Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine vorab entstandenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei unklarer Nutzung eines unbebauten Grundstücks
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück können nicht als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Grundstück zwar als Baugrundstück ausgewiesen ist, aus den äußeren Umständen aber nicht erkennbar ist, dass die Überlegungen zu einer Bebauung des Grundstücks in ein konkretes Stadium getreten sind, eine (teilweise) Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht ausgeschlossen werden kann und auch ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zu einer Verpachtung in unbebautem Zustand nicht nachgewiesen werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob hinsichtlich eines unbebauten Grundstücks Vermietungsabsicht bestand.
I.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 17. Juli 2000 das unbebaute Baugrundstück A, zum Preis von 145.000 DM. Seit 03. Mai 2000 ist der Kl Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die im Bereich des …vertriebs tätig ist.
In seinen Einkommensteuer(ESt)erklärungen machte der Kl hinsichtlich dieses Objektes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in folgendem Umfang geltend:
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Einnahmen |
Schuldzinsen und Gebühren |
Kosten Grundschuld |
Grundsteuer und Gebühren |
Telefon und Fahrtkosten |
Summe der negativen Einkünfte |
2000 |
0 DM |
3.670 DM |
893 DM |
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4.563 DM |
2001 |
0 DM |
11.060 DM |
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139 DM |
100 DM |
11.299 DM |
2002 |
0 EUR |
4.346 EUR |
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71 EUR |
50 EUR |
4.467 EUR |
2003 |
0 EUR |
3.233 EUR |
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71 EUR |
50 EUR |
3.354 EUR |
2004 |
0 EUR |
2.095 EUR |
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71 EUR |
50 EUR |
2.216 EUR |
2005 |
0 EUR |
111 EUR |
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71 EUR |
60 EUR |
242 EUR |
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte die geltend gemachten Werbungskosten zunächst an, erklärte die Bescheide jedoch wegen nicht abschließender Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht für vorläufig. Mit nach § 165 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenen Änderungsbescheiden vom 25. Januar 2008 setzte das FA die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils mit 0 DM/EUR an. Die ESt wurde auf 818,07 EUR (2000),896,29 EUR (2001), 3.298 EUR (2002), 5.431 EUR (2003), 10.854 EUR (2004) und 14.418 EUR (2005) festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidungenvom 07. August 2008 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Der Kl habe das Grundstück zunächst an die Fa. I-GmbH verpachten wollen, die aber abgesagt habe. Anschließend habe sich der Kl um eine Bebauung gekümmert. Es sei geplant gewesen, das Grundstück u.a. mit einer Lagerhalle zubebauen, die an die GmbH des Kl verpachtet werden sollte. Der Architekt R sei mit der Planung und Angebotseinholung beauftragt worden. Dann sei das Objekt mehrmals umgeplantworden, was sich aus der Baukostenschätzung der Baufirma K vom 25. Oktober 2004 ergebe. Mit dem Architekturbüro sei versucht worden, einen günstigeren Anbieter zu finden. Dieebenfalls vom Architekturbüro durchgeführte Suche nach einer Finanzierungsmöglichkeit seierfolglos verlaufen. Mangels Finanzierungsbereitschaft der Banken sei das Projekt dann – trotz fortbestehender Bebauungsabsicht – vorläufig eingestellt worden.
Der Kl beantragt,
die ESt-Änderungsbescheide 2000 – 2005 vom 25. Januar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 07. August 2008 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass die Bauabsicht des Kl bisher inkein konkretes Stadium getreten sei.
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2007 IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300; vom 25. März 2003 IX R 56/00, BFH/NV 2003, 1170; vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043, jeweils m.w.N.). Bei Fehlen einer auf Dauer gerichteten tatsächlichen Vermietung ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen Voraussetzung einer bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht (in BFH/NV 2008, 1300 mwN). Diese Grundsätze gelten auch bei einem zunächst noch unbebauten Grundstück. So sind Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht. Dies erfordert, dass der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten ...