rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für Anschaffung und Reinigung der Kleidung eines Steuerfachangestellten kein Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kleidung eines Steuerfachangestellten ist keine typische Berufskleidung i. S. d. Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG, da sie schon äußerlich nicht kennzeichnend für eine bestimmte Berufsgruppe ist.
2. Eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung anhand der Arbeitszeit ist dem Gericht nicht möglich, da der Gesetzgeber den Abzug auf typische Berufskleidung beschränkt hat.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für Kleidung.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit resultieren aus einer Tätigkeit als Steuerfachangestellter. Er wurde beim beklagten Finanzamt (FA) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
In seiner Einkommensteuererklärung 2010 vom 25. März 2011, beim Beklagten eingegangen am 29. März 2011, machte der Kläger Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.690,– EUR geltend. Darin enthalten waren Aufwendungen für typische Berufskleidung in Höhe von 675,30 EUR. Der Kläger ging zunächst angesichts von 172 Arbeitstagen beruflicher und 5 Tagen privater Nutzung der Kleidung von einem beruflichen Anteil der Aufwendungen in Höhe von 97,18 % aus. Er machte sodann Kosten für zwei Anzüge nebst Reinigungskosten in Höhe von insgesamt 694,90 EUR, mithin einen beruflichen Anteil von 675,30 EUR geltend (Blatt 49 ESt-Akte 2010). Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. Mai 2011 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 2.630,– EUR fest. Aufwendungen für Berufskleidung wurden dabei nicht berücksichtigt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2011 Einspruch ein. In einer korrigierten Anlage N vom 14. Mai 2011 erklärte er nun Werbungskosten in Höhe von 10.159,– EUR, die vorliegend streitigen Aufwendungen blieben jedoch unverändert.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid teilweise gemäß den Angaben des Klägers und setzte Einkommensteuer in Höhe von 2.322,– EUR fest. Aufwendungen für Berufskleidung wurden dabei erneut nicht berücksichtigt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. März 2012 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 19. März 2012.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um typische Berufskleidung handle, weil er gemäß einer seines Arbeitsvertrages und einer Dienstvereinbarung seines Arbeitgebers verpflichtet sei, im Beruf entsprechende Kleidung zu tragen. Weiterhin gelte seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen mehr.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. Mai 2011, zuletzt geändert am 1. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2012 mit der Maßgabe zu ändern, dass zusätzliche 675,30 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, vorliegend handle es sich nicht um typische Berufskleidung. Der Fall sei auch nicht den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen der Abzug von Aufwendungen für die Bekleidung eines Leichenbestatters, eines Oberkellners sowie eines katholischen Geistlichen zugelassen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des FA, die Gerichtsakte sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10 Juli 2014 nach § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann die Aufwendungen für seine bürgerliche Kleidung nicht als Werbungskosten abziehen.
1. Bei den Anschaffungs- sowie den Reinigungskosten für die beiden Anzüge handelt es sich nicht um Aufwendungen für typische Berufskleidung.
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Beispielhaft ist hier die typische Berufskleidung aufgezählt. Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in der Beschaffenheit der Kleidung entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o. Ä. – zum Ausdruck kommt. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskost...