Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfluss einer Gewinnausschüttung durch Verbuchung auf dem Verrechnungskonto. Körperschaftsteuer 1990 und 1991. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990 und zum 31.12.1991
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Buchungsfehler liegt nicht vor, wenn ein Steuerberater mit zivilrechtlicher Vertretungsmacht Buchungen auf einem zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bestehenden Verrechnungskonto vornimmt.
2. Die Verbuchung eines Betrages auf einem zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bestehehenden Verrechnungskonto kann zu einer Gewinnausschüttung führen.
3. Unter Geltung des Anrechnungsverfahrens konnte Investitionszulage, die eine Kapitalgesellschaft erhalten hatte, nicht ohne Herstellung der Ausschüttungsbelastung auf den Anteilseigner „weitergeleitet” werden.
Normenkette
KStG a.F. § 27 Abs. 1, 3 S. 2, § 28 Abs. 2 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Frage, in welcher Höhe der Gewinn einer GmbH ausgeschüttet wurde.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Fertigung von … befasst und sich nunmehr in Liquidation befindet. Ihr Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr K, der nunmehrige Liquidator.
Im Jahre 1989 erzielte die Klin lt. Handelsbilanz einen Gewinn von 210.962 DM, im Jahre 1990 von 180.508 DM. In den genannten Beträgen sind Investitionszulagen von 115.301 DM (1989) und 103.714 DM (1990) enthalten.
In der Körperschaftsteuererklärung 1989 war eine im Jahre 1990 vorgenommene offene Ausschüttung für das Jahr 1989 von 95.661 DM angegeben, in der Körperschaftsteuererklärung 1990 eine im Jahre 1991 vorgenommene offene Ausschüttung für das Jahr 1990 von 76.794 DM.
In dem in den Akten befindlichen Gewinnverteilungsbeschluss vom 5.11.1991, der vom Gesellschafter-Geschäftsführer K unterschrieben wurde, ist bestimmt, dass vom Bilanzgewinn 1990 ein Betrag von 76.794 DM ausgeschüttet werden sollte. Der Ausschüttungsbetrag sollte nach dem Inhalt des Beschlusses als Darlehen über das Verrechnungskonto „vorerst auf die Dauer von einem Jahr zur Verfügung gestellt” werden.
Im Anhang zur Bilanz sowie zur Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1990 heißt es unter der Überschrift „Ergebnisverwendung”: „Der Jahresüberschuss beträgt 180.508 DM (Vorjahr 210.962 DM). Er wird lt. Gesellschafterbeschluss voll ausgeschüttet. Die Gewinnausschüttung wird jeweils der Gesellschaft als Darlehen über Verrechnungskonto vorübergehend zur Verfügung gestellt (Schüttausholzurückverfahren). …” Die Klin führte durch Anmeldung vom 5.12.1991 Kapitalertragsteuer von 19.196 DM an das FA ab, hinzu kam der Solidaritätszuschlag von 1.439 DM. Im Jahre 1990 hatte die Klin für die Gewinnausschüttung für 1989 von 117.001 DM Kapitalertragsteuer von 23.915 DM abgeführt. Im Jahresabschluss 1989 fehlt eine Formulierung zur Gewinnverwendung, die der im Abschluss 1990 entspricht; ein schriftlicher Gewinnverteilungsbeschluss findet sich nicht in den vorliegenden Akten.
In den Jahren 1995 und 1996 wurde bei der Klin eine Außenprüfung durchgeführt, welche die Jahre 1990 bis 1993 umfasste. Der Prüfer beanstandete die steuerliche Behandlung der Gewinnausschüttungen. Er stellte fest, dass auf dem zwischen der Klin und dem Gesellschafter K bestehenden Kontokorrentkonto („Darlehen K”) am 25.10.1990 eine Gutschrift von 187.047 DM (= 210.962 DM abzüglich 23.915 DM Kapitalertragsteuer) mit dem Vermerk „Beschluss vom 25.10.1990 Gewinnausschüttung 1989” verbucht worden war, im Jahre 1991 eine Gutschrift von 159.873 DM (= 180.508 DM abzüglich 20.635 DM Kapitalertragsteuer) mit dem Vermerk „Gewinnausschüttung 1990”. Das Kontokorrentkonto wurde mit jährlich 6 vH verzinst. Der Prüfer stellte weiterhin fest, dass die Klin auf die Darlehensverbindlichkeit gegenüber Herrn K im Jahre 1990 einen Betrag von 104.000 DM leistete, im Jahre 1991 von 167.035 DM.
Nach Ansicht des Prüfers wurde im Jahre 1990 für das Jahr 1989 ein Ausschüttung von 210.962 DM vollzogen. Einen Teilbetrag von 95.661 DM beurteilte er als offene Gewinnausschüttung, den Differenzbetrag von 115.301 DM, der der im Jahre 1990 erhaltenen Investitionszulage entspricht, beurteilte er als „andere” Ausschüttung. Weiterhin hatte die Klin nach Ansicht des Prüfers im Jahre 1991 für das Jahr 1990 einen Betrag von 180.508 DM ausgeschüttet, hiervon 76.794 DM offen.
Nach Auffassung des Prüfers war der damalige Steuerberater der Klin (B) zu Unrecht der Ansicht, für die Investitionszulage brauche keine Ausschüttungsbelastung hergestellt zu werden. Der Prüfer zog aus seinen Feststellungen die sich aus der Herstellung der Ausschüttungsbelastung seiner Ansicht nach ergebenden Konsequenzen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) schloss sich der Ansicht des Prüfers zunächst an und erließ unter dem Datum des 2.1.1997 Änderungsbescheide, in denen auch weitere Feststellungen anlässlich der Außenprüfung berücksichtigt wurden. Gegen diese Bescheide wandt...