Entscheidungsstichwort (Thema)
Privates Veräußerungsgeschäft bei An- und Verkauf eines Grundstücks mit einem Bodenschatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Bodenschätze wie z. B. Sand- und Kiesvorkommen bilden grundsätzlich bürgerlich-rechtlich und auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt.
2. Stellt ein Bodenschatz noch kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, so ist für die Frage, ob der An- und Verkauf des Grundstücks samt Bodenschatz zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führt, einheitlich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen (10-Jahresfrist).
3. Es ist noch kein eigenständiges Wirtschaftsgut „Bodenschatz” entstanden, wenn keine tatsächlichen Umstände vorgetragen worden sind, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin beabsichtigt hat, den Bodenschatz nach dem Kauf des Grundstücks alsbald aufzuschließen und mit der Verwertung zu beginnen, und wenn vielmehr alle erkennbaren Umstände dafür sprechen, dass die Klägerin den Bodenschatz nicht vom Grundstück trennen wollte und stattdessen den Verkauf des Grundstücks samt Bodenschatz als Einheit beabsichtigt hat.
4. Auch wenn ein vom Grund und Boden zivilrechtlich noch nicht getrennter Bodenschatz ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen sollte, ist für die Frage, ob der An- und Verkauf des Bodenschatzes zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führt, auf die für Grundstücke geltende Frist von zehn Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) abzustellen.
Normenkette
EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt als Einzelunternehmer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Klägerin ist Hausfrau.
Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1998 erwarb die Klägerin vom Kläger das Grundstück Flurstücknummer xy. Als Gegenleistung erhielt der Kläger …. Ferner verpflichtete sich die Klägerin an den Kläger ratenweise X DM für den im Grundstück vorhandenen Bodenschatz zu zahlen. Im Februar 1999 genehmigte die zuständige Behörde den Abbau von Sand und Kies. Zuvor hatte die Behörde bereits im Jahr 1995 einen positiven Vorbescheid erteilt.
Mit notariellem Vertrag vom Dezember 2001 verkaufte die Klägerin eine Teilfläche des Grundstücks Flurstücknummer xy an die Y-straßenverwaltung. Als Kaufpreis wurden X EUR vereinbart. Der Vertrag wies darauf hin, dass für die Grundfläche eine Genehmigung zum Abbau vom Sand und Kies vorliegt. Den Wert des Abbaurechts bezifferten die Klägerin und die Straßenverwaltung mit Y EUR. Sodann formulierte der Notarvertrag wie folgt:
„Zusätzlich zum Kaufpreis von X EUR/m² erhält die Klägerin als pauschale Entschädigung für die entgangene Nutzung aus dem Abbau von Sand und Kies den vorgenannten Betrag von Y EUR. Der vorläufige Gesamtkaufpreis beträgt also … EUR. Mit dem Kaufpreis sind alle Entschädigungen irgendwelcher Art (z.B. wegen Verschlechterung des Restbesitzes, Erschwerung und Verteuerung der Bewirtschaftung, Entgang von Nutzungen, Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten) abgegolten.”
Der Kaufpreis wurde im Jahr 2002 bezahlt. Im früheren Schreiben vom … hatte die Straßenverwaltung der Klägerin Berechnungen zum Wert des Kies- und Sandabbaurechts mitgeteilt. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Klägerin ein Angebot einer Firma A zur Nutzung des Abbaurechts eingeholt hatte.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an. Während des Einspruchsverfahrens strebten die Kläger durch eine Petition beim Bayerischen Landtag eine Abhilfe an. Nach einer Stellungnahme des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen blieb die Petition erfolglos. Gemäß den Anweisungen des Finanzministeriums forderte das FA die Kläger mit drei Schreiben auf, Anschaffungsnebenkosten und sonstige Werbungskosten vorzutragen. Da die Kläger die Schreiben nicht beantworteten, schätzte das FA die Werbungskosten und ermittelte sodann die Einkommensteuer nach den Vorgaben des Finanzministeriums. Zunächst ermittelte das FA einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Veräußerung des bloßen Grund und Bodens. Ferner berechnete es Vermietungseinkünfte der Klägerin, die es nach § 24 EStG i.V.m. 34 EStG ermäßigt besteuerte.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger machen geltend, die Klägerin habe vom Kläger zwei Wirtschaftsgüter – den Grund und Boden und einen Bodenschatz – erworben. Die Veräußerung des Grund und Bodens führe zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von X EUR. Die Veräußerung des Bodenschatzes sei dagegen steuerfrei, da die zehnjährige Spekulationsfrist nicht zur Anwendung komme.
Die Kläger beantragen,
die Ein...