Entscheidungsstichwort (Thema)
AfA-Ansatz beim Arbeitnehmer im Fall der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung
Leitsatz (redaktionell)
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist bei der Bemessung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die jährliche AfA für das Fahrzeug mit 12,5 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer 8-jährigen Nutzungsdauer des Fahrzeugs anzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Anschaffungskosten des Fahrzeugs mit einem höheren, der amtlichen AfA-Tabelle entsprechenden AfA-Satz abschreibt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 4, § 7 Abs. 1 Sätze 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Klage wird der Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 07. Dezember 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. September 2001 dahin geändert, dass die Einkommensteuer 1996 auf 223.972 DM (= 114.515,07 EUR) und der Solidaritätszuschlag 1996 auf 16.797,90 DM (= 8.588,63 EUR) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Länge der bei Bemessung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde zu legenden Nutzungsdauer eines auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassenen firmeneigenen Personenkraftwagens (Pkw).
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum 1996 (Streitjahr) u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Beklagte (das Finanzamt – FA –) – einschließlich des Sachbezugs für einen dem Kläger auch für private Fahrten überlassenen firmeneigenen Pkw – entsprechend der von den Klägern eingereichten Einkommensteuererklärung und den vom Arbeitgeber des Klägers auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Beträgen antragsgemäß im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 19. Januar 1998 berücksichtigte. Auf Grund der Feststellungen einer vom Finanzamt bei dem Arbeitgeber des Klägers durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung vertrat das FA die Ansicht, der bei dem Kläger als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG – der Kläger hatte die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen – anzusetzende Vorteil für die private Nutzung des ihm überlassenen Firmen-Pkw sei zu niedrig bemessen worden. Darauf hin änderte das FA unter dem 12. Dezember 2000 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 13.012 DM.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch trugen die Kläger vor, das FA habe bei der Ermittlung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zu Unrecht eine Nutzungsdauer des dem Kläger überlassenen Pkw von lediglich 5 Jahren zugrunde gelegt. Nach der Rechtsprechung sei in diesen Fällen von einer 8-jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg; in seiner Einspruchsentscheidung vom 05. September 2001 vertrat das FA weiterhin die Auffassung, bei der Berechnung der im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anzusetzenden tatsächlichen Aufwendungen sei entsprechend den von der Finanzverwaltung anzuwendenden amtlichen Tabellen von einer Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 20 v.H. – entsprechend einer 5-jährigen Nutzungsdauer des dem Kläger überlassenen Firmenwagens – auszugehen. Unstreitig sei, dass die Arbeitgeberin des Klägers Anfang November 1995 einen Pkw BMW 740iA zum Preis von 128.100 DM angeschafft und dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus der Firma im Januar 1997 für 66.100 DM – entsprechend einem Gutachten der ABC-Niederlassung D vom 20. November 1996 – zum Kaufangeboten habe. Dies zeige, dass der im Streitjahr eingetretene Wertverlust des streitgegenständlichen PKW sogar ungleich höher sei als die vorn FA im Streitjahr angenommene AfA in Höhe von 20 v.H.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie weisen darauf hin, dass der Ansatz der in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zu berücksichtigenden tatsächlichen Aufwendungen nicht identisch sein müsse mit den vom Arbeitgeber im Zuge seiner Gewinnermittlung geltend gemachten Aufwendungen. Unerheblich sei ferner, in welcher Höhe der dem Kläger überlassene PKW im Streitjahr einem Wertverlust ausgesetzt gewesen sei. Neuwagen unterlägen im Erstjahr regelmäßig einem ungleich höheren Wertverlust al...