Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweis- und Darlegungslast bei geltend gemachten Betriebausgaben
Leitsatz (redaktionell)
Die objektive Beweislast (die Feststellungslast) für das Vorhandensein der Voraussetzungen derjenigen Normen trägt grundsätzlich der Beteiligte, der sich auf diese Norm beruft. Beruft sich der Kläger auf das Vorliegen von Betriebsausgaben, so trägt er die Beweislast dafür.
Normenkette
FGO § 96
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren (1997 – 2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Die Klägerin, eine Hotelfachfrau, meldete am 5. Februar 1997 bei der Gemeinde einen Wasch- und Bügelservice als Gewerbe an. Diese Tätigkeit wurde bis ins Jahr 2000 in einem Kellerraum eines angemieteten Reiheneckhauses ausgeübt, das im Übrigen von der Familie des Klägers für Wohnzwecke genutzt wurde. Für die Streitjahre erklärte sie daraus gewerbliche Einkünfte wie folgt:
|
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
Summe |
|
|
|
|
|
|
Erklärung vom |
8.3.98 |
4.7.99 |
8.3.00 |
12.6.01 |
|
|
|
|
|
|
|
Betriebseinnahmen gesamt |
7.785,06 |
30.307,17 |
36.681,34 |
3.273,92 |
78.047,49 |
|
|
|
|
|
|
davon Netto-Einnahmen aus Wasch- und Bügelservice: |
578,71 |
2.354,81 |
1.641,87 |
1.096,97 |
5.672,36 |
|
|
|
|
|
|
Betriebsausgaben: |
38.488,06 |
50.800,98 |
52.659,16 |
5.510,90 |
147.459,10 |
|
|
|
|
|
|
Verlust |
30.703,00 |
20.493,81 |
15.977,82 |
2.236,98 |
69.411,61 |
|
|
|
|
|
|
alle Beträge in DM |
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte die gewerblichen Verluste in den Erstbescheiden vorläufig im Wesentlichen an. Im Einzelnen:
|
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
Summe |
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuerbescheid vom |
17.4.98 |
3.9.99 |
4.5.00 |
11.9.01 |
|
|
|
|
|
|
|
anerkannter Verlust |
30.429 |
19.820 |
15.227 |
2.237 |
67.713 |
alle Beträge in DM |
Die Abweichungen ergaben sich aus einer abweichenden Beurteilung der privaten Nutzung des Kraftfahrzeuges. Diese Bescheide ergingen alle vorläufig, weil die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.
Nach Einspruch der Kläger vom 21. September 1999 gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998, wegen der Besteuerung des privaten Anteils der Kfz-Nutzung, überprüfte das FA die Gewinnerzielungsabsicht und stufte die Tätigkeit der Klägerin mit Änderungsbescheiden für 1997, 1999 und 2000, jeweils vom 26. Juli 2002, als Liebhaberei ein. Diese Bescheide waren in Hinblick auf den Wasch- und Bügelservice nicht mehr vorläufig. Dagegen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2002 ebenfalls Einspruch ein.
Aufforderungen des FA die Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen, zu belegen blieben im Einspruchsverfahren erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. April 2003 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Einspruchentscheidung wurde die Einkommensteuer für 1998 insoweit geändert, als die gewerblichen Einkünfte unberücksichtigt blieben.
Die Kläger wurden nun, auf der Grundlage der Änderungsbescheide und der Einspruchsentscheidung, wie folgt zur Einkommensteuer veranlagt:
|
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
|
|
|
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte |
104.582 |
113.185 |
109.383 |
91.928 |
|
|
|
|
|
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen |
95.374 |
104.271 |
100.076 |
83.448 |
|
|
|
|
|
festzusetzende Einkommensteuer |
20.662 |
23.504 |
21.846 |
15.608 |
|
|
|
|
|
Rückforderung an bereits ausbezahlter ESt nach der Einspruchsentscheidung |
3.970,69 EUR |
3.277,38 EUR |
2.539,07 EUR |
363,01 EUR |
|
|
|
|
|
alle Beträge ohne Währungsangabe in DM |
Insgesamt forderte das FA damit, ohne Solidaritätszuschlag und Zinsen, 10.150,15 EUR (= 19.851,96 DM) an Einkommensteuer zurück, die durch die vorläufige Anerkennung des Wasch- und Bügelservices zunächst an die Kläger erstattet wurde.
Mit Klage vom 29. April 2003 begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der gewerblichen Verluste. Die vom FA bereits im Vorverfahren angeforderten Unterlagen wurden diesem am 13. Oktober 2003 übergeben.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Senats vom 28. November 2003 (Az.: 6 S 3900/03) abgelehnt.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 setzte das FA die strittigen Rückzahlungsbeträge in vollem Umfang, jedoch erst mit Wirkung ab 13. Oktober 2003, von der Vollziehung aus. Ein Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), die strittigen Beträge ohne zeitliche Einschränkungen auszusetzen, wurden mit Beschluss des Senats vom 28. November 2003 (Az.: 6 V 2443/03) abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2003, direkt an die Kläger und in Abdruck an das Finanzgericht München, kündigte das FA an, die Bescheide zugunsten der Kläger zu ändern und regte eine außergerichtliche Erledigung an. Dem Schriftsatz des FA lagen als Anlagen die vom FA vorgenommenen Gewinnermittlungen sowie Probeberechnungen der Einkommensteuer 1997 – 2000 bei.
Der bisherige steuerliche Vertreter der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 mit, dass kein Mandat mehr vorliege. Die Vollmacht der jetzigen steuerlichen Vertreterin datiert vom 29. Dezember 2005.
Mit Aufklärungsanordnung vom 15. November 2005 wurden die Kläger aufgefordert, detailliert zum Schriftsatz des FA vom 5. November 2003 Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, warum es sich b...