Entscheidungsstichwort (Thema)
Besuchsfahrten als Krankheitskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen sind nur dann als Krankheitskosten zu beurteilen, wenn die Besuche nach einer Bestätigung des behandelnden Arztes ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung im Sinne des Erträglichmachens einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden.
Normenkette
EStG § 33
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Abzug von Besuchskosten als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger macht geltend, er mache in den Streitjahren Aufwendungen für insgesamt 18 bzw. 14 bzw. 15 Fahrten zu seinen pflegebedürftigen Eltern für Fahrten zum Besuch und zur Betreuung seiner Eltern geltend. Der 1921 geborene Vater des Klägers habe in den Streitjahren im Caritashaus in Dormagen gewohnt und an einem dementiellen Syndrom gelitten. Die 1923 geborene Mutter des Klägers habe im Jahr 2001 noch in ihrem eigenen Haushalt in Grevenbroich gewohnt, sei aber zu Beginn des Jahres 2002 ebenfalls in das Caritashaus Dormagen gezogen. Es seien 24 (2001) bzw. 20 (2001) bzw. 21 Fahrten durchgeführt worden. Der Kläger berücksichtige die Tatsache, dass eine bestimmte Anzahl von Heimfahren zu den Eltern üblich und daher nicht außergewöhnlich sei, dadurch, dass er jeweils die Kosten für sechs Fahrten nicht in Ansatz bringe.
Das beklagte Finanzamt wartete zunächst die Entscheidung des Finanzgerichts im gleichgelagerten Klageverfahren 5 K 3304/02 ab und wies die Einsprüche dann mit Einspruchsentscheidung vom 16.05.2006 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt aus, insbesondere die dementielle Erkrankung seines Vaters werde durch die häufigen und intensiven Besuche des Klägers gelindert. Ob die Besuche des Klägers und seine Betreuungsmaßnahmen „Bestandteil eines ärztlichen Pflegekonzepts” seien, wie im Urteil 5 K 3304/02 gefordert, sei nicht maßgeblich. Es komme allein darauf an, dass die körperlichen und psychischen Leiden der Eltern des Klägers durch seine intensiven und regelmäßigen Besuche wesentlich gelindert würden. Dies belege bereits die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Nervenheilkunde und Neurologie, Psychotherapie und Akupunktur xxx vom 26.02.2004, betreffend den Vater des Klägers. Dieser Arzt habe die häufigen Besuche auch dringend empfohlen, zudem werde ein Sachverständigengutachten hierzu beantragt.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheid 2001 vom 25.07.21003, 2002 vom 11.12.2003 und 2003 vom 28.01.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 16.05.2006 dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen für
- 18 Fahrten á 620 km × 1,16 DM = 12.945,65 DM für 2001
- 14 Fahrten á 620 km × 0,60 EUR = 5.208 EUR für 2002
- und 15 Fahrten á 620 km × 0,60 EUR = 5.580 EUR für 2003
als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Steuerakten, die Einspruchsentscheidung, die Senatsentscheidung im Verfahren 5 K 3304/02 vom 11.02.2005 und den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers zu diesem Verfahren sowie die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren Bezug genommen. Der Senat hat die Entscheidung mit Beschluss vom 08.03.2007 dem Einzelrichter übertragen.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Aufwendungen für die Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG –. Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, § 33 Abs. 2 EStG.
Aufwendungen für Besuchsreisen zu Angehörigen gehören in der Regel zu den typischen Aufwendungen der Lebensführung, die aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen und durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96). Das gilt auch, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden. Denn es ist üblich und jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn außerge...