Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Bemessungsgrundlage durch nachträgliche Vereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers „letztendlich” nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. BFH v. 28.9.2000, V R 37/98, BFH/NV 2001, 491 und BFH v. 16.1.2003, V R 72/01, BStBl II 2003, 620).
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 1. Nr. 1, S. 3, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Vornahme einer Vorsteuerberichtigung im Jahr 2002.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung sowie der An- und Verkauf von Filmrechten sowie das Halten von deren Beteiligungen.
Mit Vertrag vom 1. September 2001 hatte die Klägerin von der Firma Z mit Sitz in Berlin, deren Geschäftsführer ebenfalls der Geschäftsführer der Klägerin war, die Produzentenrechte an drei Filmen zum Preis von 8 Millionen DM „zzgl. 7 % MwSt.” erworben. Die Klägerin errechnete einen Vorsteuerbetrag von 560.000 DM, der in der Umsatzsteuererklärung 2001 geltend gemacht wurde. Gegen die Forderung aus dem Kaufvertrag rechnete die Klägerin am 27. November 2001 mit einer Darlehensforderung von 8.000.000 DM auf, die ihr laut Vereinbarung vom 27. August 2001 von der Ehefrau des Geschäftsführers abgetreten worden war.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuerprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 stellte das FA fest, dass der Kaufpreis für die in 2001 erworbenen Filmrechte durch eine Änderungsvereinbarung im Jahr 2002 auf 2,5 Millionen DM netto herabgesetzt worden war, da die Auswertung der Filme nur noch einen Bruchteil des ursprünglichen Werts der Rechte erwarten lasse, und die Vorsteuern entsprechend zu berichtigen seien.
Dieser Auffassung folgend errechnete die Klägerin in der Umsatzsteuererklärung 2002 eine Abschlusszahlung von 196.847 EUR.
Am 5. März 2005 reichte die Firma Z beim Finanzamt für Körperschaften eine Abtretungserklärung ein, in der sie das ihr aufgrund der Vorsteuerberichtigung zustehende Umsatzsteuerguthaben an die Klägerin abtrat.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma Z erklärte der Insolvenzverwalter jedoch die Anfechtung der Abtretung. Sowohl das Finanzamt für Körperschaften als auch das FA mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 lehnten die Aufrechnung ab.
Im gegen die Ablehnung der Aufrechnung gerichteten Einspruchsverfahren reichte die Klägerin am 2. November 2006 eine geänderte Umsatzsteuererklärung 2002 ein. Sie vertrete nunmehr die Auffassung, dass der Reduzierung des „Kaufpreises” kein umsatzsteuerrelevanter Vorgang zugrunde liege. Ein Rückzahlungsbetrag gemäß § 17 Abs.1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) werde daher nicht geschuldet.
Mit Schreiben vom 28. November 2006 lehnte das FA die beantragte Änderung der Umsatzsteuerveranlagung ab. Das dagegen gerichtete Rechtsbehelfsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 18. Januar 2008 wies das FA den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2002 ebenso sowie den Antrag auf Verrechnung der Umsatzsteuernachzahlung 2002 und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2002 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen eingelegten Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer 2002 fehlerhaft erfolgt sei, da es sich bei der Entstehung der Rückzahlungsforderung und deren Ausfall um keinen umsatzsteuerrechtlich relevanten Sachverhalt handle. Der ursprünglich mit der Firma Z vereinbarte Kaufpreis von 8 Millionen DM sei dadurch entrichtet worden, dass die Klägerin gegen die Kaufpreisforderung mit einer Darlehensverbindlichkeit aufgerechnet habe, die sie mit Abtretungserklärung vom 27. August 2001 von der Ehefrau des Geschäftsführers beider Firmen erworben habe.
Mit Vertrag vom 1.Oktober 2001 bzw. 1. Juli 2002 sei zwischen der Klägerin und der Ehefrau eine atypisch stille Gesellschaft gegründet worden. Mit der Änderungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma Z aus dem Jahr 2002 sei deshalb nicht eine Reduzierung des Kaufpreises, sondern eine Reduzierung der Verbindlichkeit gegenüber der Ehefrau erfolgt, da diese eigentliche Vertragspartnerin gewesen sei.
Der Vorsteuererstattungsanspruch der Klägerin sei mit der Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung der Firma Z verrechnet worden. Die Herabsetzung des Kaufpreises um 5,5 Millionen DM habe deshalb zu einer Forderung der Klägerin in gleicher Höhe gegenüber die Firma Z geführt, die von dieser zu keinem Zeitpunkt bezahlt worden sei. Zu Unrecht habe das FA daher eine Minderu...