rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung zum Verfahren wegen Einsicht in die Steuerakten
Leitsatz (redaktionell)
Zu einem allein von der Klägerin als Beteiligte des Veranlagungsverfahrens und von der Datenverarbeitung Betroffenen angestrengten finanzgerichtlichen Verfahren wegen Einsicht in die Steuerakten sind Dritte, die gemeinsam mit der Klägerin Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes geworden sind, nicht beizuladen.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 1, 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Sache ist entscheidungsreif. Der kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung eingegangene Antrag auf Beiladung der Schwägerin der Klägerin wird abgelehnt.
Nach § 60 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden. Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Eine derartige Beteiligung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Klägerin – womöglich zusammen mit der Schwägerin – Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Ehemannes ist, ist für den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht verfahrensrechtlich irrelevant. Die vorliegende Klage auf Akteneinsicht wurde alleine von der Klägerin als Verfahrensbeteiligte des Veranlagungsverfahrens bzw. als von der Datenverarbeitung Betroffene erhoben. Beide Ansprüche wurden ausweislich der Klageakte auch nicht auf eine etwaige Rechtsnachfolge gestützt, insbesondere auch nicht, soweit sich das Begehr auf Akten der Jahre 2014 und 2015 bezieht, in denen die Klägerin zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann veranlagt wurde.
Auch ist nicht ersichtlich, dass rechtliche Interessen einer möglichen Mit-Rechtsnachfolgerin von der Ausübung von Verfahrensrechten durch die Klägerin betroffen werden. Selbst wenn man dies bejahen wollte und die Möglichkeit einer einfachen Beiladung bestünde, übt das Gericht sein ihm für diesen Fall eingeräumtes Ermessen dahingehend aus, von einer Beiladung abzusehen. Im Wesentlichen sprechen Gründe der Verfahrensökonomie, insbesondere die Entscheidungsreife bei Antragstellung und die bei einer Klageabweisung ohnehin zu verneinende Möglichkeit einer Betroffenheit der Schwägerin gegen eine Beiladung.
Die Klage wird mit den im Gerichtsbescheid vom 01. Dezember 2023 ausgeführten Gründen abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 90a Abs. 4 FGO abgesehen. Das Gericht folgt dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vollumfänglich.
Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2024 wird verwiesen.
Fundstellen
Dokument-Index HI16453784 |