Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarielles Verkaufsangebot führt nicht zu einer Anteilsveräußerung i.S.v. § 17 EStG. Einkommensteuer 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Jahre 1994 eine wirksame Anteilsveräußerung stattgefunden hat und dadurch für den Kläger ein Verlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden ist.
Mit not. Gesellschaftsvertrag vom 4. Februar 1992 wurde die K-GmbH vom Kläger und seinem Vater (V) gegründet. Am Stammkapital von 100.000 DM waren der Kläger mit 95.000 DM und V mit 5.000 DM beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer war der Kläger.
Mit not. Urkunde vom 4. Februar 1992 (Bl. 202 ff. Einkommensteuer-ESt-Akte) schloß der Kläger einen Treuhandvertrag mit … E., wonach Einigkeit darüber bestehe, daß er für E Geschäftsanteile i.H.v. 50.000 DM auf dessen Gefahr und für dessen Rechnung halte.
Mit Vertrag vom 20. Dezember 1993 wurde das Stammkapital der K-GmbH um 400.000 DM auf 500.000 DM erhöht. Der Kläger übernahm die volle Erhöhungssumme, jedoch schloß er mit E am selben Tag wiederum einen Treuhandvertrag (Bl. 197 ff. ESt-Akte), wonach er für E. 200.000 DM auf dessen Gefahr und für dessen Rechnung halte.
Mit Vertrag vom 24. Januar 1992 hatte der Kläger ein Grundstück in Sch. für 285.375 DM gekauft und darauf ein Fabrikgebäude errichtet (Herstellungskosten: 1.189.966,08 DM). Er verpachtete es zu 98,2 % an die K-GmbH und nutzte es zu 1,8 % selbst.
Am 11. Mai 1994 wurden folgende not. Verträge geschlossen:
- Anteilsabtretung von V an den Kläger für 5.000 DM (Bl. 213 ff. ESt-Akte);
- Erhöhung des Stammkapitals der K-GmbH um weitere 400.000 DM auf 900.000 DM, wobei der Kläger wiederum die volle Erhöhungssumme übernahm;
- Vertragsangebot an E, die gesamten GmbH-Anteile an ihn für 1 DM zu verkaufen und zu übertragen („und zwar mit sofortiger dinglicher Wirkung seine bereits bestehenden Geschäftsanteile zu DM 95.000 und DM 5.000 sowie seine beiden zukünftigen Geschäftsanteile zu DM 400.000 und DM 400.000”) … „Das Angebot gilt als angenommen, wenn die Annahme in notarieller Urkunde erklärt ist, ohne daß sie dem Anbietenden zugegangen sein muß” (Bl. 110 ff. ESt-Akte);
- Verkauf des Grundstücks in Sch. für 2,2 Mio. DM an die K-GmbH.
Am 19. Mai 1994 schloß der Kläger mit E einen privatschriftlichen Treuhandvertrag (Bl. 117 ff. ESt-Akte), wonach der Treuhänder (Kläger) im Auftrag und für Rechnung des Treugebers einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 900.000 DM an der K-GmbH erworben hat. § 1 Abs. 2 lautet: „Der Erwerb der Beteiligung an der in Abs. 1 genannten Gesellschaft erfolgt in der Weise, daß dem Treugeber alle in Abs. 1 genannten Beteiligungen und sämtliche Rechte der GmbH wirtschaftlich zustehen.”
Das Stammkapital wurde wie folgt auf das Konto der K-GmbH eingezahlt (s. Bestätigung der Bank vom 14. April 1997 mit Beleg-Kopien, Bl. 222–224, sowie weitere Beleg-Kopien Bl. 225–228 ESt-Akte):
- 2 × 50.000 DM mit Scheck und in bar am 17. Januar 1992 durch den Kläger und E;
- 100.000 DM am 14. Dezember 1993 mit Scheck durch E;
- 638.000 DM mit Scheck des Klägers am 15. Juni 1994;
- 62.000 DM mit Scheck des E am 15. Juni 1994.
Der Berichterstatter verweist ferner auf die vom Prozeßbevollmächtigten erstellte Entwicklung des Stammkapitals und der Einlagen (Bl. 229–231 a.a.O.).
Der Kläger wurde mit Beschluß vom 11. Mai 1994 als Geschäftsführer abberufen (Bl. 78 a.a.O.).
Die not. Annahme des Angebots durch E erfolgte am 29. April 1997 (Bl. 257 f. a.a.O.).
Die K-GmbH hat folgende Ergebnisse erzielt:
1992 |
./. |
314.236,05 DM |
1993 |
./. |
655.560,00 DM |
1994 |
./. |
324.611,49 DM |
1995 |
./. |
145.915,51 DM. |
In seiner ESt-Erklärung 1994 machte der Kläger einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG von 649.999 DM geltend. Der Beklagte (Finanzamt –FA–) lehnte eine Berücksichtigung ab. Der Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung –EE– vom 5. August 1997, Bl. 261–270 a.a.O.).
Mit seiner Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend, daß aufgrund des not. Vertragsangebots i.V.m. der Treuhandvereinbarung vom 19. Mai 1994 das wirtschaftliche Eigentum auf E übergegangen sei. Es seien dadurch Verhältnisse geschaffen worden, die einer Veräußerung gleichzustellen seien. Der Treuhandvertrag sei geschaffen worden, um aus Gründen des Konkurrenzschutzes zu vermeiden, daß E als alleiniger Gesellschafter der K-GmbH in Erscheinung trete. Wegen der näheren Einzelheiten verweist der Berichterstatter auf die Schriftsätze vom 7. Oktober 1997, 17. Dezember 1997, 19. Februar 1998, 18. Februar 1999 und 1. April 1999.
Der Kläger beantragt,
den ESt-Änderungsbescheid vom 17. Januar 1997 in Gestalt der EE vom 5. August 1997 dahingehend zu ändern, daß die ESt 1994 auf 0 DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt in den Schriftsätzen vom 6. November 1997, 30. Januar 1998, 30. April 1998, 14. Mai 1998, 7. Juni 1998, 29. Dezember 1998 und 5. März 1999 der Argumentation des Klägers entgegen.
Der Berichterstatter hat im Erörterungs...