Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderungskauf. Körperschaftsteuererhöhung nach § 37 Abs. 3 KStG bei Verkauf eines Dividendenanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Von einem Forderungskauf ist auszugehen, wenn das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderung auf den Erwerber übergeht, dieser also keine Möglichkeit des Regresses hat, falls die Forderung gegen den Schuldner nicht durchgesetzt werden kann.
2. Der Verkauf eines Dividendenanspruchs durch eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Bank führt zu einer Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 37 Abs. 3 KStG, wenn die Ausschüttung bei der die Dividende ausschüttenden Aktiengesellschaft zu einer Körperschaftsteuerminderung geführt hat. Auf eine Körperschaftsteuerminderung bei der den Kaufpreis zahlenden Gesellschaft kommt es nicht an.
Normenkette
KStG § 37 Abs. 3 S. 1, § 8b Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine Bank, war im Streitjahr 2006 Eigentümerin von … Namensstückaktien der X-Beteiligungsaktiengesellschaft (im Folgenden: X-…). Am … Mai 2006 stellte der Aufsichtsrat der X-… den testierten Jahresabschluss fest und billigte den Vorschlag des Vorstands, eine Dividende pro Aktie in Höhe von … EUR auszuschütten. Die Hauptversammlung der X-…, in der über die Dividendenausschüttung zu entscheiden war, war auf den … Juli 2006 terminiert. Die Hauptversammlung beschloss die vorgeschlagene Dividendenausschüttung, die zu einer Minderung der Körperschaftsteuer führte. Auf die Anteile der Klägerin entfiel eine Dividende in Höhe von … EUR
Am … Juni 2006 schloss die Klägerin mit der B.-mbH (im Folgenden: B.) einen Kauf- und Abtretungsvertrag, auf den – insbesondere betreffend die Garantien der Klägerin – verwiesen wird. Nach dem Vertrag verkaufte die Klägerin mit sofortiger Wirkung ihren Ausschüttungszahlungsanspruch gegen die X-… und trat den Anspruch mit Wirkung auf den Tag seiner Entstehung an die B. ab. Als Kaufpreis wurde die erwartete Dividendenzahlung von … EUR abzüglich einer Verzinsung bis zur Auszahlung der Dividende und eines Festbetrags von … EUR vereinbart. Auf dieser Basis erhielt die Klägerin einen Kaufpreis in Höhe von … EUR, den sie steuerfrei erfasste. Die B. stellte eine – vom Beklagten, dem Finanzamt – bei der Steueranrechnung berücksichtigte Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von … EUR nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von … EUR aus. Bei der B. handelt es sich um eine GmbH, die zum Konzernverbund des … gehört, bei dem die Klägerin Mitglied ist.
Nach Abschluss einer Außenprüfung kam das Finanzamt zur Rechtsansicht, der Vorgang führe zu einer Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der im Jahr 2006 geltenden Fassung und erhöhte die Körperschaftsteuer in Höhe von … EUR (1/6 von … EUR). Den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom … Juni 2011 wies das Finanzamt mit der Teil-Einspruchsentscheidung vom … August 2013 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin macht geltend, das Finanzamt beachte den Wortlaut des Gesetzes nicht. Die Klägerin habe von der B. einen Kaufpreis erhalten. Beim Kaufpreis handele es sich um Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG), die nach § 8b Abs. 1 KStG (Satz 2 a.F. bzw. heute Satz 5) in Höhe von 95 % steuerfrei seien. Die Klägerin habe damit Bezüge von der B., nicht aber von der BRB-… erhalten.
Die steuerfreien Einkünfte der Klägerin hätten bei der B. aber nicht zu einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt. Daher liege der Besteuerungstatbestand des § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG nicht vor. Es sei nicht zulässig, die zwei Zahlungsströme, nämlich die Zahlung der X-… an die B. und die Zahlung der B. an die Klägerin, zusammen zu fassen und die Vorgänge so zu behandeln, als hätte die Klägerin eine Dividende unmittelbar von der BRB-… erhalten. Dem Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 16. Februar 2012, EFG 2012, 1187, sei nicht zu folgen. Das Urteil entferne sich vom Wortlaut der Vorschrift, die nicht nur ein zeitliches Moment enthalte sondern mit der Konjunktion „und” auch ein additives Moment. Auch sei § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG als Missbrauchsvorschrift eng und nicht erweiternd auszulegen. Der Gerichtsbescheid des Senats vom 8. März 2013 6 K 1256/12, EFG 2013, 1009 sei nicht relevant, da der Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Das Bonitätsrisiko sei im Streitfall nicht von der Klägerin getragen worden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom … und vom … verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid vom … Juni 2011 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom … August 2013 dergestalt abzuändern, dass die Körperschaftsteuer in Höhe von … EUR herabgesetzt wird,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründu...