rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedarfsbewertung. Anpassung des Bodenrichtwerts an die am Bewertungsstichtag rechtlich zulässige Geschossflächenzahl. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 7/24)
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Sachwertverfahren ist als Bodenwert der Wert des (fiktiv) unbebauten Grundstücks nach § 179 BewG anzusetzen.
2. Ein Bodenrichtwert, für den der Gutachterausschuss eine Geschossflächenzahl angegeben hat, kann im Rahmen einer Bedarfsbewertung nach den § 189 BewG und § 179 BewG nur dann an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende Geschossflächenzahl angepasst werden, wenn das zu bewertende Grundstück am Bewertungsstichtag auch tatsächlich mit dieser Geschossflächenzahl rechtlich zulässig hätte bebaut werden können.
3. Der Bodenrichtwert kann nicht auf die am Bewertungsstichtag auf dem Grundstück tatsächlich verwirklichte Bebauung mit einer höheren Geschossflächenzahl angepasst werden, selbst wenn diese Bebauung Bestandsschutz genießt.
Normenkette
BewG § 182 Abs. 4 Nr. 1, § 189 Abs. 1-2, § 179
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheides vom 26.8.2022 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 20.12.2021 für Zwecke der Schenkungsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2023 wird der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit in XStadt, Wohnungseigentum 1 i.H.v. 1.267.637 EUR, der übertragene Anteil am Grundbesitzwert i.H.v. 316.909 EUR festgestellt.
2. Unter Änderung des Bescheides vom 26.8.2022 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 20.12.2021 für Zwecke der Schenkungsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2023 wird der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit in XStadt, Wohnungseigentum 1 i.H.v. 1.267.637 EUR, der übertragene Anteil am Grundbesitzwert i.H.v. 316.909 EUR festgestellt.
3. Unter Änderung des Bescheides vom 26.8.2022 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 20.12.2021 für Zwecke der Schenkungsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2023 wird der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit in XStadt, Wohnungseigentum 1 i.H.v. 1.267.637 EUR, der übertragene Anteil am Grundbesitzwert i.H.v. 316.909 EUR festgestellt.
4. Unter Änderung des Bescheides vom 26.8.2022 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 20.12.2021 für Zwecke der Schenkungsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2023 wird der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit in XStadt, Wohnungseigentum 1 i.H.v. 1.267.637 EUR, der übertragene Anteil am Grundbesitzwert i.H.v. 316.909 EUR festgestellt.
5. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
6. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
7. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (das FA) im Rahmen der Ermittlung eines Grundbesitzwerts im Sachwertverfahren den vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte von XStadt (der GAA) ermittelten Bodenrichtwert i.H.v. 1.700 EUR/qm bei einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,5 zu Recht auf die auf dem Grundstück tatsächlich verwirklichte GFZ von 0,65 umgerechnet hat.
A und B waren Miteigentümer des 714 qm großen Grundstücks in XStadt, Wohnungseigentum 1 zu je ½. Das streitgegenständliche Grundstück wurde im Jahr 1952 mit einer damals zulässigen GFZ von 0,65 bebaut. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 1 von XStadt. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans ist auf dem Grundstück nur mehr eine Bebauung mit einer GFZ von höchstens 0,4 rechtlich zulässig. Der GAA hatte für den Bereich des zu bewertenden Grundstücks zum 31.12.2020 einen Bodenrichtwert (BRW) i.H.v. 1.700 EUR/qm bei einer GFZ von 0,5 ermittelt. Bei dem streitgegenständlichen Objekt handelt es sich um Wohnungseigentum i.S.d. § 181 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG).
Die beiden Kläger erhielten am 20.12.2021 gegen Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs von A jeweils ¼ und von B ebenfalls jeweils ¼ des streitgegenständlichen Objekts im Wege der Schenkung.
Auf Veranlassung des für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts stellte das FA mit vier Bescheiden jeweils vom 26.8.2022 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 20.12.2021 für Zwecke der Schenkungsteuer den Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit in XStadt, Wohnungseigentum 1 i.H.v. 1.532.388 EUR fest und rechnete diesen den Klägern i.H.v. jeweils 383.097 EUR zu. Da der GAA für die Feststellung des Grundbesitzwerts des streitgegenständlichen Objekts keinerlei Vergleichswerte – weder Vergleichspreise, noch Vergleichsfaktoren – i.S.v. § 183 BewG zur Verfügung gestellt hatte, erfolgte die Wertermittlung gem. § ...