Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit rechtswidrigen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Pfändung
Leitsatz (amtlich)
Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Fortsetzungsfeststellungsklage) ist unzulässig, wenn ein Feststellungsinteresse deshalb zu verneinen ist, weil weder die Gefahr besteht, dass die rechtswidrigen Verfügungen wiederholt werden, noch schlüssig dargelegt wird, dass durch die Verfügungen ein Schaden entstanden ist, der mittels einer Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden soll.
Normenkette
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; AO §§ 277, 218 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (Kl) hatte bis einschließlich 1993 eine Anwaltskanzlei in … (Hauptniederlassung) und in … (ab 1991) betrieben. Anfang 1994 wurde ihm die Anwaltszulassung entzogen. Seitdem arbeitet er als kaufmännischer Angestellter. Am 31.8.1994 hatte er vor dem Amtsgericht D. eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslage abgegeben und am 18.3.1997 erneut vor dem Amtsgericht M. Die Ehefrau des Kl erzielte ab dem Jahr 1994 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bis August 1993 wohnten sie zusammen mit ihren drei Kindern in … danach in … Im Juni 1996 übersiedelten sie nach … bei …
Nach den Angaben des Beklagten (… –FA–) beliefen sich die Steuerschulden und die Schulden steuerlicher Nebenleistungen des Kl und seiner Ehefrau am 10.7.1998 auf 6.585 DM (vgl. Aufstellung vom 10.7.1998, Vollstreckungs-Akte II Bl 7). Wegen dieser Rückstände erfolgte am 13.7.1998 eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Kl und seiner Ehefrau durch Vollstreckungsbeamte des FA. Bei dieser Gelegenheit wurde die Existenz verschiedener Konten festgestellt, die das FA dem Kl zuordnete. Ferner wurde festgestellt, dass der Kl bei der Fa. … GmbH & Co. KG arbeite. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Durchsuchung vom 13.7.1998 (Vollstreckungs-Akte II Bl 10 ff) Bezug genommen.
Aufgrund der darin gemachten Angaben ging das FA davon aus, dass der Kl Kontoguthaben besitze und erließ am 24.8.1998 entsprechende Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der … sbank, der … sbank … der … bank … und der … Bank … Außerdem wurde am 24.8.1998 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber der Fa. … KG erlassen, womit Gehaltsforderungen des Kl gepfändet und eingezogen werden sollten.
Seine Forderungen einschließlich der Vollstreckungskosten bezifferte das FA zu diesem Zeitpunkt in einer Auflistung vom 24.8.1998 (Pfändungs-Akte Bl 2), die den Durchschlägen der an den Kl übersandten Pfändungs- und Überweisungsverfügungen beigefügt war, auf 17.218,95 DM. In dieser Auflistung sind der Kl und seine Ehefrau gemeinsam als Schuldner aufgeführt. Im Einzelnen setzen sich die Schuldposten wie folgt zusammen:
a) |
Beträge, die bereits in der Auflistung vom 10.7.1998 enthalten waren: |
|
|
|
DM |
1. |
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1992 |
500 |
2. |
SZ zur Einkommensteuer 1992 (148 DM × 2) |
296 |
3. |
SZ zum Solidaritätszuschlag 1992 (7 DM × 2) |
14 |
4. |
SZ zur ESt-VZ II/94 (2 DM × 4) |
8 |
5. |
SZ zur ESt-VZ III/94 (11 DM × 4 + 6 DM × 3) |
62 |
6. |
SZ zur ESt-VZ IV/94 (11 DM × 7) |
77 |
7. |
SZ zur Einkommensteuer 1995 (fällig am 12.2.1998) |
10 |
8. |
ESt-VZ 1996 |
5.300 |
b) |
geänderter Betrag: |
|
9. |
SZ zur ESt-VZ 1996 (53 DM × 7) |
371 |
c) |
Bis zum 24.8.1998 neu hinzugekommene Beträge: |
|
10. |
Einkommensteuer 1996 (fällig am 20.7.1998) |
7.028 |
11. |
SZ zur ESt 1996 |
140 |
12. |
Verspätungszuschlag zur ESt 1996 |
300 |
13. |
Zinsen zur ESt 1996 |
70 |
14. |
Solidaritätszuschlag zur ESt 1996 |
498 |
15. |
SZ zum Solidaritätszuschlag 1996 |
8 |
16. |
SZ zur ESt-Vorauszahlung IV/92 |
2.374 |
Gesamt: |
17.056 |
Nach den Angaben des FA im Schreiben vom 4.9.1998 hatte sich der geschuldete Betrag bis dahin auf 4.022,10 DM (Verspätungszuschlag Einkommensteuer 1992 über 500 DM, Säumniszuschläge in Höhe von 3.360 DM und Vollstreckungskosten in Höhe von 162,10 DM) reduziert.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 hatte der Kl zusammen mit seiner Ehefrau mit Schreiben an das Finanzamt … vom 12.3.1996 (Anlage K 28 zum Schriftsatz der Kl vom 16.9.1999 im Verfahren 1 K 808/99) beantragt, die Einkommensteuerschuld aufzuteilen (Klin: 100 %, Kl: 0 %). Am 28.4.1999 erteilte das FA daraufhin einen Aufteilungsbescheid (Anlage K 29), in dem es dem Kl 27 % und seiner Ehefrau 73 % der Steuerschuld zuwies.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom. 24.8.1998 blieben ohne Erfolg. Drittschuldnerzahlungen gingen beim FA nicht ein.
Mit Schreiben vom 22.9.1998 legte der Kl gegen die Verfügungen vom 24.8.1998 Einspruch ein. Begründet wurde dieser damit, dass im Zeitpunkt des Ergehens dieser Verfügungen keine Vollstreckungslage gegeben gewesen sei und keine fälligen Steuerverbindlichkeiten bestünden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.1.1999 wurde der Einspruch mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Pfändungen ins Leere gegangen seien und der Recht...