rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegenden Vergütungen
Leitsatz (redaktionell)
Legt ein inländischer Vergütungsschuldner, der Zahlungen an ausländische Künstler geleistet hat, keine Unterlagen vor, aus denen sich die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegenden Zahlungen der Höhe nach abschließend feststellen lassen, führt dies zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes. Die Schätzung darf sich an den in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgewiesenen Zahlen orientieren und Positionen heranziehen, von denen zu erwarten ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegende Zahlungen enthalten.
Normenkette
EStG § 50a Abs. 4-5, § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 S. 2; EStDV § 73g; AO §§ 159, 90 Abs. 2, § 162 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger führte in den Streitjahren unter der Bezeichnung „C” einen Gewerbebetrieb, der sich laut Gewerbeanmeldung u.a. mit der Tätigkeit als Diskjockey, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Durchführung von Musikproduktionen befasste. Nach einer das Jahr 1997 betreffenden Außenprüfung ist dem beklagten Finanzamt (dem Finanzamt) bekannt geworden, dass der Kläger in 1997 Zahlungen an ausländische DJ's und Musiker für Auftritte auf inländischen Veranstaltungen sowie für Lizenzen an Musikstücken geleistet hat.
In der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) des Klägers für 1998 sind „Sonstige Kosten DJ” in Höhe von 240.200 DM und in der Gewinnermittlung für 1999 „Produktionskosten Ausland” in Höhe von 217.780 DM, „Honorare DJ” in Höhe von 11.881,38 DM, „Sonstige Kosten DJ” in Höhe von 411.220 DM sowie durchlaufende Kosten (Flug, Hotel etc.) in Höhe von 66.168,47 DM ausgewiesen.
Mehrmaligen Aufforderungen des Finanzamts, für 1998 und 1999 Steueranmeldungen nach § 50a EStG beim Finanzamt einzureichen, kam der Kläger nicht nach. Das Finanzamt schätzte daraufhin die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegenden Zahlungen an ausländische Vergütungsgläubiger anhand der eingereichten Gewinnermittlungen für 1998 und 1999 und erließ am 29. November 2002 einen Haftungsbescheid nach § 50a
Abs. 5 EStG über insgesamt 48.752 EUR. Das Finanzamt ging davon aus, dass 50% der sonstige Kosten DJ 1998 (120.100 DM) sowie die Produktionskosten Ausland 1999 (217.780 DM) an beschränkt Steuerpflichtige gezahlt worden seien und dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen.
Der Kläger legte gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass er nicht als Veranstalter aufgetreten und damit nicht Vergütungsschuldner sei. Die fehlenden Steueranmeldungen sollten nachgereicht bzw. es sollten Freistellungsbescheinigungen vorgelegt werden. Da der Kläger die angekündigten Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Finanzamts nicht einreichte, erließ das Finanzamt am 16. Februar 2006 eine Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich die Klage, die damit begründet wird, dass die dem Kläger entstandenen Kosten und durchlaufenden Posten nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterlägen, da er nicht als Veranstalter aufgetreten und damit nicht Vergütungsschuldner sei. Im Übrigen bestünden gemäß dem BFH-Urteil vom 28. April 2004 I R 39/04 Zweifel an der Vereinbarkeit der Steuerabzugs und der Haftung nach § 50 a Abs. 4 und 5 EStG mit dem Europarecht. Eine detaillierte Aufstellung der in den Jahresabschlüssen 1998 und 1999 unter den Positionen „Produktionskosten Ausland, Honorare von DJ's, sonstige für DJ's entstandene Kosten und durchlaufende Posten” enthaltenen Aufwendungen werde nachgereicht.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid gemäß § 50 a Abs. 5 EStG vom 29. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2006 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
Das Gericht forderte den Kläger mit Schreiben vom 4. April 2006 und 19. April 2006 auf, die angekündigte detaillierte Aufstellung vorzulegen. Die Schreiben blieben unbeantwortet.
Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2008, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Nach § 50a Abs. 4 EStG wird bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer in bestimmten Fällen im Wege des Steuerabzugs erhoben. In diesen Fällen muss der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger vornehmen und die einbehaltene Steuer an das zuständige Finanzamt abführen (§ 50a Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG). Der Vergütungsschuldner haftet für die einzubehaltende und abzuführende Steuer (§ 50a Abs. 5 Satz...