt. Eingangsstempel: 17. November 1994, Frühleerung). Das Original der Voranmeldung ging am 18.11.1994 beim FA ein.
Mit Bescheid vom 8.12.1994 setzte das FA einen Verspätungszuschlag in Höhe von 20 DM zur Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 1994 fest.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 12.12.1994 Beschwerde ein, über die bis zum 15. Juli 1995 nicht entschieden war.
Der Kläger erhob daher mit Schriftsatz vom 16. Juli 1995 Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Bescheid des beklagten FA vom 8.12.1994 über einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Oktober 1994 aufzuheben.
Auf Anweisung der OFD … vom 10.8.1995 hob das FA mit Schreiben vom 29.8.1995 den angefochtenen Bescheid auf und erklärte die Hauptsache für erledigt.
Mit Schreiben vom 29.9.1995 erklärte der Kläger den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage.
Er haue ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß der zwischenzeitlich aufgehobene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, daß das FA seine regelmäßig per Telefax eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht als fristwahrend anerkenne.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß der Bescheid des FA … vom 8.12.1994 über einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 1994 – StNr. … – rechtswidrig gewesen ist.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Akten des FA und die FG-Akte 3 K 2318/95 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig, da dem Kläger das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse fehlt (§ 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung – FGO–).
Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 FGO).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Hierfür genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BFH-Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 172/83, BStBl II 1985, 579, 580 mit Nachweisen). Ganz allgemein ist ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO durch Wiederholungsgefahr indiziert, sofern diese als hinreichend konkret einzuschätzen ist (Gräber, FGO, Kommentar, Rz. 42 zu § 100).
Im Streitfall hat der Kläger schon deshalb kein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil er die Umsatzsteuer-Voranmeldungen per Telefax regelmäßig nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bis zum 10. des Folgemonats, sondern in der sog. Schonfrist eingereicht hat.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz hat der Unternehmer bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO–). Der Bundesminister der Finanzen hat angeordnet, daß von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 AO) bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Voranmeldung grundsätzlich abzusehen ist (Erlaß vom 28.3.1962 – IV A/2-S 4231-5/62, BStBl I 1962, 53; neugefaßt durch das BdF-Schreiben vom 15.2.1971 – IV B/1-S 1295-2/71, BStBl I 1971, 11).
Bei der Weisung des Bundesministers der Finanzen handelt es sich um eine verwaltungsinterne Bindung. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Kläger die Umsatzsteuervoranmeldungen per Telefax regelmäßig innerhalb der sog. „Schonfrist” und damit verspätet eingereicht hat. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung könnte der Senat allenfalls bejahen, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung per Telefax bis zum 10, des jeweiligen Folgemonats eingegangen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Es erscheint angebracht, durch kos...