rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung zwischen geschiedenen Ehegatten über Nutzung der gemeinsamen Wohnung als Mietvertrag. Einheitliche und gesonderte Feststellung hinsichtlich des entgeltlich überlassenen Miteigentumsanteils. Einkunftserzielungsabsicht während der Dauer der entgeltlichen Überlassung des Miteigentumsanteils

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Vereinbarung zwischen geschiedenen Ehegatten über die Benutzung der gemeinsamen Wohnung führt zivilrechtlich zu einem Mietverhältnis zwischen der Grundstücksgemeinschaft und dem die Wohnung allein nutzenden Ehegatten. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft, die nach §§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und gesondert festzustellen sind, können nur hinsichtlich der über den Miteigentumsanteil hinausgehenden Mehrnutzung des betreffenden Ehegatten entstehen.

2. Der Grundstücksgemeinschaft fehlt die Einkunftserzielungsabsicht, wenn aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Kostenerstattung des die Wohung nutzenden Ehegatten während der Laufzeit der Nutzungsvereinbarung mit einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht zu rechnen ist.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 745 Abs. 1, §§ 549, 542 Abs. 2; AO § 179 Abs. 1, 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den geschiedenen Ehegatten A und B T zu jeweils 50 %. Die Grundstücksgemeinschaft ist u.a. Eigentümerin einer ca. 90 qm großen Wohnung in München, …, die die geschiedenen Ehegatten während ihrer Ehe gemeinsam erworben haben und von ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Am 22. Juni 2001 trafen die Ehegatten T während des laufenden Scheidungsverfahrens im Hinblick auf die anstehende Vermögensauseinandersetzung eine Vereinbarung über die Nutzung der Wohnung in der …Str., auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Danach sollte die Nutzung der Wohnung bis zum Auslaufen des gemeinsam aufgenommenen Darlehens im April 2004 beiden Ehegatten zustehen. Zum April 2004 sollte eine neue Vereinbarung über die weitere Nutzung der Wohnung getroffen werden. Es sei beabsichtigt, die Wohnung spätestens zu diesem Zeitpunkt zum Verkauf anzubieten, sofern keine anders lautende einvernehmliche Regelung erzielt werde. Solange beide Parteien die Wohnung nutzten, seien die laufenden Kosten (Zinsen, Tilgung, Wohngeld, Hausverwaltung etc.) jeweils hälftig zu tragen. Verzichte eine Partei auf ihr Nutzungsrecht bis 2004, so übernehme die in der Wohnung verbleibende Partei die laufenden Kosten zu 100 %. Werterhaltende Investitionen und Gebäudeumlagen würden bis zur im April 2004 zu treffenden neuen Vereinbarung jeweils zu 50 % von beiden Parteien getragen.

Seit 2001 wurde die Wohnung allein von Frau T bewohnt. Am 27. April 2004 trafen die geschiedenen Ehegatten T eine neue Vereinbarung zum 1. Mai 2004, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Danach sollte Frau T die Wohnung bis 31. Mai 2009 (Laufzeit des neuen Darlehensvertrages) weiternutzen. Als Miete werde die Überweisung der monatlichen Kosten wie folgt fällig:

Darlehensrate (Zins plus Tilgung)

737,88 EUR

Grundbesitzabgaben

32,08 EUR

Nebenkosten (einschließlich Vermieteranteil)

244,00 EUR

Warmmiete

1.013,96 EUR

Frau T entrichte für den gemieteten Teil der Wohnung den Betrag von monatlich 506,98 EUR an Herrn T. Mit dessen Zustimmung erfolge die Zahlung auf das Darlehenskonto bei der B-Bank. Die Stromkosten seien von der Mieterin direkt mit den Stadtwerken abzurechnen. Die Mieterin verpflichte sich, sämtliche Zahlungen fristgerecht und direkt an Bank, Behörden bzw. Hausverwaltung zu überweisen und am Jahresende eine allfällige Unterdeckung des Hausgeldes auszugleichen.

Die Klägerin gab für 2004 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ab und erklärte darin hinsichtlich der Wohnung in München, …Str. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -3.702 EUR. Die Mieteinnahmen wurden für die Zeit von Januar bis April in Höhe von 50 % der anteilig auf 4 Monate entfallenden Bankannuitäten, Grundsteuer und Nebenkosten von 12.333,59 EUR (= 2.055,77 EUR) angesetzt sowie in Höhe der ab Mai vereinbarten Miete von 8 × 506,98 EUR = 4.055,84 EUR. Als Werbungskosten wurden 50 % der Aufwendungen einschließlich AfA, insgesamt 9.813 EUR angesetzt, so dass sich Einkünfte in Höhe von -3.702 EUR ergaben.

Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 2004 vom 2. Januar 2006 und 1. März 2006 die erklärten negativen Einkünfte aus dem Objekt München, …Str. nicht. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2006 als unbegründet zurückwies. Nach Auffassung des FA hält der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand, da das Mietverhältnis viele vom Regelf...

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