rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Säumniszuschlägen
Leitsatz (redaktionell)
Die Ablehnung eines Erlassantrags kann vom Gericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden.
Normenkette
AO § 227
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Säumniszuschläge zu erlassen sind.
Die Klägerin erzielt u.a. gewerbliche Einkünfte als selbständige Scherenschleiferin und durch den Verkauf von Aussteuerartikeln und Kurzwaren.
Nach einer bei der Klägerin für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 hinsichtlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2006 und 27. Februar 2007 – durchgeführten Außenprüfung durch die Betriebsnahe Veranlagungsstelle vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Mittelherkunft für Einzahlungen auf dem Konto 1086925 bei der Stadtsparkasse A. sowie für die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen worden sei und die erklärten Einkünfte zu erhöhen seien.
Das beklagte Finanzamt (FA) folgte den Feststellungen der Prüferin und erhöhte mit Änderungsbescheiden vom 16. März 2007 zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 die steuerpflichtigen Umsätze bzw. die Gewinne aus Gewerbebetrieb. Die Nachzahlungen aus den Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 bis 2004 betrugen insgesamt … EUR und waren am 19. April 2007 zur Zahlung fällig. Außerdem erhöhte das FA mit Änderungsbescheiden vom 23. Juni 2008 sowie 2. Juli 2008 zur Einkommensteuer 2005 und 2006 und Umsatzsteuer 2005 und 2006 die steuerpflichtigen Umsätze bzw. die Gewinne aus Gewerbebetrieb. Die Nachzahlungen aus den Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2005 und 2006 betrugen insgesamt … EUR und waren am 28. Juli 2008 bzw. 7. August 2008 zur Zahlung fällig.
Das gegen die Einkommensteueränderungsbescheide für 2002 bis 2006 (vom 16. März 2007 bzw. 23. Juni 2008) nach erfolglosem Einspruchsverfahren geführte Klageverfahren 10 K 3519/07 beendeten die Beteiligten dadurch, dass sie übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.
Die gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2002 bis 2006 (vom 16. März 2007 bzw. 2. Juli 2008) nach erfolglosem Einspruchsverfahren geführten Klageverfahren 3 K 2862/08 (Umsatzsteuer 2002), 3 K 463/08 (Umsatzsteuer 2003 und 2004), 3 K 3603/08 (Umsatzsteuer 2005) sowie 3 K 3604/08 (Umsatzsteuer 2006) beendeten die Beteiligten ebenfalls jeweils dadurch, dass sie übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.
Das FA legte den Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 2002 bis 2006 (vom 15. Juli 2009) und zur Umsatzsteuer 2003 bis 2006 (vom 1. Oktober 2009) den Vorschlag des finanzgerichtlichen Buchsachverständigen zugrunde. Die Umsatzsteuer 2002 wurde bereits mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2008 auf 0 EUR festgesetzt.
Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Steueränderungsbescheide hatten beim Finanzgericht München (FG) nur geringen Erfolg. So lehnte das FG mit Beschluss vom 2. Juni 2008 im Verfahren 10 V 860/08 AdV hinsichtlich der Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2002 bis 2004 ab. Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 (Az. 3 V 1654/08) lehnte das FG AdV hinsichtlich der Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2003 und 2004 ab. Mit Beschlüssen vom 16. Februar 2009 gewährte das FG AdV hinsichtlich der Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2005 (3 V 3605/08) in Höhe von 2.068,86 EUR und zur Umsatzsteuer 2006 (3 V 3608/08) in Höhe von 2.068,87 EUR. Mit Beschlüssen vom 20. Januar 2009 gewährte das FG AdV hinsichtlich der Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2005 in Höhe von 4.356 EUR ab Fälligkeit (10 V 2998/08) und zur Einkommensteuer 2006 in Höhe von 4.642 EUR ab Fälligkeit (10 V 2999/08).
Nachdem die Klägerin die fälligen Steuerbeträge mit Nebenleistungen nicht fristgerecht bezahlte, führte das FA diverse Vollstreckungsmaßnahmen durch. Mit Bescheiden vom 16. Februar 2009 und vom 12. August 2009 gewährte das FA bis 15. September 2009 für die bestehenden Rückstände Vollstreckungsaufschub mit monatlicher Ratenzahlung von 200 EUR.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 beantragte die Klägerin den Erlass sämtlicher Säumniszuschläge zu den geforderten Steuernachzahlungen für 2002 bis 2006. Ausweislich der Rückstandsaufstellung hatten die rückständigen Säumniszuschläge am 22. Juli 2009 einen Stand von 12.022,50 EUR erreicht.
Ihren Erlassantrag begründete die Klägerin damit, dass sich aufgrund geänderter Steuerbescheide lediglich moderate Steuernachzahlungen für die Jahre 2002 bis 2006 ergeben hätten und die Steuernachzahlungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht leistbar waren.
Mit Verwaltungsakt vom 27. Juli 2009 lehnte das FA den Erlassantrag ab, da die Voraussetzungen eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen weder vorgetragen noch nachgewiesen seien und die Voraussetzungen eines – auch nur teilweisen – Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht vorliegen wü...