Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes. Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert die Absicht zur unternehmerischen Nutzung
Leitsatz (redaktionell)
Durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird zugleich konkludent dargelegt, dass nicht nur die geringfügige unternehmerische Nutzung eines Gegenstandes i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG geplant ist; dabei muss auch die Absicht einer unternehmerischen Nutzung zu mehr als 10 % bereits beim Leistungsbezug ernsthaft beabsichtigt und nach außen erkennbar sein.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; EWGRL 388/77 Art. 4, 17 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes.
Die Klägerin – eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft – errichtete im Jahr 2006 in A ein Einfamilienhaus; dieses war am 16. Dezember 2006 bezugsfertig und wurde von den Ehegatten und ihren drei Kindern zum Wohnen genutzt. Wegen der beabsichtigten teilweisen unternehmerischen Nutzung des Gebäudes brachte die Klägerin in 2006 in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen Vorsteuern aus den gesamten Kosten der Errichtung des Gebäudes in Höhe von insgesamt 33.459,92 EUR zum Abzug.
In ihrer Umsatzsteuererklärung 2006 vom 27. November 2007 errechnete sie bei Vorsteuern in Höhe von 33.104,66 EUR und bei steuerpflichtigen Umsätzen von 0 EUR eine negative Umsatzsteuer von 33.104,66 EUR.
Für die Vermietung von unternehmerisch genutztem Büroraum an das Unternehmen von Frau B errechnete die Klägerin dabei einen auf der Wohnfläche des Gebäudes basierenden unternehmerischen Anteil der Nutzung eines Büros im Erdgeschoss von 12,69 Prozent.
Der Steuerberater der Klägerin gab in der Anlage zur Jahresumsatzsteuererklärung 2006 als vermieteten Anteil des Gebäudes nur den Büroraum im Erdgeschoss an und nahm auch zur Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG sowie in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts vom 14. Juni 2007 (Eingang beim FA am 1. August 2007 (Frühleerung)) eine Aufteilung des Gebäudes nach den Wohnflächen dahin vor, dass der vermietete Anteil (bzw. das Büro) mit 16 qm Fläche 12,69 Prozent und der private Anteil 87,31 Prozent betrage.
Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ab dem 27. November 2007 (Bericht vom 3. Dezember 2007) ging das beklagte Finanzamt (FA) nur noch von einer unternehmerischen Nutzung von 8 Prozent aus und versagte den Vorsteuerabzug insgesamt, weil die gesetzlich festgelegte 10-Prozentgrenze der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes unterschritten sei. Das FA ging bei seiner Berechnung – abweichend von dem Ansatz der Klägerin – von der Nutzfläche und nicht von der Wohnfläche des Gebäudes aus und bezog nur das Büro im Erdgeschoß mit einer Fläche von 16,00 qm ein.
Am 10. Dezember 2007 berichtigte der Steuerberater der Klägerin seine Flächenberechnung dahingehend, dass nunmehr „aufgrund der von Anfang an geplanten Nutzung” auch ein Kellerraum in die Aufteilung einzubeziehen sei, woraus sich aus der deshalb vorzunehmenden Nutzflächenberechung ein unternehmerisch genutzter Anteil des Gebäudes in Höhe von 19,59 Prozent und ein privat genutzter Anteil in Höhe von 80,41 Prozent ergebe.
Mit Steuerbescheid vom 27. Dezember 2007 setzte das FA die Umsatzsteuer 2006 auf 0 EUR fest.
Dagegen war der Einspruch vom 2. Januar 2008 gerichtet.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen ist die Klage gerichtet.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass es von ihr von vornherein geplant gewesen sei, dass nicht nur im Erdgeschoß sondern auch im Kellergeschoß ein Büro eingerichtet werden sollte. Die Einrichtung eines zweiten Büros im Keller sei schon aus der baulichen Planung dieses Raums – wie dem (geplanten) Einbau von Panoramafenstern, der Einrichtung mit Steckdosen für Strom und Internet sowie der Verputzung mit einer besonderen Wärmedämmung – erkennbar; die geplante bauliche Nutzung als Büroraum sei auch – entgegen dem Eintrag in den ersten Bauplänen als Hobbyraum – dem Bauträger bekannt gewesen, dies hätte bereits Ende des Jahres 2005 zur Änderung der ursprünglichen Baupläne geführt. Die Klägerin habe die geplante Nutzung des zweiten Büros bei der Aufteilung des Gebäudes nur zunächst übersehen, da der Informationsfluss zwischen ihr und ihrem steuerlichen Berater nicht vollkommen gewesen sei; am 10. Dezember 2007 sei dieser Antrag aber wegen der neuen Sachlage gegenüber dem FA richtig gestellt worden.
Hilfsweise begründet die Klägerin ihre Klage damit, dass vorliegend nicht auf die Nutzfläche, sondern auf die Wohnfläche abzustellen sei. Des Weiteren trägt sie hilfsweise vor, dass im Streitfall auch eine Aufteilung des Gebäudes nach dem Umsatzschlüssel zu erfolgen hätte.
Im Übrigen wird zum Vorbringen der Klägerin auf ihre Schriftsätze vom 14. August 2008, vom 25. August 2008, vom 23. Ok...