Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Sperrbetrag nach § 50c EStG a.F. beim Erwerb von Anteilen einer inländischen GmbH von einer britischen Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für einen Sperrbetrag nach § 50c EStG ist, dass ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer Berechtigter einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner erwirbt. Beim Erwerb von Anteilen einer inländischen GmbH von einer britischen Kapitalgesellschaft ist daher kein Sperrbetrag zu berücksichtigen, denn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen war im Streitjahr 1995 in die Körperschaftsteueranrechnung in Großbritannien auch die Körperschaftsteuer einzubeziehen, die die inländische Gesellschaft in der BRD zu entrichten hatte.
Normenkette
EStG 1990 § 50c; EStG 1997 § 50c; UmwStG 1995 § 4 Abs. 4-5; DBA GBR Art. 18 Abs. 1 Buchst. b
Nachgehend
Tenor
1. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Feststellungsbescheide vom 06. November 2002 für die Streitjahre 1995, 1996, 1997 und 1998 dahingehend abzuändern, dass die Gewinne der Klägerin niedriger festgestellt werden und zwar:
a. für 1995 um … EUR (= … DM),
b. für 1996 um … EUR (= … DM),
c. für 1997 und 1998 umje … EUR (= … DM)
jeweils unter erfolgswirksamer Auflösung der von der Klägerin dafür gebildeten Gewerbesteuerrückstellungen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 85 % und die Klägerin zu 15 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Höhe des im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Klägerin entstandenen Übernahmeverlusts gem. § 4 Abs. 5 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).
Die Klägerin war vor ihrer Umwandlung in eine KG eine GmbH (G GmbH). Ihre Anteile wurden zu 5 % von der britischen G Group Ltd. (GG Ltd.) und zu 95 % von der deutschen Tochtergesellschaft G Verwaltungs-GmbH (GV GmbH) gehalten. Im Zuge der beabsichtigten Umstrukturierung des Gesamtkonzerns (s. u.) erwarb die GV GmbH am 26. Juni 1995 die restlichen 5 % an der Klägerin für xx Mio. DM hinzu. Mit Wirkung zum 30. Juni 1995 übertrug sie davon 1 % auf die S GmbH, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft. Da sie mit dieser einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hatte, gingen die Beteiligten für das vorliegende Verfahren davon aus, dass der GV GmbH (wirtschaftlich gesehen) weiterhin alle Anteile an der Klägerin zuzurechnen seien.
In der ersten Jahreshälfte 1995 hatte die GG Ltd. die Mehrheit der Anteile an der britischen W Gruppe erworben. Im Anschluss daran wurden die Aktivitäten beider Konzerne durch länderübergreifende Umstrukturierungen und Zusammenlegung von Gesellschaften und Geschäftsfeldern neu geordnet, um so die mit der Unternehmensübernahme angestrebten Synergieeffekte und sonstige Vorteile zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund erwarb die Klägerin am 27. Juni 1995 von der GG Ltd. 99,98 % der Anteile an der deutschen W GmbH für xxx Mio. DM und am 07. Juli 1995 von deren britischen Muttergesellschaft, der W Ltd. die restlichen 0,02 % für xxx DM. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin der W GmbH. Diese wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 25. August 1995 gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) rückwirkend zum 29. Juni 1995 und ohne Ausgabe neuer Anteile auf die Klägerin verschmolzen. Dadurch ergab sich für die Klägerin aus der Differenz zwischen dem Bilanzansatz ihrer Anteile an der W GmbH in Höhe von xxx DM und dem steuerlichen Eigenkapital der W GmbH zum 29. Juni 1995 von xxx DM ein Verschmelzungsverlust von xxx DM, der sich aber steuerlich nicht auswirkte (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG).
In einem zweiten Schritt wurde die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt als GW GmbH firmierte, zum 01. Juli 1995 formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Die Umwandlung, die am 20. Dezember 1995 in das Handelsregister eingetragen wurde, erfolgte steuerlich zu Buchwerten. Zum Umwandlungsstichtag waren die Anteile an der GW GmbH bei der GV GmbH (einschließlich S GmbH) mit xxx Mio. DM bilanziert, so dass aus der formwechselnden Umwandlung der Klägerin ein Übernahmeverlust gem. § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG entstand, den sie wie folgt berechnete:
Buchwert aller Anteile an der GW GmbH |
xxx DM |
Steuerliches Eigenkapital der GW GmbH |
-xxx DM |
Übernahmeverlust 1. Stufe |
xxx DM |
nach § 10 Abs. 1 UmwStG anzurechnendes KSt-Guthaben |
-xxx DM |
Sperrbetrag nach § 50c Einkommensteuergesetz (EStG) wegen des Zukaufs der restlichen 5 % Anteile an der G GmbH |
-xxx DM |
Übernahmeverlust 2. Stufe |
xxx DM |
Mit dem Übernahmeverlust 2. Stufe stockte die Klägerin gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG in der für das Streitjahr 1995 geltenden Fassung (a. F.) den Bilanzansatz e...