Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitlicher Umfang einer Betriebsprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entscheidung welche Zeiträume geprüft werden sollen, ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung.

2. Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung, wie die Anordnung der Außenprüfung, sind von den Gerichten nur auf die Ausübung fehlerfreien Ermessens zu überprüfen.

 

Normenkette

AO 1977 § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 196; FGO § 102; BpO 2000 §§ 3, 4 Abs. 4

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung für den Veranlagungszeitraum 1999 gegenüber der Klägerin, einer als Fertigungsbetrieb geführten GmbH. Der Umsatz im Jahr 1999 betrug 6.922.824 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ordnete mit Prüfungsanordnung vom 18. Januar 2001 eine Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bei der Klägerin mit folgendem Prüfungsumfang an:

  • • Körperschaftsteuer 1996 bis 1999,
  • • Einheitswert des Betriebsvermögens 1. 1. 1997,
  • • Anteilsbewertung 31. 12. 1996,
  • • Gewerbesteuer 1996 – 1999 und
  • • Umsatzsteuer 1996 bis 1999 an.

Dagegen legte die Klägerin mit der Begründung Einspruch ein, lediglich die Jahre 1996 bis 1998 seien prüfungsrelevant, das Jahr 1999 sei nicht zu prüfen. Daneben wurde eine Prüfung in den Amtsräumen begehrt. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. April 2002 entsprach das FA dem Antrag, die Unterlagen zur Einsicht und Prüfung an Amtsstelle vorzulegen, wies den Einspruch im Übrigen aber als unbegründet zurück.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 23. Mai 2002. Der Betrieb sei gem. § 3 der Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO) ab dem Jahr 1997 dem Bereich „Mittelbetrieb” zuzuordnen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Prüfungsanordnung für das Jahr 1999 zurückzunehmen.

Das FA beantragt

unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung die Klage abzuweisen.

Gem. § 4 Abs. 2 BpO sei eine Anschlussprüfung angeordnet worden, der Prüfungszeitraum dürfe hierbei auch mehr als drei Jahre umfassen. Zum Zeitpunkt des Ergehens der Prüfungsanordnung wäre die Klägerin zutreffend in die Größenklasse „Großbetrieb” einzuordnen gewesen (§ 3 BpO).

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 29. April 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Außenprüfung bei der Prüfung nach § 193 Abs. 1 AO ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Außenprüfung kann nach § 194 Abs. 1 Satz 2 einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen. Die Entscheidung welche Zeiträume geprüft werden sollen, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 30. März 1989 IV R 41/88, BStBl II 1989, 592) der Finanzverwaltung.

Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung, wie die Anordnung der Außenprüfung nach § 196 AO, sind nach § 102 FGO von den Gerichten nur auf die Ausübung fehlerfreien Ermessens zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung sind Verwaltungsanweisungen, die – wie die BpO – eine Selbstbindung der Verwaltung bei Ausüben des Ermessens herbeiführen, zu beachten.

Die Finanzverwaltung hat ihr Ermessen durch die Betriebsprüfungsordnung in der Weise gebunden, dass der Prüfungszeitraum bei anderen als Großbetrieben nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen soll. Eine Erweiterung des Prüfungszeitraumes ist nur unter besonderen Voraussetzungen vorgesehen worden. Diese besonderen Voraussetzungen liegen im Streitfall – ebenfalls unstreitig – nicht vor.

Entscheidend ist damit, ob die Klägerin als Großbetrieb einzuordnen ist. Nach § 4 Abs. 4 BpO ist dabei grundsätzlich die Größenklasse maßgebend, in die der Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung einzuordnen ist.

Die Größenklasseneinteilung ergibt sich aus § 3 BpO. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mir dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Die Abgrenzungskriterien für den 17. Prüfungsturnus (Merkmale für den Stichtag 1.1.2001) sind im BMF-Schreiben vom 21. Juli 2000 IV D 6 – S 1450 – 8/00 (BStBl I 2000, 1194) niedergelegt. Ein Fertigungsbetrieb ist dann als Großbetrieb einzuordnen, wenn die Umsatzerlöse über 6,8 Mio. DM liegen. Dies ist vorliegend bei einem Umsatz von 6.922.824 DM im Jahr 1999 gegeben. Wie der Betrieb in einem früheren Prüfungsturnus einzustufen war, ist ohne Bedeutung, denn maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung. Bei Großbetrieben kann eine Anschlussprüfung ohne weitere Begründung durchgeführt werden.

Die Prüfungsanordnung, die einen Vier-Jahres-Zeitraum umschließt, entspricht damit den bestehenden Verwaltungsanweisungen; Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Damit erschöpft sich vorliegend die gerichtliche Prüfungsbefugnis, die Prüfungsanordnung erging rechtsfehlerfrei.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI905568

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