Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Klage) in Sachen ges. und einh. Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1986
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Zwischen dem Kläger (Kl) und seiner Mutter, Frau … als Inhaberin der Einzelfirma … wurde am … 1973 unter Fortführung der Buchwerte eine atypische stille Gesellschaft gegründet. Zum Betriebsvermögen des Handelsgeschäfts rechnete u. a. das im Alleineigentum von Frau … stehende bebaute Grundstück … in München, das teils eigenbetrieblich genutzt wurde, teils fremden Wohnzwecken diente. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom … 1973 übertrug die seinerzeit 60 Jahre alte Frau … das Grundstück unentgeltlich auf ihre beiden Söhne, den Kl und … je zur Hälfte, wobei sie sich den lebenslangen Nießbrauch vorbehielt. Gleichzeitig verpflichteten sich die Erwerber, zu Lebzeiten ihrer Mutter die erworbenen Miteigentumsanteile weder zu veräußern noch über sie in anderer Weise zu verfügen. Bei Verstoß gegen dieses Verbot sollten die Söhne die Anteile auf Frau … zurückübertragen. Zur Sicherung der Rückübertragungsverpflichtung wurde zugunsten der Veräußerin am … 1974 gleichrangig mit dem Nießbrauch – wie im Überlassungsvertrag vorgesehen – eine Auflassungsvormerkung eingetragen, die erst am … 1986 gelöscht wurde. In den Jahresabschlüssen ab 31. Dezember 1973 ist der dem Kl überlassene Hälfteanteil des Grundstücks als Anlagevermögen des Unternehmens ausgewiesen.
Zum … 1986 verkaufte Frau … den Betrieb an den Kl, der ihn ohne Grundstücksanteil an die in Gründung befindliche … (GmbH) übertrug. Zur Errichtung der GmbH, die vom Kl beherrscht wird, kam es am … 1986.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung (Bp) wertete der Beklagte (das Finanzamt –FA–) – dem Vorschlag des Betriebsprüfers folgend – das Verbleiben der Grundstückshälfte beim Kl, weil er eine Betriebsaufspaltung verneinte, als Entnahme und stellte im Sammeländerungsbescheid vom 12. Juli 1990 für 1986 den Gewinn der atypischen stillen Gesellschaft in Höhe von 1.335.843 DM gesondert und einheitlich fest. Von diesem Betrag entfällt ein Teil von 1.103.793 DM auf die als Veräußerungsgewinn begünstigte Grundstücksentnahme. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 7. März 1990 verwiesen.
Zusammen mit der Einlegung des Einspruchs, über den das FA noch nicht entschieden hat, stellten die ehemaligen Beteiligten der atypischen stillen Gesellschaft Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Gewinnfeststellungs-Änderungbescheids. Das FA lehnte diesen Antrag ab und setzte nach Wiederholung des Antrags die Vollziehung des Gewinnfestellungsbescheids mit Verfügung vom 21. November 1991 lediglich in Höhe von 106.950 DM (Entnahmewert der Hälfte des Vorbehaltsnießbrauchs) aus.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Oberfinanzdirektion (OFD) … ging in der Beschwerdeentscheidung (BE) vom 8. Mai 1992 davon aus, daß Frau … trotz Übertragung des Grundstücks auf ihre Söhne wirtschaftliche Eigentümerin der Grundstückshälfte des Kl geblieben sei und das Grundstück im bisherigen Umfang betrieblich genutzt habe. Sollte wirtschaftliches Eigentum der Frau … zu verneinen sein, müsse der Grundstücksteil als Sonderbetriebsvermögen des Kl angesehen werden. In beiden Fällen führe die Ausklammerung des Grundstücks von der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die GmbH zur Entnahme des dem Kl gehörenden Grundstücksteils.
Hiergegen richtet sich die Klage, die der Kl im wesentlichen wie folgt begründet: Das Grundstück … sei schon mit Ablauf des 31. Dezember 1973 aus dem Betriebsvermögen der Einzelfirma … ausgeschieden. Denn die Schenkung eines Betriebsgrundstücks aus privaten Gründen führe zur Entnahme, die im Streitfall wegen des Ablaufs der Feststellungsfrist nicht mehr besteuert werden könne. Hieran ändere auch die Nießbrauchsbestellung für … nichts. Denn der Nießbraucher erlange oder behalte regelmäßig kein wirtschaftliches Eigentum am belasteten Grundstück. Das gelte auch bei Vorliegen eines schuldrechtlichen Veräußerungsverbots zu Lasten des Erwerbers. Frau … habe auf Grund des Übergabevertrags keinerlei Möglichkeit gehabt, über das Grundstück zu verfügen. Wirtschaftliches Eigentum setze voraus, daß der bürgerlich-rechtliche Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer, d. h. bei Grund und Boden zeitlich unbeschränkt und bei einem Gebäude auf die Dauer von 100 Jahren, von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen sei. Davon könne aber keine Rede sein, wenn – wie im Streitfall – die Nießbraucherin 60 Jahre alt sei und das Gebäude aus dem Jahr 1959 stamme. Dementsprechend sei das Grundstück auch im Wege der Zurechnungsfortschreibung bewertungsmäßig ihm und seinem Bruder zugeschrieben worden. Eine nunmehr andere Zuordnung stehe im Widerspruch zum früheren Verhalten der Finanzbehörde.
Andererseits sei eine betriebliche Nutzung des Grundstücks als notwendiges Betriebsvermögen durch ihn info...