Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschafter einer Personengesellschaft als Adressat einer Prüfungsanordnung. Ermessensgerechte Erweiterung des Prüfungszeitraums im Rahmen einer Außenprüfung bei Vorliegen von Kontrollmaterial
Leitsatz (redaktionell)
1. Soweit einer Personengesellschaft steuerliche Pflichten obliegen, ist diese selbst Prüfungssubjekt und damit Adressat der Prüfungsanordnung. Unabhängig davon ist aber auch aufgrund eigenständiger Prüfungsanordnung eine Außenprüfung beim einzelnen Gesellschafter möglich, wenn bei diesem steuerliche Verhältnisse geprüft werden sollen, die nicht von § 194 Abs. 1 S. 3 AO umfasst sind, sofern die persönlichen Verhältnisse des § 193 AO auch bei diesem vorliegen.
2. Die Zulässigkeit der Durchführung einer Außenprüfung hängt nicht davon ab, dass bereits erlassene Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind.
3. Will das FA den Prüfungszeitraum über die in § 4 Abs. 3 BpO von der Finverw. im Wege einer Selbstbindung ihres Ermessens festgelegte regelmäßig vorgesehene Zeitgrenze hinaus verlängern, ist die Prüfungsanordnung so zu begründen, dass das FG in die Lage versetzt wird, seiner gerichtlichen Ermessenskontrolle nach § 102 FGO nachzukommen. Es reicht aus, wenn die erforderliche Begründung in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf enthalten ist.
4. Der Prüfungszeitraum kann gem. § 4 Abs. 3 S. 2 BpO insbesondere drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn nicht mit unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Straftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Die Frage, wann eine Steuerforderung nicht unerheblich ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sind Art, Umfang und Größe des Unternehmens, das Verhältnis der zu erwartenden Steuernachforderung zur bisher festgesetzten Steuer oder die Ungewissheit von Schätzungsparametern zu berücksichtigen.
Normenkette
AO § 194 Abs. 1 S. 3, § 193 Abs. 1; BpO § 4 Abs. 3; FGO § 102
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung für die Jahre 1997 bis 2003.
Der als Steuerberater tätige Kläger erzielte in den Jahren 1997 bis 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen von Beteiligungen sowie aus selbständiger Arbeit im Rahmen von Beteiligungen und aus freiberuflicher Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung und wurde vom Finanzamt (FA) R (Beklagter), zur Einkommensteuer (ESt) und Umsatzsteuer (USt) veranlagt.
Dem FA lag für das Jahr 1998 eine Rechnung vom 17. Februar 2008 an die A-GmbH über ein Honorar für im Jahr 1997 vom Kläger an die A-GmbH erbrachte Beratungsleistungen i.H.v. 134.113 DM vor. Die Rechnung wurde anlässlich einer Prüfung bei der damaligen Firma Y-GbR, später Y&Z Steuerberater, sichergestellt. Nach Angaben der GbR seien diese Einnahmen nicht in den Einnahmen der GbR verzeichnet gewesen, da die vom Kläger erbrachten Beratungsleistungen nicht im Rahmen der GbR erfolgt seien.
Für das Jahr 2000 lag dem FA eine Rechnung des Klägers vom 4. April 2000 an die X-GbR über brutto 66.850 DM vor. In der mit der ESt-Erklärung 2000 eingereichten EinnahmeÜberschussrechnung für die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2000 waren lediglich Einnahmen i.H.v. 49.030,05 DM erklärt.
Ebenfalls im Jahr 2000 legte der Kläger mit der ESt-Erklärung 2000 einen Antrag auf dinglichen Arrest der A Werbe GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn B, vom 16. Oktober 2000 vor, mit dem von einem insgesamt ungeklärten Betrag i.H.v. 2.541.101,89 DM ein Betrag i.H.v. 750.000 DM als Schadensersatz wegen Untreue eingefordert werden sollte. Hierbei sollte u.a. eine Forderung des Klägers gegen die P-Limited (P) gepfändet werden. Die im Rahmen des Arrests verfolgten Forderungen resultierten nach Angaben des Klägers aus dem treuhänderischen Verwahren und Verwalten von Geldern der Gesellschaft des Herrn B. Der Kläger machte diesbezüglich in seiner ESt-Erklärung 2000 Betriebsausgaben i.H.v. 536.080,61 DM geltend und negative Einnahmen aus sonstigen Leistungen für im Jahr 1998 erhaltene Provisionen i.H.v. 123.698 DM. Ein Nachweis über die in der Anlage zur ESt-Erklärung aufgeführte Finanzierung der Zahlung erfolgte nach Aktenlage nicht.
Eine im Jahr 2004 durchgeführte Steuerfahndungsprüfung ergab, dass ein Wohnungskauf der späteren Ehefrau des Klägers mit Geldern aus dem Konto bei der P finanziert worden war. Offizieller Kontoinhaber sei der Bruder des Klägers gewesen. Das Konto sei jedoch dem Kläger zuzurechnen gewesen. Nach Aufforderung des FA, den Sachverhalt aufzuklären, erklärte der Kläger unter Vorlage eines Treuhandvertrags vom 18. Dezember 1996, es handle sich um Gelder des Herrn B, die von ihm, dem Kläger lediglich treuhänderisch verwaltet worden seien. Er sei von Herr...