rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991 und 1992
Tenor
1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 12. Dezember 1996 wird die Umsatzsteuer für 1991 auf 1.131.835 DM und für 1992 auf 1.050.372 DM herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin Vorsteuern aus der Errichtung einer Tennishalle abziehen kann.
Die Klägerin unterhält seit 1978 einen Gewerbebetrieb, in dem Elektrokabel für die Elektroindustrie gefertigt werden. Die Produktionsräume befinden sich seit 1987 in … auf einem von der Deutschen Bundesbahn angemieteten Gelände.
Am … 1990 stellte die Klägerin einen Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Tennishalle auf der südlich angrenzenden Grundstücksfläche, die ebenfalls der Deutschen Bundesbahn gehörte. Mit Schreiben vom … 1991 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Bundesbahn die Anmietung der dafür benötigten Fläche. Erstmals mit Schreiben vom … 1991 äußerte die Klägerin gegenüber der Bundesbahn Kaufabsichten über den für den Bau der Tennishalle benötigten Grund und Boden. Die Tennishalle wurde im Jahr 1981 mit einem Kostenaufwand von rd. 850.000 DM dort errichtet. Die Klägerin entrichtete hierfür ab 1992 eine (zusätzliche) monatliche Miete. Einen schriftlichen Mietvertrag hatten die Parteien nicht geschlossen.
Mit Schreiben vom … 1993 übermittelte die Bundesbahndirektion … der Klägerin ein schriftliches Angebot für die gesamte Fläche (Werkhalle und Tennishalle) zum Kaufpreis von …/qm. Die Kauf Verhandlungen zogen sich bis 1996 hin. Am … 1996 wurde zwischen der Klägerin und der Deutschen Bundesbahn ein entsprechender Kaufvertrag abgeschlossen.
Aufgrund einer Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom 10. Januar 1996) versagte der Beklagte (Finanzamt) – mit Ausnahme des auf die sog. Betriebsvorrichtungen entfallenden Anteils in Höhe von 10,5 v.H. – den Abzug der Vorsteuern, die auf der Errichtung der Halle lasteten, da er die Überlassung der Halle an Tennisspieler als steuerfreie Vermietung beurteilte. Der Einspruch gegen die entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1991 und 1992 vom 12. Dezember 1996 blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24. März 1997).
Dagegen ist die Klage gerichtet. Die Klägerin trägt vor, der versagte Vorsteuerabzug stehe ihr zu, da die von ihr errichtete Tennishalle einen Scheinbestandteil darstelle, auf den die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) nicht anwendbar sei.
Im übrigen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28. Mai 1997 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 vom 12. Dezember 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1997 die Umsatzsteuer für 1991 auf 1.131.835 DM und für 1992 auf 1.050.372 DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung wird auf dessen Schriftsatz vom 24. Juni 1997 verwiesen.
Es wird ferner Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den Inhalt der Betriebsprüfungs-Handakten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
1. Der begehrte Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) in den Streitjahren steht der Klägerin nicht nur in Höhe des Anteils der Betriebsvorrichtungen, sondern in voller Höhe zu, da sie die Tennishalle in den Streitjahren steuerpflichtig im Wege sonstiger Leistung den Nutzern überlassen hat. Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG für steuerfreie Leistungsbezüge greift nicht ein.
a) Nach § 4 Nr. 12 a UStG ist zwar die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Das entgeltliche Überlassen der Tennishalle durch die Klägerin an die Spieler ist jedoch schon deshalb keine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks, da die Halle lediglich sog. Scheinbestandteil des Grundstücks ist, auf dem sie steht (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BStBl II 1992, 758 unter II. 3. a).
Nach § 95 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Verbindet – wie im Streitfall – ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise nur schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender zivilrechtlicher Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (BGH-Urteil vom 4. Juli 1984 VIII ZR 270/83, BGHZ 92, 70, 73 f.). Diese Vermutung entfällt nicht schon bei langer Dauer des Vertragsverhältnisses oder bei massiver Bauweise des Gebäudes (Münchener Kommentar, BGB, 1993, § 95 RdNr....