rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für geduldete Ausländer. Erfüllung der Dreijahresfrist nur bei ununterbrochenem mindestens dreijährigem Aufenthalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Ausländer, der berechtigt erwerbstätig ist und über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen verfügt, hat keinen Anspruch auf Kindergeld, solange er sich nicht seit wenigstens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat.
2. Aus dem Erfordernis eines ununterbrochenen Inlandsaufenthalts folgt, dass bei der Berechnung der Dreijahresfrist des § 62 Abs. 2 Nr. 3a EStG Zeiträume außer Betracht zu bleiben haben, während derer sich der Ausländer im Inland aufhielt, bevor er sich vorübergehend – im Streitfall für einen Zeitraum von 16 Monaten – wieder im Ausland aufgehalten hat.
Normenkette
EStG 2002 Fassung: 13.12.2006 § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; EStG 2002 Fassung: 13.12.2006 § 52 Abs. 61a S. 2; AufenthG § 25 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin im Zeitraum Juni 2005 bis Juni 2007 Kindergeld für ihren Sohn R (geboren am 27. September 2000) zusteht.
Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben ist sie erstmals am 15. Juni 1999 in die Bundesrepublik eingereist. Da Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 Abs. 6 Ausländergesetz (AuslG) bestanden hätten, habe sie am 7. August 2000 eine Duldung und am 21. Mai 2002 eine bis zum 14. Juli 2005 gültige Aufenthaltsbefugnis erhalten. Vom 1. Januar 2004 bis 29. April 2005 hielt sich die Klägerin mit ihrem Sohn und ihrem damaligen Ehemann bei dessen Verwandten im Iran auf. Nach ihrer Rückkehr in die BRD erhielt sie am 15. Juli 2005 zunächst erneut eine bis zum 15. Januar 2006 befristete ausländerrechtliche Duldung, die am 13. Januar 2006 bis zum 15. April 2006 verlängert wurde. Seit 17. März 2006 war die Klägerin im Besitz einer zunächst bis 10. Januar 2007 befristeten und nach ihren Angaben bis 31. Dezember 2007 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 7 i.V.m. § 25 Abs. 3 und § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG), die sie auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Am 20. März 2006 hat sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Servicekraft aufgenommen. Seit 5. Oktober 2005 bezog sie außerdem Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Die Familienkasse lehnte den am 7. Dezember 2005 gestellten Antrag auf Kindergeld ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb unter Hinweis darauf erfolglos, dass sich die Klägerin nicht seit mindestens 3 Jahren durchgehend rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten habe und daher die Voraussetzung des § 62 Abs. 2 Nr. 3 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht erfüllt sei.
Zur Begründung der Klage, mit der die Klägerin die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Juni 2005 bis Juni 2007 in Höhe von 3.850 EUR begehrt, wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Dem Wortlaut der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG sei nicht zu entnehmen, dass es sich um einen Aufenthalt von 3 Jahren seit der letzten Einreise handeln müsse und wie Unterbrechungszeiten zu behandeln oder frühere Aufenthalte anzurechnen seien. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen dafür, dass die vorangegangenen Aufenthaltszeiten angerechnet werden müssten. Hintergrund der Drei-Jahresregelungen des § 26 Abs. 1 und 3 AufenthaltsG sei, dass im Falle einer Anerkennung von Abschiebungsverboten diese Entscheidung nach drei Jahren zu überprüfen sei. Lägen die ursprünglich festgestellten Voraussetzungen dann noch vor, sei von einem Daueraufenthalt auszugehen und ein Daueraufenthaltsrecht, d.h. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Es sei davon auszugehen, dass sich § 62 Abs. 2 Nr. 3 a EStG an dieser Prämisse orientiere. Kindergeld solle nur denjenigen Ausländern nicht zugute kommen, bei denen die Herstellung einer Chancengleichheit bei der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe und Integration nicht zu erwarten sei, weil absehbar erscheine, dass der Aufenthalt vorher beendet werde. Bei der Klägerin seien am 21. Juni 2000 Abschiebungsverbote nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt 60 Abs. 7 AufenthG) festgestellt worden. Am 7. März 2006 habe das Bundesamt für Migration mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens nicht vorliegen. Es sei daher von einem Daueraufenthalt auszugehen. Im Übrigen sei der Auslandsaufenthalt der Klägerin auch nicht auf Dauer angelegt gewesen und falle im Vergleich zu den Zeiten des Inlandsaufenthalts nicht maßgeblich ins Gewicht. Die Reise in den Iran sei zunächst als Urlaubsreise geplant gewesen. Der inzwischen geschiedene Ehemann der Klägerin habe sie weitaus länger im Iran festgehalten, da er bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik befürchtet habe, dass sich die Klägerin von ihm trenne und Unterhaltsansprüche stellen werde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Fami...