rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Der Abschluss eines Vergleiches und fahrlässiges Verhalten sind nicht zwangsläufig

 

Leitsatz (redaktionell)

Verpflichtet sich ein Hobbypilot nach dem Absturz eines Flugzeuges, das von ihm als Sicherheitspilot (mit-)geführt wurde, im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem von ihm auf diesem Flug begleiteten, unerfahrenen Hobbypiloten, sind die mit dem Vergleich zusammenhängenden Kosten nicht zwangsläufig entstanden, wenn das Gericht den Piloten im Umfang des Vergleichs auch verurteilt hätte.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen III B 158/03)

BFH (Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen III B 158/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Prozeßkosten und Schadensersatzzahlungen als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger ist Zahnarzt und hat am 27.9.1988 den Luftfahrtschein für Privatluftfahrzeugführer für einmotorige kolbengetriebene Landluftfahrzeuge mit einer Gültigkeitsdauer bis 19.9.1990 erworben. Am 26.9.90 begleitete er einen anderen Hobbypiloten (H) auf dessen Flug von J. nach E. und zurück als „Sicherheitspilot”. H. wusste nicht, dass die Flugerlaubnis des Klägers an diesem Tag nicht mehr gültig war. Das benutzte Flugzeug, Jodel Regent DR 253, kann sowohl von der linken als auch von der rechten Sitzposition geführt werden und wird deshalb auch zu Schulungszwecken verwendet.

Nachdem H. auf dem Flugplatz J. gelandet war, startete das Flugzeug in Richtung der hinter dem Flugplatz liegenden Hochspannungsleitung. Beim Start waren die Landeklappen noch in der 40 Grad Stellung der Landung. Nach ca. 150 m, als das Flugzeug eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h erreicht hatte, hat H. die Landeklappen abrupt eingefahren. Im weiteren Verlauf streifte das Flugzeug mit der rechten Tragfläche ein Verkehrsschild und stürzte ab. Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 30.4.1991 wurden Starts in diese Richtung untersagt.

H. behauptet, der Kläger habe das Flugzeug vom Co-Piloten Sitz aus geflogen, der Kläger bestreitet dies.

Das Verfahren gegen H. wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde am 11.4.1991 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Urteil der 7. Strafkammer beim Landgericht T. vom 4.5.1994 wurde der Kläger schuldig gesprochen vorsätzlich ein Luftfahrzeug ohne Flugerlaubnis geführt zu haben. Von dem im Urteil der Vorinstanz enthaltenen Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wurde der Kläger freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.

Mit Urteil des Landgerichts T. vom 9.7.1996 wurde der Kläger zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von DM 30.000 nebst Zinsen an H. und zur Erstattung sämtlichen materiellen Schadens des H. auf Grund des Flugunfalles verurteilt. Den darüber hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch wies das Landgericht ab.

Das Landgericht kam zu der Überzeugung, dass der Kläger den Startversuch unternommen hat. Es verwendete des Strafurteil vom 4.5.1994 im Wege des Urkundenbeweises. Es stützte sich ferner auf die Aussage des H. (als klagende Partei), wonach dieser zu wenig Erfahrung gehabt hätte um sich einen Start in dieser Richtung zuzutrauen, außerdem auf die Zeugenaussage H. B., wonach H. während des Starts über eine Strecke von 30–50 m zum Zeugen geschaut habe; schließlich auf die Erklärung des Klägers, dass er auf den Zuruf des H., dass die Klappen noch in Landestellung wären nicht reagiert habe, weil der Start mit dieser Stellung der Landeklappen begonnen und so kalkuliert worden sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Z. zog es den Schluss, dass ein Start mit Klappenstellung 40 Grad auf einer Graspiste von nur 640 m nicht möglich gewesen sei und das Einfahren der Klappen durch H. sich nur günstig auf den Startversuch ausgewirkt habe. Dieses Urteil wurde nicht rechtskräftig.

Im Berufungsverfahren, das sowohl von H. als auch vom Kläger betrieben worden war, wurde am 24.10.1997 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach es bei dem Schmerzensgeld gemäß Urteil des Landgerichts T. vom 9.7.96 verblieb und festgestellt wurde, dass der Kläger verpflichtet ist den zukünftigen materiellen Schaden, der H. auf Grund des streitigen Flugunfalles entstehen wird, zu 50% zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreites wurden gegeneinander aufgehoben.

Für 1997 machte der Kläger letztlich DM 65.443 außergewöhnliche Belastung geltend. Dieser Betrag setzt sich aus Schmerzensgeld in Höhe von DM 33.145,20, Gerichtskosten in Höhe von DM 2.032,50 und 5 Anwaltshonoraren für 2 Rechtsanwälte zusammen. Für 1998 machte der Kläger Schadensersatzzahlungen in Höhe von DM 47.250 einschließlich Zinsen als außergewöhnliche Belastung geltend.

Auf Grund der Feststellungen einer Betriebsprüfung berücksichtigte das Finanzamt die Aufwendungen nicht und setzte die Einkommensteuer für 1997 schließlich mit Bescheid vom 31.5.2000 auf DM 156.169, Zinsen zur Einkommensteuer auf DM ...

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