rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abonnentengebühren für Fernsehsendungen. Umsatzsteuer 1990

 

Leitsatz (redaktionell)

Die von Abonnenten der Pay-TV-Sender für das Senden von Fernsehprogrammen entrichteten Gebühren unterliegen verfassungsgemäß nicht dem für Filmvorführungen geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen V R 70/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Abonnementgebühren für Fernsehsendungen dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind.

Die Klägerin betätigt sich seit 1990 als Pay-TV-Anbieter auf dem deutschen Markt. Dabei wird durch die Klägerin von einem Abwicklungsstudio aus von Informationsträgern (Filmkopien oder Magnetbändern) ein verschlüsseltes Programm erstellt und über Satelliten, das Kabelnetz der Telekom und sonstigen technischen Einrichtungen den entsprechenden Empfängern zugänglich gemacht. Alle Empfänger, die im Besitz eines von der Klägerin bei Abschluss eines Abonnementvertrages zur Verfügung gestellten Dekoders sind, können das Programm entschlüsseln und damit sehbar machen.

Zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Empfänger wird ein Abonnementvertrag mit monatlichem Pauschalentgelt abgeschlossen. Das Programmangebot der Klägerin besteht überwiegend aus Kinospiel- bzw. Fernsehfilmen und aus Sportsendungen, wobei sowohl Livesendungen als auch Aufzeichnungen und Berichte von Sportereignissen Bestandteil des Programms sind. Außerdem werden Konzerte live oder als Aufzeichnung durch die Klägerin übertragen.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1990 vom 09. Januar 1995 hatte die Klägerin zunächst fast ausschließlich Umsätze zu 14 % (… DM) erklärt. Das Finanzamt übernahm die Angaben in der Umsatzsteuererklärung und setzte die Umsatzsteuer für 1990 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 24. Februar 1995 auf … DM fest. Am 20. Dezember 1995, eingegangen beim Finanzamt am 21. Dezember 1995, stellte die Klägerin einen Antrag auf Änderung der Festsetzung für die Umsatzsteuer 1990 und erklärte nunmehr folgende Umsätze:

Umsätze zu 14%

… DM

Umsätze zu 7%

… DM

Die Klägerin begründete dies damit, dass die Umsätze aus Abonnentenerlösen des Pay-TV nicht mit 14 %, sondern mit 7 % zu versteuern seien.

Mit Bescheid vom 31. März 1999 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1990 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2000).

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen folgendes geltend:

Die von ihr gegenüber ihren Abonnenten erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen unterlägen als öffentliche Filmvorführung dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1990 (UStG). Nach der Rechtsprechung des, Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine Filmvorführung im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn ein Filmwerk durch technische Einrichtungen öffentlich wahrgenommen werden könne. Diese Definition knüpfe dabei an den Begriff der Filmvorführung in § 19 Abs. 4 Satz 1 des Urhebergesetzes (UrhG) an. Die von der Klägerin gegenüber ihren Abonnenten erbrachten Leistungen erfüllten diese Voraussetzungen. Die gesendeten Filmwerke würden durch technische Einrichtungen von den Abonnenten öffentlich wahrgenommen. Die Klägerin spiele in einem Abwicklungsstudio Spielfilme ab, die unter Zuhilfenahme von Satelliten, Kabelnetzen und sonstigen technischen Einrichtungen den Kunden der Klägerin zugänglich gemacht würden. Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien keine Gründe ersichtlich, warum das Ausüben von Senderechten im Sinne des § 20 UrhG aus dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG herausgenommen werden sollte. Die Definition der Verwertungsrechte im Sinne des UrhG sei für die nähere Bestimmung des Begriffes der öffentlichen Filmvorführung nicht entscheidend. Die Begrifflichkeiten des UrhG seien lediglich Anknüpfungspunkt, im Ergebnis aber nicht ausschlaggebend. Aus diesem Grunde sei daher die Unterscheidung zwischen dem Filmvorführungsrecht und dem Senderecht für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG nicht entscheidend.

Die Leistungen der Klägerin gegenüber ihren Abonnenten seien urheberrechtlich irrelevant, weil sie als sog. Endstufenumsätze nicht in den Anwendungsbereich des UrhG fielen. Der Vorgang der Filmvorführung sei im Verhältnis zwischen Vorführer und Zuschauer urheberrechtlich ohne Bedeutung. In diesem Verhältnis würden keine Rechte im Sinne des UrhG übertragen. Aufgrund dieser fehlenden urheberrechtlichen Relevanz fielen Filmvorführungen nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, wonach die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten begünstigt sei, die sich aus dem UrhG ergäben. Da eine Filmvorführung jedoch nicht in den Anwendungsbereich des UrhG falle, haben für d...

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