rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug einer GmbH bei ausschließlichem Tätigwerden für einen Gesellschafter und jahrelanger Umsatzlosigkeit. kein Vorsteuerabzug bei mangelnder Identifizierungsmöglichkeit der abgerechneten Leistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine GmbH von ihrem alleinvertretungsberechtigten Minderheitsgesellschafter beauftragt, ein für das Grundstück dieses Gesellschafters geplantes Bauprojekt zur Baureife zu bringen, die Finanzierung der Herstellungskosten zu sichern, sowie potentielle Mieter und Pächter herbeizuführen und ist eine Vergütung erst nach Projektfertigstellung vorgesehen, lässt sich der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen über Projektierungskosten nicht mit der Begründung versagen, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, wenn juristische Personen – nach in Folge jahrelanger Umsatzlosigkeit unterstellter Aufgabe der Absicht die Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsleistungen zu verwenden – ausschließlich unentgeltliche Leistungen gegenüber ihrem Gesellschafter erbringen.
2. Rechnet ein Steuerberater über „durchgeführte Leistungen” ab, scheidet ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung wegen unzureichender Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1999 aus.
Normenkette
UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 3; UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5
Tenor
1. Unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 jeweils vom 4. Mai 2001, des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 23. April 2003, des Umsatzsteuerbescheids 2002 vom 25. Oktober 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2007 wird die Umsatzsteuer 1995 auf einen Negativbetrag von 1.008,93 EUR, die Umsatzsteuer 1996 auf einen Negativbetrag von 150,04 EUR, die Umsatzsteuer 2001 auf einen Negativbetrag von 0,61 EUR und die Umsatzsteuer 2002 auf einen Negativbetrag von 116,22 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt.
Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 21. Februar 1992 errichtete und am 15. Dezember 1992 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer D, der auch Minderheitsgesellschafter der Klägerin war, vereinbarte als Eigentümer eines in G gelegenen Grundstücks mit der Klägerin nach Ziffer 2) eines am 21. Februar 1992 abgeschlossenen Vertrages, dass die Klägerin ein auf diesem Grundstück geplantes Bauobjekt zur Baureife bringen, die Finanzierung für die Herstellungskosten beschaffen sowie potentielle Betreiber, Pächter und Mieter vermitteln sollte. Die Klägerin sollte hierfür eine umsatzsteuerpflichtige Leistungsvergütung erhalten. Nach Ziffer 5) des Vertrages war die Klägerin darüber hinaus berechtigt, „das Grundstück zu erwerben, zu bebauen und nach Fertigstellung an Dritte zu verpachten bzw. zu vermieten. … Dies hat zur Folge, dass eine Vergütung an die … (Klägerin) für die unter Ziffer 2) dieser Vereinbarung aufgezählten Leistungen entfällt”.
Mit Bescheid vom 24. August 1992 genehmigte das Landratsamt der Klägerin den Abbruch von noch auf dem Grundstück vorhandenen Nebengebäuden. Im Jahr 1994 begann die Klägerin mit der Durchführung des Bauvorhabens. Nach dem am 4. Juli 1995 erstellten und dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1994 beigefügten Lagebericht waren interessierte Käufer für den Wohnbereich sowie Mieter für die Gewerbeflächen vorhanden. In der Folge kam es jedoch nicht zu einem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin, zwischenzeitlich wurde ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet.
Mit den beim Finanzamt (FA) eingereichten Umsatzsteuererklärungen machte die Klägerin für die Jahre 1993 bis 2004 den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen über Projektierungskosten geltend, steuerpflichtige Umsätze wurden nicht erklärt.
Für die Jahre 1993 bis 2004 stimmte das FA den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen zunächst zu. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Jahr 1999 stellte das FA im Jahr 2001 weitere Ermittlungen an, in deren Verlauf es zu dem Ergebnis kam, dass der bisher gewährte Vorsteuerabzug zu versagen sei. Ausschlaggebend war dabei unter anderem, dass die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 1999 der H-Bank eine Ladeneinheit für eine Bankfiliale angeboten hatte.
Mit den Bescheiden vom 4. Mai 2001 (für die Jahre 1995 bis 1998), vom 10. Mai 2001 (für das Jahr 1999), vom 5. Mai 2002 (für das Jahr 2000), vom 23. April 2003 (für das Jahr 2001) vom 25. Oktober 2006 (für die Jahre 2002 bis 2004) sowie vom 13. Dezember 2006 (für das Jahr 2005) änderte das FA deshalb die Steuerfestsetzungen und setzte die Umsatzsteuer jeweils auf 0 DM fest.
Das gegen die Steuerfestsetzung 1993 geführte Einspruchs- und Klageverfahren blieb erfolglos (vgl. das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts München vom 14. Juni 2007, Az.: 14 K 4127/06).
Mit Entscheidung vom 12. Oktober 2007 wies das FA die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheid...