Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Tantiemevereinbarung. Gewerbesteuermessbetrag 1996. Körperschaftsteuer 1996. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1996
Leitsatz (amtlich)
Eine Tantiemevereinbarung zugunsten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht klar und eindeutig, wenn sie einen Maximalbetrag vorsieht und nicht geregelt ist, in welchen Fällen der Höchstbetrag und wann nur ein geringerer Betrag beansprucht werden kann.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist die Frage, ob eine Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Technik und von technischen Geräten für das …- Gewerbe befasst. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen D X sowie seine Söhne P und M X. Geschäftsführer ist D X. Die Söhne sind als Arbeitnehmer (…-Ingenieur und …-Techniker) in dem Unternehmen beschäftigt. Alle drei Gesellschafter bezogen zunächst ein laufendes Monatsgehalt von … DM; aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 15.1.1996 wurde das Gehalt für D X auf monatlich … DM herabgesetzt. In dessen Anstellungsvertrag war zunächst geregelt, dass er (u.a.) eine Tantieme von 40 v.H. der „ausgeschütteten Summe, die von den Gesellschaftern festgelegt wird”, erhalten sollte. Im Nachtrag wurde die Tantieme auf 20.000 DM pro Jahr begrenzt. In den Arbeitsverträgen für P und M X heißt es, dass diesen eine Tantieme von maximal 20.000 DM pro Jahr zustehen sollte. Am 29.5.1998 fassten die Gesellschafter der Klin den Beschluss, für das Jahr 1996 eine Tantieme von jeweils 20.000 DM auszuzahlen. In der Gewinnermittlung für das Streitjahr 1996 war deswegen ein Passivposten in Höhe von 60.000 DM enthalten. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) folgte der Steuererklärung der Klin insoweit nicht und behandelte einen Betrag in der genannten Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung. Gegen die entsprechenden Bescheide wandte sich die Klin mit Einspruch, der ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 18.1.2000).
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, die Tantieme sei auf maximal 20.000 DM je Jahr festgelegt worden. Gleichgerichtete Interessen der Gesellschafter X hinsichtlich der Tantiemezahlungen könnten nicht angenommen werden, da jeder der Gesellschafter für einen eigenen Bereich zuständig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
- den Körperschaftsteuerbescheid 1996 vom 7.4.2000,
- den Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1996 vom 7.4.2000
- den Gewerbesteuermessbescheid 1996, dieser in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.1.2000,
- dahingehend zu ändern, dass der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (Gewinntantieme) unterbleibt.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Klageerhebung hat das FA unter dem Datum des 7.4.2000 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1996 sowie einen geänderten Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996 erlassen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
II.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klin hat die nach Klageerhebung ergangenen Änderungsbescheide vom 7.4.2000 (Körperschaftsteuer 1996 und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996) im Schriftsatz vom 10.4.2000 erwähnt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Klage nunmehr (u.a.) gegen diese beiden Bescheide richten soll. Darin ist ein Antrag, die Änderungsbescheide zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, zu sehen (§ 68 FGO a.F.).
Das FA hat zu Recht das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bejaht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 11.12.1991 I R 49/90, BStBl II 1992, 434). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626). Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt oder für die die entsprechende Vereinbarung entweder nicht durchgeführt wird oder zivilrechtlich unwirksa...