Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für eine sachliche Verflechtung ist es nicht erforderlich, dass das Gebäude in der Weise hergerichtet wurde, dass es ohne bauliche Veränderung für ein anderes Unternehmen nicht verwendbar wäre. Es kommt auch nicht darauf an, dass die baulichen Anforderungen auch von einem anderen Verwaltungsgebäude hätten erfüllt werden können oder das angemietete Gebäude auch für andere Zwecke hätte genutzt werden können.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Vermietung bestimmter Grundsstücke (Grundstück 1 und Grundstück 2) in den Streitjahren zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führte.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten.

Der Kläger erzielt seit 1968 als Einzelunternehmer Einkünfte aus einer Baumschule. Seit 1994 ist er alleiniger Gesellschafter der, 1979 gegründeten, Firma „Name” Garten- und Landschaftsbau GmbH (GmbH).

In den Jahren 1968 und 1971 erwarb die verstorbene Ehefrau des Klägers, Frau AB, das Grundstück in Grundstück 1, Im Rahm, mit einer Gesamtfläche von 4.131 m², für die Baumschule des Klägers. Frau AB betrieb seit 1963 die Firma „Garten- und Landschaftsgestaltung AB” als Einzelunternehmen in Ort A zumeist in angemieteten Räumen. Sie brachte ihre Einzelfirma und das Grundstück in Ort B 1979 bei Gründung in die GmbH ein. Gesellschafter der GmbH waren zunächst der Kläger und Frau AB je zur Hälfte.

1993 erwarb der Kläger von der GmbH das Grundstück in Ort B. Hintergrund war die geplante Bebauung im Außenbereich, die mit Auflagen der Genehmigungsbehörde verbunden war. Auf dem Grundstück befanden sich zu diesem Zeitpunkt verschiedene Baulichkeiten: Blockhaus, Schattenhalle, Garagen, Container, Gewächshäuser. Ab 1994 wurde ein Teil des Grundstücks mit verschiedenen Baulichkeiten an die GmbH vermietet, das restliche Grundstück wurde durch das Einzelunternehmen des Klägers genutzt.

Die Bebauung, Büro- und Wohnhaus verbunden mit einer Großhalle, konnte erst in den Jahren 1997/98 verwirklicht werden. Mit geändertem Mietvertrag wurde ab 1. März 1998 eine Teilfläche von 2.500 m² (befestigter Hof, gesamte Außenanlage, Parkplätze, Lager, neue Maschinenhalle, Werkstatt, Magazin, Kellerräume für Lager- und Schulungszwecke und Büroräume) an die GmbH vermietet. Die im Obergeschoß des neuen Gebäudes befindliche Wohnung wurde ab dem 1. April 1998 an den angestellten Betriebsleiter der GmbH vermietet. Das Restgrundstück wurde weiterhin durch das Einzelunternehmen des Klägers genutzt.

Ebenfalls 1993 erwarb der Kläger ein 3.651 m² großes unbebautes Grundstück in Ort C (Fl.Nr. XY). Eine geplante Bebauung und Fremdvermietung dieses Grundstücks konnte nicht realisiert werden. In der Zeit von 1994 bis 1997 lag das Grundstück brach. Mit Mietvertrag vom 1. März 1997 wurde das – bis heute – unbebaute Grundstück an die GmbH als Lagerplatz vermietet. Die GmbH hatte in Ort C seit 1995 eine Niederlassung, dafür wurden dort Büroräume angemietet.

Mit notariellem Vertrag vom 18. Juni 2002 gründeten die Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In diese Gesellschaft wurden die streitgegenständlichen Grundstücke eingebracht. Der vertragliche Beginn der Gesellschaft war der 31. Dezember 2001, 24.00 Uhr.

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 1999 erklärte der Kläger die Einkünfte aus der Vermietung beider Grundstücke als Einkünfte i.S. des § 21 EStG. Entsprechend veranlagte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Kläger.

Am 9. Oktober 2000 fand bei den Klägern eine Außenprüfung statt. Der Prüfer beurteilte das Nutzungsverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH als Betriebsaufspaltung und behandelte die Einkünfte aus der Überlassung der beiden Grundstücke als gewerbliche Einkünfte. Auf den Betriebsprüfungsbericht vom 24. November 2000 wird verwiesen. Weitere Feststellungen der Betriebsprüfung sind unstreitig.

Unter dem 17. Januar 2001 erließ das FA entsprechend geänderte Bescheide (Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1999 und Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zur Einkommensteuer zum 31.12.1998), der Einkommensteuerbescheid für 1999 wurde mit Bescheid vom 1. Februar 2001 erneut geändert.

Gegen diese Änderungsbescheide wandten sich die Kläger mit ihren Einsprüchen vom 13. bzw. 16. Februar 2001.

Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2004 als unbegründet zurück:

  • Eine personelle Verflechtung zwischen dem Kläger und der GmbH habe in den Streitjahren vorgelegen. Der Kläger sei sowohl alleiniger Gesellschafter der GmbH als auch alleiniger Eigentümer der an die GmbH zur Nutzung überlassenen Grundstücke gewesen.
  • Die Gründung der GbR habe die personelle Verflechtung für die Streitjahre nicht aufgelöst.
  • Eine sachliche Verflechtung sei gegeben, weil das Grundstück in Ort B mit den aufstehenden Ba...

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