rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Ausbildungswilligkeit für die Gewährung von Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Ausbildungswillligkeit kann auch dann durch Eigenbemühungen nachgewiesen werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach einem Beratungsgespräch in einem Aktenvermerk festgehalten hat, dass das Kind sich derzeit nicht um einen Ausbildungsplatz bewirbt.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für das Kind … der Klägerin für Oktober 2004 sowie für Januar bis Juli und September bis Oktober 2005 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 50 %, im Übrigen die Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre Tochter …, geboren am 28.08.1984. Streitig sind inzwischen nur noch die Zeiträume März bis Dezember 2003, April bis Juni 2004, Oktober 2004, Januar bis Juli 2005 und September bis Oktober 2005.
Mit Bescheid vom 25.07.2005 hob die Familienkasse (die Beklagte) das Kindergeld für … auf, weil die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zur Berücksichtigung volljähriger Kinder nicht vorgelegen hätten. Am 27.10.2005 gewährte die Beklagte Kindergeld für August 2005, nachdem sich Simone am 12.08.2005 arbeitslos gemeldet hatte, hielt aber im Übrigen an ihrer Auffassung fest. … habe sich ab dem 16.09.2002 zwar in Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) befunden. Das Ausbildungsverhältnis habe sie jedoch am 14.02.2003 beendet. In der Zeit vom 10.01.2004 bis zum 10.03.2004 habe sie ein Praktikum als Sanitätshelferin absolviert, welches ebenfalls als Ausbildung anerkannt werden könne. Eine weitere Ausbildung sei nicht nachgewiesen. … habe sich dann am 15.07.2004 bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Da sie jedoch zu einer Einladung zur Vorsprache am 06.09.2004 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei, sei ihr Bewerberangebot am 07.09.2004 abgemeldet worden. Eine erneute Meldung sei erst wieder am 12.08.2005 erfolgt. Dementsprechend sei … nur von Juli bis September 2004 und im August 2005 bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt worden. Ab September 2005 lägen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht vor. Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG setze voraus, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. … sei nicht bei der Berufsberatung als Bewerberin um einen Ausbildungsplatz gemeldet gewesen und es lägen auch keine bzw. keine ausreichenden Nachweise für Eigenbemühungen vor. Der von … vorgelegten Firmenliste könne nicht entnommen werden, ob sich … dort auch tatsächlich beworben habe und ob es sich um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gehandelt habe. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2005 zurück.
Mit der Klage wies die Klägerin auf bereits der Familienkasse vorgelegte Bewerbungsunterlagen für August 2004 bis Februar 2005 hin. Durch eine Schwangerschaft von Januar bis Oktober 2005 sei … nicht vermittelbar gewesen. Von der Agentur für Arbeit Duisburg habe sie die Auskunft erhalten, erst für das Ausbildungsjahr 2006 vermittelbar zu sein.
… habe sich im Juli 2004 in Duisburg arbeitssuchend gemeldet und um einen Termin zur Berufsberatung gebeten, diesen aber nie bekommen. Im November 2004, nach vergeblichen eigenen Bewerbungen, habe sie dort erneut vorgesprochen und festgestellt, dass sie dort fälschlicherweise als „…” (Name des Kindes fälschlich mit Auslassung eines Buchstabens des Vornamens) erfasst worden sei. Auf ihre eigenen Bewerbungen um Ausbildungsstellen habe sie 4 Absagen bekommen, 6 Betriebe hätten nicht geantwortet, und sie habe im August bzw. Dezember 2004 zwei Praktika absolviert. Bei der Berufsberatung am 07.03.2005 sei sie bereits schwanger gewesen und habe die Mitteilung erhalten, dass es mit einer Schwangerschaft unmöglich sei, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Sie solle sich nach der Geburt ihres Kindes wieder melden, um vielleicht im September 2006 eine Ausbildung anzustreben. Mit ihrer Klage legte die Klägerin auch Bewerbungen von … um einen Ausbildungsplatz als Restaurantfachfrau bzw. Arzthelferin vor (4 × vom 13.08.2004, 1x 26.10.2004, 1x 30.11.2004, 1x 02.12.2004, 1x 02.02.2005, 2x 06.02.2005) sowie eine Antwort des Novotel vom 02.12.2004 auf die Bewerbung vom 30.11.2004 mit einem Praktikumsangebot vom 13. bis 26.12.2004.
Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2006 Kindergeld für November und Dezember 2004. Mit Bescheid vom 27.10.2005 gewährte die Beklagte auch Kindergeld – nur –...