rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorab entstandene Werbungskosten (hier: Schuldzinsen). definitiver Entschluss, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Einkommensteuer 1989, 1990, 1993
Leitsatz (amtlich)
Erwirbt ein Steuerpflichtiger 1989 ein bebautes 2.142 m² großes Grundstück, von dem er nach 2 ½ Jahren 1.200 m² gewinnbringend veräußert, wendet er 1990 – 1992 auf das veralterte Wohnhaus nachträgliche Herstellungskosten von ca. 150.000 DM auf und lässt er dann wegen Finanzierungsschwierigkeiten das Gebäude bis zur Anordnung der Zwangsversteigerung (1997) im Rohbauzustand leer stehen, sind die von 1989 – 1995 angefallenen Schuldzinsen mangels schlüssigen Nachweises einer Vermietungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den bis zum 26. April 2002 angefallenen Verfahrenskosten trägt der Kläger 79 %, der Beklagte 21 %. Die ab 27. April 2002 angefallenen Verfahrenskosten werden dem Kläger in voller Höhe auferlegt. Für das Streitjahr 1993 werden keine Gerichtskosten angesetzt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde mit seiner Ehefrau für die Streitjahre 1989, 1990 und 1993 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.
Er erwarb mit notarieller Urkunde vom 26. September 1989 (Bl. 47 – 58 DU-Akte) das Grundstück der Gemarkung L. (L)-A., Flurstück 167/3, mit Wohnhaus (Baujahr 1870), Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Garten, Gartenland zu 2.142 qm zu einem Kaufpreis von 245.000 DM. Dabei handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen. Mit notarieller Urkunde vom 30. März 1992 verkaufte der Kläger eine Teilfläche von ca. 1.200 qm zu einem Kaufpreis von 350.000 DM. Außerdem veräußerte er zwei weitere Objekte zu einem Gesamtkaufpreis von 500.000 DM. Die Erlöse wurden teils zur Rückführung der auf den Objekten lastenden Schulden, teils (i.H.v. 340.000 DM) zur Kapitalverstärkung bei einer A.-GmbH verwendet, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Kläger gewesen ist, teils auch zur Lebensführung der ab 1991 mittellosen Eheleute.
Für die Renovierung des Objekts wurden folgende Beträge aufgewendet und als nachträgliche Herstellungskosten behandelt:
1990 |
50.852,15 DM |
1991 |
74.702,91 DM |
1992 |
26.148,72 DM |
1993 |
- |
1994 |
2.833,03 DM |
1995 |
- |
|
154.536,81 DM |
Das Anwesen ist über das Stadium eines Rohbaus nicht hinausgelangt.
Die Aufwendungen für das Grundstück, die sich im Wesentlichen aus Zinsleistungen ergaben, entwickelten sich wie folgt (dabei wird von den reduzierten Beträgen des Finanzamts in DM ausgegangen):
1989 |
3.032 |
1990 |
26.194 |
1991 |
28.445 |
1992 |
33.468 |
1993 |
24.114 |
1994 |
33.447 |
1995 |
32.999 |
Mieteinnahmen wurden zu keinem Zeitpunkt erzielt.
In der ESt-Erklärung 1989 hatte der Kläger erklärt (Bl. 18 ESt-Akte 1989), das Objekt werde derzeit renoviert und nach Fertigstellung vermietet. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ den ESt-Bescheid 1989 hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht aus dem Grundstück L. gem. § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig.
In einer Anlage zum ESt-Bescheid 1992 vom 9. August 1994 forderte das FA den Kläger auf mitzuteilen, ob das streitgegenständliche Objekt zwischenzeitlich vermietet sei. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Nachdem die ESt-Erklärung 1993 trotz Schätzung nicht abgegeben wurde, erließ das FA unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen weiteren höheren Schätzungsbescheid 1993 vom 7. November 1996, in dem die Werbungskosten aus dem Objekt L. wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht mehr anerkannt wurden. Gleichzeitig änderte das FA auch die Vorjahre ab 1989, indem es die erklärten Werbungskostenüberschüsse aus dem Objekt L. nicht mehr berücksichtigte. Die Bescheide 1991 und 1992 ergaben eine Steuer von 0 DM. Wegen der Änderungen ergab sich für 1991 ein verminderter rücktragsfähiger Verlust von 46.489 DM und für 1992 von 38.114 DM.
Das FA setzte die berichtigte ESt 1989 unter Anrechnung eines Verlustrücktrags aus 1991 i.H.v. 46.489 DM mit Bescheid vom 8. November 1996 i.H.v. 15.330 DM fest. Ferner erließ es einen geänderten ESt-Bescheid 1990 vom selben Tag, worin es die ESt 1990 unter Anrechnung eines Verlustrücktrags von 38.114 DM auf 16.228 DM festsetzte.
Gegen diese drei Änderungsbescheide richtet sich der Einspruch vom 9. Dezember 1996. Nach Eingang der ESt-Erklärung 1993 erließ das FA einen nochmaligen Änderungsbescheid vom 15. Mai 1998, worin es weiterhin den Werbungskostenüberschuss aus dem Objekt L. außer Ansatz ließ (Bl. 111 der Rb-Akte).
Zur Begründung des Einspruchs wurde ausgeführt, das Objekt L. sei zu Zwecken der Vermietung angeschafft worden. Es habe bezüglich des maroden Bauzustandes erheblicher Umbau- und Renovierungsarbeiten bedurft, die ...