Entscheidungsstichwort (Thema)

Kabotage. Zoll. Einfuhrumsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Durchführung von Binnentransporten, d.h. von Beförderungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaates.

 

Normenkette

ZK Art. 87, 204 Abs. 1 Buchst. a; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2; GüKG § 3; VO Nr. 881/92 Art. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob mit einer türkischen Sattelzugmaschine ein unzulässiger Binnentransport durchgeführt wurde.

Die türkische Sattelzugmaschine 34 NLM 54 war am 29. Juni 2001 über den Hafen Triest in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden und formlos zur vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben abgefertigt worden. Am 13. Juli 2001 wies der Geschäftsführer der Klägerin den Fahrer AG fernmündlich an, mit dem türkischen Sattelzug 34 NLM 54 den deutschen Auflieger ED-LG 45, der Kunststoffrohre geladen hatte, bei der Firma Adelheim in 72800 Eningen aufzusatteln, auf dem Ausfuhrparkplatz des Zollamts Bad Reichenhall-Autobahn zu befördern und dort abzuparken. Der Auflieger sollte später von einer anderen deutschen Zugmaschine der M. GmbH München nach Italien gezogen werden. Bei der Überprüfung des Sattelzugs in Reichenhall führte der Fahrer keine CEMT-Genehmigung mit sich. Am 19. Juli 2001 legte die Klägerin die CEMT-Lizenz 2001 TR Nr. 0254 vor, die auf die Klägerin ausgestellt ist. Die Vermerke A. und GR auf der Lizenz bedeuten, dass diese nicht für Transporte gilt, die in den Ländern Österreich, Italien oder Griechenland beginnen oder enden.

Daraufhin forderte das HZA mit Steuerbescheid vom 5. Februar 2002 für diese Sattelzugmaschine Zoll in Höhe von 7.022,28 EUR und EUSt in Höhe von 6.053,69 EUR von der Klägerin an.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 6. März 2002 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Die auf die Klägerin ausgestellte CEMT-Lizenz 2001 TR Nr. 0254 berechtige allumfassend zu Binnentransporten in Deutschland. Die Lizenz ersetze eine Erlaubnis nach § 3 GüKG. Die CEMT-Genehmigung beinhalte die Gemeinschaftslizenz. Zum 1. Juli 1998 sei die Kabotage freigegeben. Seither gelte die Gemeinschaftslizenz auch für Kabotageverkehre durch Unternehmer aus anderen Staaten der EU oder des EWR. Außerdem habe eine Notsituation bestanden, weil der LKW 34 TS 9096 die Klägerin in beschädigtem und defektem Zustand erreicht hätte, so dass der LKW 34 NLM 54 den Transport durchführen habe müssen. Einfuhrabgaben hätten auch deswegen nicht erhoben werden dürfen, weil der Zollkodex (ZK) ohne Übergangsfristen insoweit außer Kraft gesetzt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Steuerbescheid vom 5. Februar 2002 und die EE aufzuheben.

Das Hauptzollamt beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der EE. Die CEMT-Genehmigung berechtige nur zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei unterschiedlichen der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen, nicht aber zur Durchführung von Binnenverkehren innerhalb eines einzigen CEMT-Mitgliedstaates. Die Erlaubnis zur Durchführung vor gewerblichen Güterverkehr nach § 3 GüKG werde nur inländischen Unternehmern und nach Art. 3 VO Nr. 881/92 nur in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässigen Unternehmern erteilt. Eine Notsituation habe nicht bestehen können, weil es sich bei dem LKW 34 TS 9096 um einen Sattelauflieger gehandelt habe. Im übrigen habe die M. GmbH München über sechs in Deutschland zugelassene Zugmaschinen verfügt. Materielle Änderungen habe die ZK-Änderung im vorliegenden Fall nicht gebracht.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA – Akten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das HZA hat zu Recht mit Steuerbescheid vom 5. Februar 2002 für die Sattelzugmaschine 34 NLM 54 Zoll in Höhe von 7.022,28 EUR und EUSt in Höhe von 6.053,69 EUR von der Klägerin angefordert.

Die Einfuhrabgaben für den str. LKW sind durch dessen zweckwidrige Verwendung entstanden (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a 2. Alternative i.V.m. Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ZK-DVO, Art. 87 Abs. 2 ZK und §§ 13 Abs. 2 und 21 Abs. 2 UmsatzsteuergesetzUStG –).

Die Abfertigung des str. Sattelzugs im Rahmen der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wurde u.a. nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der LKW ausschließlich für Beförderungen verwendet wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden (Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ZK-DVO; entspricht dem fr. Art. 718 Abs. 7 Buchst. c ZK-DVO vor dem 1. Juli 2001). Die Beförderung von Eningen nach Bad Reichenhall ist ei...

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