Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuflusszeitpunkt von Kapitaleinkünften (Aufzinsungspapieren)
Leitsatz (redaktionell)
Bundeschatzbriefe Typ B sind "Aufzinsungspapiere", die Zinsen daraus fließen am Schluß der Laufzeit und nicht jährlich zu.
Normenkette
AO 1977 § 174; EStG § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Ziff. 7, § 25 Abs. 1, § 35; KAGG § 39 Abs. 1
Gründe
I.
Streitig ist, ob bestimmte Zinseinnahmen im Streitjahr 1995 den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
Der Kläger hat von seiner 1994 verstorbenen Mutter mehrere Bundesschatzbriefe vom Typ B geerbt und diese teilweise im Jahr 1995 veräußert.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Papiere:
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Nennbetrag |
Zinsen |
KESt |
Soli |
Zahlungstag |
Ausgabe 89/14 SL Nr. 110768 |
7.000,00 |
3.283,00 |
984,90 |
73,86 |
29.3.1995 |
Ausgabe 89/14 SL Nr. 110768 |
10.000,00 |
4.592,00 |
1.257,60 |
94,32 |
28.2.1995 |
Ausgabe 91/4 SL Nr. 113914 |
10.000,00 |
4655,00 |
1396,50 |
104,73 |
28.11.1995 |
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27.000,00 |
12.530,00 |
3.639,00 |
272,91 |
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In der Einkommensteuererklärung für 1995 setzten die Kläger nicht diesen Betrag an, sondern reduzierten ihn um „anteilige” Zinsen, die bereits bei den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen der verstorbenen Mutter berücksichtigt wurden. Als bereits versteuerten Betrag zogen die Kläger 8.288,38 DM von den vereinnahmten Zinsen ab und setzten als Zinseinnahmen aus diesen Bundesschatzbriefen 4.541,62 DM an.
Zusammen mit anderen Zinseinkünften aus Tafelgeschäften, Bausparguthaben und Sparbüchern erklärten die Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 7.900,04 DM (Ehemann: 6.678,28 DM; Ehefrau: 1.221,76 DM).
Der Beklagte (das Finanzamt – FA) rechnete bei der Veranlagung den abgezogenen Betrag in Höhe von 8.288,38 DM wieder zu und setzte die Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 16.188 DM (Ehemann:14.967 DM; Ehefrau: 1.221 DM) an. Nach Abzug von Werbungskostenpauschbetrag und Sparerfreibetrag verblieben Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.988 DM
Der Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 16. Mai 1997 setzte die Einkommensteuer – bei einem zu versteuernden Einkommen von … DM – auf … DM fest.
Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 1998 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der dagegen eingelegten Klage vom 27. Februar 1998 machen die Kläger geltend, dass die von ihnen anteilig abgezogenen Zinsen bereits von der Mutter des Klägers versteuert worden seien. Der Steuerberater der Mutter habe mit dem für die Mutter zuständigem Finanzamt XY, in Anlehnung an die Regelung im Bundessteuerblatt 1992, Nr. 18, Seite 396 (zutreffend: 693), Ziffer 3 eine jährliche Versteuerung der Zinsen vereinbart. Demzufolge seien in den Steuererklärungen der Mutter in den Jahren von 1991 bis zu ihrem Tod 1994 die fiktiven Zinsen für die Bundesschatzbriefe angegeben und vom Finanzamt berücksichtigt worden. Die entsprechenden Steuerbescheide seien rechtskräftig.
Zur Ermittlung der Erbschaftsteuer seien abermals die fiktiven Zinsen für die Bundesschatzbriefe vom Typ B abgegeben und dem Vermögen der Mutter zugerechnet worden. dies sei vom Finanzamt Kaufbeuren anerkannt worden.
Aus der Erbschaftsteuererklärung vom 17. Februar 1995 ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe anteilig Zinsen einbezogen wurden. Im Erbschaftsteuerbescheid vom 30. November 1995 wurde dem Kläger gegenüber eine Erbschaftsteuer in Höhe von 99 DM festgesetzt (der Erbanteil betrug 93.325 DM, abzüglich der Freibeträge ergab sich ein – abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb von 3.300 DM).
Eine nochmalige Versteuerung der Zinsen – nun bei den Klägern – sei nicht zulässig. Selbst wenn das Verfahren, dem das Finanzamt XY zugestimmt habe, nicht zulässig gewesen wäre, bildet es doch die Grundlage für das weitere Vorgehen der Mutter des Klägers und des Klägers selbst. Auf Basis dieser Absprache hätte die Mutter die Bundesschatzbriefe nicht in eine andere Anlageform (z.B. Typ A) umgewandelt und die Kläger hätten die Einlösung eines Teils der Bundesschatzbriefe in das nächste Jahr verschoben.
Die Kläger beantragen, die zu versteuernden Zinsen für das Jahr 1995 um die bereits versteuernden fiktiven Zinsen zu reduzieren und danach die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag zu bemessen.
Das FA beantragt, unter Verweisung auf die Einspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen.
Es begründet dies, unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 26. Oktober 1992 (BStBl I 1992, 693) damit, dass nur bei vor dem 1. Januar 1989 erworbenen Schatzbriefen ein Wahlrecht bestünde, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entsprechend der früheren Verwaltungsregelung weiter die jährliche Besteuerung zu wählen. Die streitgegenständlichen Wertpapiere seien nicht vor 1989 erworben worden, die gesamten Zinseinnahmen seien deshalb im Veranlagungszeitraum 1995 der Besteuerung zu unterwerfen. auch wenn ein Teil der Zinsen bereits versteuert worden seien, sei eine andere Handhabung rechtlich nicht zulässig.
Im übrigen liege für eine Absprache zwischen dem Steuerberater der verstorbenen Mutter und dem Finanzamt X...