Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Werbung bei Motorsportveranstaltungen. Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners durch Nachforderungsbescheid oder Haftungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Motorsportveranstaltungen auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennfahrzeugen aufgebrachte Werbung führt zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG und unterliegt der Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG.
2. Unterfallen die erbrachten Leistungen nur teilweise der Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG, so hat dies zur Folge, dass die einheitliche Vergütung auf die einzelnen Leistungen – ggf. schätzweise – aufgeteilt werden muss.
3. Der Vergütungsschuldner haftet für die einzubehaltende und abzuführende Steuer. Soweit er seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann das FA die Steuer bei ihm durch Haftungsbescheid anfordern. Anstelle eines Haftungsbescheids kann das FA auch einen Nachforderungsbescheid auf Grundlage von § 167 Abs. 1 Satz 1 AO erlassen.
Normenkette
EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5; EStDV 1997 § 73g; AO § 167 Abs. 1 S. 1, § 162
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Inanspruchnahme der Klägerin für Abzugsteuern nach § 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin schloss mit der in … ansässigen Firma X für die Jahre 1998 bis 2001 Verträge über die Werbezusammenarbeit beider Unternehmen im Rahmen der Formel-1-Rennserie. X ist ein … Motorsport-Rennteam, das mit zwei Fahrern an den Formel-1-Weltmeisterschaftsrennen teilnimmt. In den Verträgen verpflichtete sich X dazu, während aller Formel-1-Rennen und Promotionveranstaltungen den Firmenschriftzug (Firmenlogo) der Klägerin auf den Rennwagen der jeweils aktuellen Rennsaison sowie auf den Helmen und Overalls der Fahrer sowie des Rennteams abzubilden. Darüber hinaus verpflichtete sich X zur Abbildung des Firmenschriftzuges u.a. auf der Boxenverkleidung, den Pressemappen, den Transportern und seiner Internetseite sowie zur Bereitstellung von Werbeseiten im monatlich erscheinenden …. Verbunden mit den vorstehend genannten Leistungen gestattete X der Klägerin für die Dauer der Vertragslaufzeit die Nutzung seines Namens, seines Logos sowie von Fotos der Rennwagen, der Fahrer und des Teams zu Werbezwecken außerhalb der Rennen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin zur Zahlung eines jährlichen Geldbetrags sowie zur kostenlosen Zurverfügungstellung von Produkten. Die der Klägerin eingeräumten Rechte galten weltweit ohne inhaltliche Beschränkung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Verträge vom … 1998, … 1999 und … 2001 Bezug genommen.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2001 vertrat das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) die Auffassung, dass – soweit die Klägerin für das Tragen der Werbeaufschriften auf den Fahrzeugen und der Bekleidung der Fahrer im Zusammenhang mit inländischen Rennen Zahlungen erbrachte – die Voraussetzungen für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG vorliegen. Im Verhältnis der im Inland durchgeführten Rennen zu den gesamten Rennen pro Saison (2/16 bzw. 2/17) unterwarf das Finanzamt die von der Klägerin pro Saison gezahlten Entgelte dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG und erließ entsprechende Nachforderungsbescheide über im Abzugswege zu erhebende Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1998 bis 2001 in Höhe von insgesamt … EUR.
Die Klägerin erhob gegen die Nachforderungsbescheide Einspruch, da sie der Auffassung war, dass bei X die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG nicht vorliegen würden. Selbst wenn die Voraussetzungen vorlägen, sei eine Abzugsverpflichtung nicht gegeben, da die Betriebsausgaben von X anteilig zu berücksichtigen seien und dadurch keine positive Bemessungsgrundlage mehr bliebe. Es sei allgemein bekannt, dass das jährliche Kostenbudget der Formel-1-Rennställe durch die Einnahmen aus Werbung, Fernsehübertragungen und Start- und Siegprämie nicht annähernd gedeckt werden könne, so dass deren wirtschaftliches Überleben nur durch Zuschüsse aus dem Werbeetat der Automobilhersteller möglich sei.
Das Finanzamt wies die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2009 darauf hin, dass nach erneuter Prüfung des Sachverhalts die streitgegenständlichen Verträge eine Vielzahl von Leistungen enthielten, die jeweils gesondert beurteilt werden müssten. Soweit X für die Klägerin an Promotionveranstaltungen teilnehme, unterliege dieser Anteil der Vergütung nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG. Gleiches gelte für das Aufbringen des Logos auf den Boxenverkleidungen, Pressemappen, Transportern usw.. Dagegen unterliege die Vergütung für das Anbringen des Firmenlogos auf den Fahrzeugen, der Fahrerbekleidung und den
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