Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Schweiz. Einkommensteuer 1990 bis 1996
Leitsatz (redaktionell)
Eine Ausweitung des in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz bezeichneten Personenkreises kommt in Anbetracht einer abschließenden Aufzählung entgegen der Ansicht des BMF (Schreiben v. 7.7.1997, IV C 6-S 1301 Schz-37/97, BStBl I 1997, 73) nicht in Betracht (hier: Tätigkeit eines leitenden Angestellten in der Schweiz).
Normenkette
DBA CHE Art. 15 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.d; EStG § 19 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der bislang steuerlich nicht erfasste Kläger reichte mit Begleitschreiben vom 4.3.1998 Einkommensteuererklärungen für 1990 bis 1996 beim Beklagten (Finanzamt – FA–) ein und erklärte hierzu, die Abgabe dieser Steuererklärungen erfolge als Selbstanzeige gemäß § 371 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger erklärte im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (1990: 108.923 DM, 1991: 195.649 DM, 1992: 203.657 DM, 1993: 191.133 DM, 1994: 263.806 DM, 1995: 336.785 DM und 1996: 373.880 DM).
Die Einkünfte setzen sich aus Lohnzahlungen in DM, die über beigefügte Lohnsteuerkarten abgerechnet wurden, und Lohn-, Bonus- und Spesenzahlungen in Schweizer Franken, die keiner Besteuerung unterworfen worden waren, zusammen:
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1990 |
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
Lohnzahlungen DM |
57.050 |
110.685 |
104.801 |
105.249 |
108.345 |
108.628 |
109.062 |
Entlohnung in Sfr |
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Lohn |
19.496 |
40.352 |
41.965 |
41.675 |
55.848 |
87.000 |
87.000 |
Bonus |
25.000 |
33.000 |
55.000 |
35.000 |
40.000 |
66.000 |
95.189 |
Spesen |
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35.000 |
35.000 |
35.000 |
Umrechnungskurs |
116,58 |
115,83 |
101,95 |
112,01 |
118,81 |
121,36 |
121,93 |
Entlohnung in DM |
22.728 |
46.740 |
42.783 |
46.680 |
66.353 |
105.583 |
106.079 |
Entlohnung in DM |
29.145 |
38.224 |
56.073 |
39.204 |
47.524 |
80.098 |
116.064 |
Entlohnung in DM |
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41.584 |
42.476 |
42.675 |
Gesamtentlohnung Schweiz in DM |
51.873 |
84.964 |
98.856 |
85.884 |
155.461 |
228.157 |
264.818 |
Auf den Lohnsteuerkarten war 1990 als Arbeitgeber vom 1.6. bis 31.12. die Firma M. AG und von 1991 bis 1996 die Firma … A-AG aufgeführt.
Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erläuterte der Kläger in seinem Begleitschreiben dahingehend, ihm seien aus einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz entsprechende Einkünfte zugeflossen. Die in der Schweiz erhaltenen Lohnzahlungen würden vorsorglich als deutsche Einkommensteile erklärt, da aufgrund der Eilbedürftigkeit der Abgabe der Steuererklärung deren inländische Steuerpflicht nicht habe überprüft werden können. Eine entsprechende Berichtigung der Erklärungen werde vorbehalten.
Mit Bescheiden vom 17.3.1999 setzte das FA die Einkommensteuer im Wesentlichen erklärungsgemäß fest (für 1995 erfolgte mit Bescheid vom 7.5.1999 eine Berichtigung der anzurechnenden Lohnsteuer nach § 129 AO).
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und erklärt, er habe Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz erhalten. Diese Einkünfte seien, da sie für Tätigkeiten für ein Schweizer Unternehmen von einem schweizerischen Unternehmen bezahlt worden seien, gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Schweiz) in Deutschland von der Besteuerung auszunehmen.
Der Einspruch blieb erfolglos, nachdem sich der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderungen zu den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz nicht äußerte. Auf die Einspruchsentscheidung vom 2.2.2000 wird Bezug genommen.
Mit seinen Klagen gegen die einzelnen Streitjahre, die durch Beschluss vom 23.7.2001 gemäß § 73 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, macht der Kläger geltend, er sei seit 1989 für die A. AG in … Schweiz (AG Schweiz) bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Gemäß seinem Arbeitsvertrag vom 13.9.1989, auf den Bezug genommen wird, sei der 1.10.1989 als Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Dieser Arbeitsvertrag sei in der Folge nur mündlich geändert worden. Seit 1989 sei er für die Gesellschaft in leitender Position tätig, wobei ihm durch die Gesellschaft ein umfangreiches Vertretungsrecht eingeräumt worden sei, ohne dass dies formal statuarisch verankert worden sei. Auf eine entsprechende Bestätigung der AG Schweiz vom 11.4.2000 wird gleichfalls Bezug genommen. Ab 1993 sei der Kläger Gesellschafter der AG Schweiz geworden. Auch hieraus sei sein Stellenwert in der Gesellschaft zu ersehen. Dass auch nach diesem Zeitpunkt kein statuarisches Vertretungsrecht ausgestaltet worden sei, zeige, dass dies im Verständnis der Gesellschaft nicht erforderlich gewesen sei, um sein bestehendes Vertretungsrecht zu bestätigen.
Gemäß dem Tätigkeitsfeld und dem eingeräumten Vertretungsrecht als Managing Partner erfülle der Kläger die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit seien daher in der Schweiz zu versteuern und seien dort auch besteuert word...