Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollwert eingeführter Kfz
Leitsatz (redaktionell)
Werden Waren bei der Einfuhr nicht beschaut, ist grundsätzlich der in der Zollanmeldung angegebene Zollwert maßgebend. Dieser kann aber aufgrund einer nachträglich Überprüfung der Zollanmeldung widerlegt werden.
Normenkette
ZK Art. 29 Abs. 1, 3, Art. 32 Abs. 1, 4, Art. 71 Abs. 2, Art. 78 Abs. 1, 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Zollwert eingeführter Kraftfahrzeuge und eines Motors.
Der Kläger meldete am 15. März 2004 beim Zollamt D einen Pick-up Chevy GMC als gebrauchten Lkw unter der Warennummer 8704 2139 mit einem Zollwert von 2.300 USD zur Überführung in den freien Verkehr an. Diesen hatte er zuvor am 20. Februar 2004 im Versandverfahren T1 von B zu seinem Betrieb nach X befördern lassen. Das Versandverfahren wurde beim Zollamt D beendet und das Kfz zur vorübergehenden Verwahrung an den Kläger überlassen. Am 16. März 2004 wurde eine Beschau des angemeldeten Pick-ups in einer Werkstatt in W vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass bereits am 11. März 2004 im Auftrag des Klägers ein defektes Relais aus dem Motor ausgebaut worden war. Das Zollamt erklärte deshalb die Zollanmeldung vom 15. März 2004 für ungültig, weil die in die vorübergehende Verwahrung übergebene Ware unzulässig verändert wurde.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 21. April 2004 setzte der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA) für den Pick-up Chevy GMC unter Zugrundelegung des angemeldeten Zollwerts von 2.300 USD (plus Frachtkosten in Höhe von 800 USD) Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 1.096,77 EUR (561,64 EUR Zoll und 535,13 EUR Einfuhrumsatzsteuer) fest, weil der Kläger diesen der zollamtlichen Überwachung entzogen habe.
Mit Zollanmeldung vom 16. April 2004 meldete der Kläger beim Zollamt B einen Chevy Truck Burgundy (Silverado 4 × 4 Z71, FIN: 2GCEK19R1V1112616) und einen Chevy Pick-up Maroon (Silverado Diesel, FIN: 1GCCC29F1WE123391) jeweils unter der Warennummer 8704 2139 mit einem Zollwert von je 1.500 USD sowie einen gebrauchten Motor mit einem Zollwert von 0,- USD zur Überführung in den freien Verkehr an.
Das Zollamt nahm die Zollanmeldung an und setzte, ohne die Waren zu beschauen, mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20. April 2004 hierfür Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 1.761,58 EUR (811,74 EUR Zoll und 949,84 EUR Einfuhrumsatzsteuer) fest.
Am 13. Mai 2004 erschien Herr H beim HZA und gab an, vom Kläger einen Pick-up für 12.000 EUR gekauft zu haben. Des Weiteren teilte er mit, dass der Kläger über amerikanische Soldaten Pick-ups aus Amerika beziehe, bei denen die angemeldeten Rechnungspreise nicht stimmten.
Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen kam die Zollfahndung zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die im Jahre 2004 eingeführten Fahrzeuge und Fahrzeugteile unterfakturierte Rechnungen vorgelegt habe.
Das HZA forderte deshalb vom Kläger mit Einfuhrabgabenbescheid vom 1. Dezember 2005 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 4.832,59 EUR (2.531,65 EUR Zoll und 2.300,94 EUR Einfuhrumsatzsteuer) nach. Dabei ging es von einem Zollwert für den Chevy GMC in Höhe von 7.000 USD, den Chevy Pick-up Maroon in Höhe von 5.975 USD, den Chevy Truck Burgundy in Höhe von 8.065 USD und den gebrauchten Motor in Höhe von 3.025 USD aus.
Nach erfolglosem Einspruch macht der Kläger mit der gegen die Einspruchsentscheidung vom 9. August 2006 erhobenen Klage im Wesentlichen Folgendes geltend:
Den Chevy GMC habe er im Auftrag des US-Soldaten G bei der Firma A in Florida gekauft und unter Verwendung einer AE-Form 550-175 A in das Zollgebiet eingeführt. Bei dem Fahrzeug habe es sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt, der Motor sei zunächst nicht funktionsfähig gewesen, da die Ventildeckel und die Ölwanne abgebaut gewesen seien. Er habe das Fahrzeug mit einem neuen Motor versehen, sämtliche Karosserieschäden repariert, eine neue Lackierung aufgebracht und das Fahrzeug mit neuen Felgen und Reifen versehen. Da der US-Soldat G zwischenzeitlich seinen Marschbefehl in den Irak erhalten habe, habe dieser kein Interesse mehr an dem Fahrzeug gehabt. Er habe das Fahrzeug zwar zollfrei an einen anderen US-Soldaten verkaufen wollen, es habe sich vorher jedoch Herr H als Käufer gefunden. Der bei ihm sichergestellten Quittung über 7.000 USD komme keine Beweisfunktion zu, da er das Fahrzeug bei der Firma A Import gekauft habe. Dieses Dokument belege lediglich, dass der Kläger an den Unterzeichner 1.500 USD für das Fahrzeug zurückgezahlt habe.
Hinsichtlich des Chevy Pick-up Maroon und des Chevy Truck Burgundy sei der Anschaffungspreis von 1.500 USD zutreffend. Die ermittelten Marktpreise seien nicht repräsentativ, da die streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht fahrbereit gewesen seien und sich in einem sehr schlechten technischen Allgemeinzustand befunden hätten. Dies ergebe sich auch aus dem Übernahmeprotokoll der Spedition, die die Fahrzeuge beim Kläger ausgeliefert habe. Bei der bei ihm vorgefundenen Liste mit der Über...