Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gebäude elektrotechnisch ausrüstenden Fernmeldeelektronikers ohne Ingenieursstudium
Leitsatz (redaktionell)
Weist der für ein Ingenieurbüro als freier Mitarbeiter tätige Meister der Fernmeldetechnik nicht nach, dass er bereits im Veranlagungszeitraum in relevantem Umfang mit der Planung von Installationen der Elektro-, Informations- und Sicherheitstechnik in Großbauten und -anlagen befasst war, sondern nur, dass er mit der Realisierung dieser Technik im Rahmen der Bauleitung und Objektüberwachung betraut war und dem Leistungsbild der HOAI entsprechende Leistungen erbracht hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige zudem nicht den Beweis erbringt, dass er über ein ebenso gründliches und umfassendes theoretisches Wissen hinsichtlich aller Kernbereiche des Ingenieurstudiums verfügt wie ein Ingenieur nach Abschluss seines Studiums.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 15 Abs. 2, 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; AO § 90
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den vom Kläger (Kl) in den Streitjahren erzielten Einkünften ausschließlich um solche aus Gewerbebetrieb handelt oder teilweise um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
In den dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (Finanzamt – FA –) befinden sich vom Kläger unterschriebene Steuererklärungen und Jahresabschlüsse mit folgenden Berufsbezeichnungen: „Fern. Elek. Meister” (Einkommensteuer-ESt-Erklärung 2002 vom 15. November 2005), „Fernmeldeelektronik” (Gewerbesteuer-GewSt-Erklärung 2001 vom 27. April 2003), „handwerkliche Durchführung von Fernmeldeelektronik, -kommunikation und Sicherheitstechnik und artverwandten Tätigkeiten, sowie der Verkauf von Fernmelde- und Kommunikationsgeräten” (Jahresabschluss per 31. Dezember 2002 vom Februar 2004; in den Akten befindet sich auch der insoweit gleich lautende Jahresabschluss per 31. Dezember 2003 vom Dezember 2004).
In einem Schreiben des Betriebsprüfers an die Veranlagungsstelle vom 6. Juli 2004 wird u.a. ausgeführt, bei der Betriebsbesichtigung am 30. Januar 2004 habe der Steuerpflichtige mitgeteilt, dass er hauptsächlich für große Unternehmen wie z.B. die A, B, Bank etc. im Auftrag der Firma Ingenieurbüro C und Partner tätig sei. Für diese Unternehmen erbringe er die LAN-Verkabelung für die Computeranlagen. Nebenbei übe er „normale” Elektrikerleistungen aus (Wartungen etc.). Dabei handele es sich um kleine Aufträge. Die Rechnungsköpfe enthielten folgende Tätigkeitsbeschreibungen: „Planung, Installation und Wartung von elektrotechnischen Gebäudeausrüstungen” oder „Beratung, Planung und Bauleitung für elektrotechnische Gebäudeausrüstung”. Es sei ein Rahmenvertrag über die freie Mitarbeit bei der Firma C und Partner vorgelegt worden. Demnach erbringe der Kl lt. Vertrag vom 27. Juli 1999 Bauleistungen auf dem Fachgebiet Elektrotechnik, speziell Starkstrominstallation, Nachrichten- und Sicherheitstechnik sowie Beleuchtung.
In einem Schreiben der Steuerberaterin M vom 7. Dezember 2005 an das FA in Sachen ESt-Erklärung 2002 wird ausgeführt, die Erhöhung der im Materialaufwand enthaltenen Fremdleistungen um ca. 50.000 EUR und der Materialkosten um ca. 12.000 EUR sei dadurch bedingt gewesen, dass der Kl die Aufträge nicht mehr habe allein abwickeln können. Das FA behandelte die erzielten Gewinne als solche aus Gewerbebetrieb und erließ für die Streitjahre 2001 und 2002 Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Hiergegen legte der Kl Einsprüche im Wesentlichen mit der Begründung – vom 22. August 2004 – ein, im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass der Kl ausschließlich Tätigkeiten eines freien Berufs ausübe. Der Betriebsprüfer habe den Kl im Zusammenhang mit der Versteuerung gebuchter bzw. erhaltener Anzahlungen um die Vorlage der zwischen dem Kläger und seinen Auftraggebern abgeschlossenen Verträge gebeten. Die Firma C sei ein Ingenieurbüro und Hauptauftraggeber des Klägers. Der Kl habe einen freien Mitarbeitervertrag mit der Firma C unterschrieben. Dieser besage, dass der Kl die Projekte der Firma C übernehme und für die kompletten Leistungen nach HOAI 80% erhalte. 20% verblieben bei der Firma C. Der Kl habe die kompletten Ingenieurleistungen einschließlich der Abnahme und darüber hinaus auch noch die komplette Gewährleistungsverpflichtung zu erfüllen. Aus diesem Grund würden vertraglich vereinbart die Honoraransprüche des Kl immer erst mit der letzten Leistung fällig. Durch die Betriebsprüfung habe sich jetzt herausgestellt, dass der Kl ausschließlich Tätigkeiten eines Ingenieurs erbringe. Dies sei zu 100% und seit nunmehr fast 10 Jahren der Fall. Das FA wies die Einsprüche mangels weiterer Mitwirkung des Kl als unbegründet zurück. U.a. hatte der Kläger d...