rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1983
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die im Streitjahr von Herrn Dr. K. an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen … – im folgenden KZVWL – überwiesenen 200.000 DM als Betriebsausgaben oder sog. negative Betriebseinnahmen abzugsfähig sind.
1. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin nach Herrn Dr. K. Dieser erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als niedergelassener Zahnarzt. Den Gewinn hieraus ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschußrechnung (vgl. Bl. 5 Bp-Akte 1981–1983).
2. Aus Krankheitsgründen hatte sich Herr Dr. K. in der Zeit vom 1.7.1982 bis Ende 1983 von einem Herrn V. vertreten lassen. Laut Vertrag vom 25.6.1982 sollte dieser die Praxis leiten und „hierfür zwei Drittel des gemäß Einnahme-Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Überschusses” erhalten. Auf den Vertrag vom 25.6.1982 wird Bezug genommen (Bl. 54 Rechtsbehelfsakte).
Für Herrn V. lag damals noch keine Vertretergenehmigung, sondern nur eine Assistenzarztzulassung vor. Ob zusätzlich eine Vertretergenehmigung notwendig war, war strittig. Daraus ergaben sich Zweifel, ob Herr Dr. K. die Arbeiten des Herrn V. gegenüber den Krankenkassen abrechnen konnte (vgl. das Schreiben der KZVWL vom 2.3.1983, Bl. 63 Rechtsbehelfsakte). Zur Sicherung möglicher Regreßansprüche behielt deshalb die KZVWL, deren Mitglied Dr. K. war, Honorarzahlungen für das Jahr 1982 zurück (vgl. Bl. 191 FG-Akte) und bot mit Schreiben vom 2.3.1983 vergleichsweise die Auszahlung dieser Honoraranteile (142.518,41 DM zzgl. dem Honorar für das 4. Quartal 1982) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 DM an (Bl. 33 Rechtsbehelfsakte). Dr. K. leistete daraufhin Sicherheit in Höhe von 200.000 DM durch Übergabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung seitens der …bank AG B. (Bl. 199 FG-Akte). Anschließend wurden die zurückbehaltenen Honorarteile 1982 von der KZVWL ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 15.11.1983 teilte der steuerliche Berater des Herrn Dr. K. der KZVWL mit, „daß die Herausgabe der Bürgschaft Zug um Zug gegen Zahlung der Bürgschaftssumme in Höhe von 200.000 DM an Sie, an die …bank B. erfolgen soll”. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 201 FG-Akte). Am 30.11.1983 überwies sodann die …bank AG B. einen Betrag von 200.000 DM, den sie dem Konto des Dr. K. belastete, und teilte der KZVWL mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tag mit: „Wir haben Ihnen heute den Betrag von 200.000 DM zu treuen Händen auf ihr bei der Deutschen … und …bank M. geführtes Konto Nr. … überwiesen. Über diesen Betrag dürfen Sie nur gegen Rücksendung der obigen Bürgschaft verfügen.” Auf den Überweisungsträger und das Begleitschreiben vom 30.11.1983 wird Bezug genommen (Bl. 42, 202 FG-Akte).
Von den Ende 1983 an die KZVWL überwiesenen 200.000 DM erhielt Herr Dr. K. 1986 einen Teilbetrag in Höhe von 128.146,42 DM zurück, nachdem für Herrn V. die Vertretergenehmigung erteilt worden war. Der Rest wurde in den Jahren 1985 und 1986 zum Ausgleich einer Überzahlung seitens der KZVWL sowie zum Ausgleich von Schadensersatzansprüchen seitens der AOK und der IKK, beide B. verwandt (vgl. Bl. 136, 158 FG-Akte).
In der Steuererklärung für 1983 wurden die ursprünglich von der KZVWL zurückgehaltenen und nach Stellung der Sicherheit ausbezahlten Honorarteile 1982 als Betriebseinnahme erklärt. Gleichzeitig machte Herr Dr. K. die Zahlung der 200.000 DM als negative Betriebseinnahme geltend. Im Anschluß an eine steuerliche Außenprüfung erkannte das Finanzamt letzteres nicht an (Bescheid vom 19.8.1986, Bl. 105 ESt-Akte 1983). Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 6.8.1987 mit der Begründung ab, daß insoweit kein Abfluß i.S. des § 11 Abs. 2 EStG vorliege (Bl. 108 Rechtsbehelfsakte, Bl. 115 Einkommensteuerakte 1983). Dr. K. habe nur die Sicherheiten ausgetauscht. Er habe die …bank AG aus der Bürgschaft entlassen und dafür die 200.000 DM als Sicherheit hinterlegt. Herr Dr. K. habe an dem hinterlegten Geld ein Pfandrecht erworben (§ 233 BGB). Er sei damit wirtschaftlicher Eigentümer geblieben. Folglich sei bei ihm keine Vermögensminderung eingetreten.
3. Hiergegen richtet sich die Klage, die im wesentlichen wie folgt begründet wird: Die Rückzahlung der 200.000 DM sei als negative Betriebseinnahme anzuerkennen. Sie sei betrieblich veranlaßt gewesen. Die KZVWL habe Honoraransprüche des verstorbenen Dr. K. wegen der angeblich ungenehmigten Vertretertätigkeit des Assistenzarztes V. zurückbehalten und habe diese erst nach Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft über 200.000 DM ausbezahlt. Nachdem der Vertreter V. es aber abgelehnt habe, sich in Höhe seines Anteils am Praxisgewinn (zwei Drittel) an der Bürgschaft zu beteiligen, habe man die strittigen Honorarteile Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaft zurückgezahlt. Dies sei notwendig gewesen, um eine doppelte Inanspru...