Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer. unbegrenzter Werbungskostenabzug. begrenzter Werbungskostenabzug. Abzug vorweggenommener Werbungskosten für Bewerbungen bei anschließender Auslandstätigkeit mit steuerfreien Einkünften
Leitsatz (redaktionell)
1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Bauleiters, der in seiner Firma einen eigenen Arbeitsplatz hat und dessen Arbeitszimmer quantitativ nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet, ist nicht im Rahmen des unbegrenzten Werbungskostenabzugs zu berücksichtigen.
2. Mangels ausreichender Nachweise einer mehr als 50% betragenden Nutzung und wegen des Vorliegens eines anderen Arbeitsplatzes ist das häusliche Arbeitszimmer auch nicht im Rahmen des begrenzten Abzugs zu berücksichtigen.
3. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei der Beurteilung vorweggenommener Werbungskosten Einschränkungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei der angestrebten Tätigkeit nicht außer Betracht bleiben dürfen. Ein Bauleiter, der regelmäßig über einen eigenen Arbeitsplatz in der Firma verfügt und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Firma bzw. auf den Baustellen hat, kann deshalb in Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen er eine Vielzahl von Bewerbungen erstellt hat, keine Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen. Bei einer späteren Auslandstätigkeit mit steuerfreien Einkünften steht auch § 3c Abs. 1 EStG einem Abzug entgegen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger wird mit seiner Ehefrau beim Finanzamt xxx zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Einkommensteuererklärungen 1996 bis 2000 erklärte der Kläger aus seiner Tätigkeit als Diplomingenieur (FH) im Tiefbau bei einer Berliner Firma Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er beantragte, hierbei neben Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung auch Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 5.832 DM (1996), 5.451 DM (1997), 5.172 DM (1998), 5.242 DM (1999) und 5.519 DM (2000) zu berücksichtigen. Der Beklagte (das Finanzamt) lehnte – neben den Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, die seit der Einspruchsentscheidung nicht mehr streitig sind – den Ansatz dieser Aufwendungen in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden jedoch ab.
Im Einspruchsverfahren legte der Kläger eine Bestätigung des Arbeitgebers hervor, wonach diesem bekannt sei, dass der Kläger an Wochenenden in seinem Arbeitszimmer in xxx Arbeiten für sein Unternehmen erledigt habe. Dies sei im Rahmen der Tätigkeit als Niederlassungs- bzw. Bereichsleiter neben der Arbeit von Montag bis Freitag am Berliner Arbeitsplatz unvermeidlich gewesen, und dafür sei dem Kläger auch die nötige EDV-Ausrüstung gestellt worden. Der Kläger gab an, durchschnittlich 3 – 4 Stunden pro Wochenende in seinem Arbeitszimmer Angebotskonzepte und Kalkulationsschreiben für das Unternehmen erledigt zu haben. Ein Arbeitsplatz habe zwar auch in den Räumen des Arbeitgebers in Berlin zur Verfügung gestanden; Baustellen und Projekte im Raume München habe er jedoch schon aus Gründen der Ortsnähe und im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber auch während der Woche von seinem Arbeitszimmer aus betreut. In seinem Arbeitszimmer habe er in den Streitjahren Kalkulationsschreiben und Angebote erstellt, Baustellen vorbereitet, Rechnungen geschrieben und Kunden akquiriert. Der wöchentliche Zeitaufwand habe etwa 10 – 15 Stunden betragen. Der im Außendienst erforderliche Zeitaufwand habe einschließlich der Bürotätigkeiten jeweils etwa 15 – 20 Stunden betragen.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 25.03.2004 zurück und führte zur Begründung aus, es habe in Berlin ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, dieser und nicht das Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers dar. Die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers habe auch nicht 50% der gesamten Berufstätigkeit des Klägers überschritten, sodass weder ein unbegrenzter noch ein begrenzter Abzug der Aufwendungen erfolgen könne.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt aus, zwar habe ihm von Montag bis Freitag ein Arbeitsplatz in Berlin zur Verfügung gestanden, er habe jedoch aus beruflichen und familiären Gründen seine Aufgaben am Wochenende an seinem Wohnsitz in xxx erledigt. Das Arbeitszimmer habe er auch unter der Woche genutzt. Da er ständig auf Baustellen im Raum München und Bayern unterwegs gewesen sei, habe die Ortsnähe zu erheblichen Arbeitserleichterungen geführt. Er sei auch samstags auf diversen Baustellen in München und Umgebung gewesen. Im weiteren Verlauf legte der Kläger eine Tabelle über seine Anwesenheitszeiten im München bzw. Bayern in den Streitjahren vor. Auf diese wird Bezug genommen. Der Arbeitsplatz in Berlin sei kein „anderer” Arbeitsplatz, da er nach dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise, wie im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) VI R 41/98 vom...