rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen Mietverträgen auch ohne Angabe der Steuernummer möglich. Mietvertrag als Rechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Mieter ist aus einem Mietvertrag zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn im Mietvertrag die auf das Entgelt für den bestimmten Zeitraum entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist und die Zahlungsanweisung des Mieters als konkretisierender Zusatzbeleg der Summe aus Entgelt und Mehrwertsteuer entspricht.
2. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss erst in nach dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Mietverträgen angegeben sein.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12, § 9 Abs. 1, §§ 14, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 139 Abs. 4
Tenor
1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 19. April und 31. August 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2008 wird die Umsatzsteuer für
2000 auf … |
EUR, |
2001 auf … |
EUR, |
2002 auf … |
EUR, |
2003 auf … |
EUR, |
2004 auf … |
EUR und |
2005 auf … |
EUR herabgesetzt. |
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/9, der Beklagte zu 7/9.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume.
Die Klägerin erzielte steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb eines Catering-Service sowie eines Kaufladens. Hierzu hatte sie vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2005 von Herrn R Räume zur Nutzung als Gastronomiebetrieb in der X-Str. in M angemietet. Der Mietvertrag vom 24. Oktober 2000 enthält unter Punkt 3 (Mietzins) folgende Regelung:
„Der monatliche Netto-Mietzins ohne gesetzliche MWSt beträgt 1.800,– DM.
Falls der Vermieter zur Mehrwertsteuer optiert, ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zuzüglich zum Mietzins zu bezahlen (16% entspricht 288,– DM).
… (Aufteilung der Nebenkosten) …
Auf diese Nebenkosten sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Diese betragen zur Zeit 600,– DM/Monat. Der Vermieter ist berechtigt, diese Vorauszahlungen den tatsächlich entstehenden Betriebskosten anzupassen. Somit errechnet sich die derzeitige Gesamtmiete einschließlich MWSt zu 2.688,– DM.”
In den Steuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin aus dem Mietvertrag pro Monat 370,76 DM (= 189,56 EUR) als abziehbare Vorsteuerbeträge geltend. Hierbei rechnete sie zu den 288,– DM eine in den monatlichen Nebenkosten von 600,– DM enthaltene Umsatzsteuer i.H.v. 82,76 DM hinzu.
Nach einer bei der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2002 durchgeführten Außenprüfung erkannte der Beklagte (das Finanzamt) diese Vorsteuerbeträge jedoch mangels eindeutigen offenen Ausweises der Vorsteuer nicht an.
Das Finanzamt erließ deshalb am 19. April 2006 für die Jahre 2000 bis 2002 und am 31. August 2006 für die Jahre 2003 bis 2005 Änderungsbescheide, in denen es die Vorsteuerbeträge für die Zeit von Dezember 2000 bis Dezember 2005 jeweils um 189,56 EUR (= 370,76 DM) pro Monat (= 2.274,78 EUR bzw. 4.449,10 DM pro Jahr) kürzte.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 2008 im Wesentlichen als unbegründet zurück. Lediglich für das Streitjahr 2005 wurde die Umsatzsteuer um 379,14 EUR (= 2 × 189,57 EUR) herabgesetzt, weil der Mietvertrag Ende Oktober des Jahres geendet hatte.
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass Herr R zur steuerpflichtigen Vermietung optiert habe. Er habe einen entsprechenden Willen durch die Formulierung im Mietvertrag „derzeitige Gesamtmiete einschließlich MWSt. zu 2.688,80 DM” eindeutig zum Ausdruck gebracht. Er habe dadurch rechnerisch klar zu erkennen gegeben, dass er den Mehrwertsteuerbetrag von 288,– DM der Miete hinzurechnete und diesen Betrag monatlich auch bezahlt haben wollte. Außerdem sei im Mietvertrag keine alternative Formulierung für den Fall enthalten gewesen, dass der Beigeladene nicht optiert. Die Angabe der Steuernummer bzw. Steueridentifikationsnummer sei im streitigen Zeitraum noch nicht relevant gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 19. April 2006 für die Jahre 2000 bis 2002 und vom 31. August 2006 für die Jahre 2003 bis 2005 sowie der Einspruchsentscheidung, die Umsatzsteuer für den streitigen Zeitraum jeweils um 147,25 EUR (= 288,– DM) pro Monat herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen
und nimmt auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend bringt es vor, dass für die Nebenkosten keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden und § 3 des Mietvertrages missverständlich und nur deklaratorisch für den Fall der Ausübung der Option sei. Außerdem sei für den Mietvertrag ab 1. Juli 2002 die Angabe der Umsat...