Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei Zurückgabe eines geleasten Kraftfahrzeugs. Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerschuldnerschaft bei der Kraftfahrzeugsteuer knüpft an die Zulassungsberechtigung an. Zeigt der Leasingnehmer die Rückgabe des geleasten Fahrzeugs an den Leasinggeber nicht gemäß § 27 Abs. 3 StVZO an, so endet seine KraftSt-Pflicht daher nicht bereits im Zeitpunkt der Rückgabe, sondern erst mit Umschreibung oder Stilllegung des Fahrzeugs durch den Leasinggeber.
Normenkette
KraftStG 1979 § 5 Abs. 5; StVZO § 27 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin tragt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Streitig ist das Ende der Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt) Pflicht bei Zurückgabe eines geleasten Fahrzeugs (§ 5 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).
I.
Auf die Klägerin (Klin) war seit 10. Oktober 1991 ein Schadstoff armer PKW (Hubraum 1598 cm³, Otto-Motor, amtliches Kennzeichen XYZ) zugelassen. Der Beklagte setzte die KraftSt für das Fahrzeug auf jährlich 211 DM fest. Am 28. Oktober 1993 wurde das von der Klin geleaste Fahrzeug vom Leasinggeber stillgelegt. Mit sog. Endbescheid vom 24. November 1993 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die KraftSt für den Zeitraum vom 10. Oktober 1993 bis 27. Oktober 1993 auf 10 DM gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 fest.
Im Einspruchsverfahren brachte die Klin vor, daß sie den PKW bereits am 8. Oktober 1993 dem Leasinggeber zurückgegeben habe und deshalb bereits ab diesem Zeitpunkt keine Steuerpflicht mehr bestehe. Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung -EE- vom 10. Januar 1994).
Mit der Klage tragt die Klin vor, daß wegen fehlender Information über die Folgen einer vorübergehenden Stillegung eines geleasten Fahrzeugs für sie keine Steuerpflicht mehr bestehe.
Die Klin beantragt sinngemäß, den KraftSt-Bescheid vom 24. November 1993 in Gestalt der EE vom 10. Januar 1994 ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Der Senat schließt sich in vollem Umfang der bereits in der EE vom 10. Januar 1994 gegebenen Begründung an, die keine Rechtsfehler erkennen läßt und auf die er gemäß § 105 Abs. 5 FGO verweist. Ergänzend weit der Senat darauf hin daß eine Veräußerung i.S. des § 5 Abs. 5 vorliegt, wenn der Verfügungsberechtigte (§ 23 Abs. 1 StVZO) und damit der Zulassungsberechtigte wechselt (s. auch BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 4/87, BStBl II 1989, 812). Da die Steuerschuldnerschaft an die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (sog. Zulassungsberechtigte) anknüpft, ist § 5 Abs. 5 KraftStG auch dann anzuwenden, wenn kein Eigentumswechsel im bürgerlich-rechtlichen Sinn vorliegt, sondern wenn der Verfügungsberechtigte wechselt (s. Egly/Mößlang, KraftStG, 3. Aufl., S. 280). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Hinweis auf das Ende der Steuerpflicht auf der Rückseite des Steuerbescheids, im Fall einer Veräußerung jedoch aus Abschnitt D b der Erläuterung über das Ende der Steuerpflicht bei Übergang des Fahrzeugs auf einen anderen Steuerschuldner hätte der Kläger entnehmen können, daß dann eine Anzeige nach § 27 Abs. 3 StVZO erforderlich ist. Etwaige Zweifel hinsichtlich der Beendigung der Steuerpflicht bei einem geleasten Pkw hätte die Klin jederzeit durch einen vorherigen Anruf beim FA klären können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Fundstellen