Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei unklarer Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme. Körperschaftsteuer 1990. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990. Gewerbesteuermessbetrag 1990
Leitsatz (amtlich)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn sich die Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme aus der Tantiemevereinbarung nicht ableiten läßt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Ausführung von …-Bau sowie mit dem Wartungsservice von …-Anlagen befasst. Sie hat zwei Geschäftsführer, darunter den zu 95 v.H. an der Klin beteiligten K. Dieser bezog lt. Anstellungsvertrag vom 14.12.1989 14 Monatsgehälter von je 5.800 DM. Außerdem stand ihm eine Gewinntantieme zu, deren Bemessungsgrundlage nach Punkt 1 der Anlage zum Anstellungsvertrag der Gewinn nach Steuern sein sollte, „d.h. ein vorläufiger Gewinn abzüglich Gewerbe- und Körperschaftsteuerrückstellung”. Die Höhe der Tantieme war zunächst in Schritten von 10.000 DM gestaffelt. In einem Nachtrag vom 29.12.1989 wurde die Staffelung modifiziert. Für einen Gewinn von 5.000 DM bis 10.000 DM waren 15 v.H. Tantieme zu zahlen, zwischen 10.000 DM und 50.000 DM 80 v.H. Tantieme, zwischen 50.000 DM und 100.000 DM 60 v.H. Tantieme, darüber 50 v.H. Tantieme. Der jeweilige v.H.-Satz sollte auch für die endgültige Bemessungsgrundlage (= vorläufige Grundlage lt. Punkt 1 plus Gewerbe- und Körperschaftsteuerguthaben aufgrund der Tantieme) gelten.
Im Jahresabschluss für das Jahr 1990 (Streitjahr) waren ein Gewinn von 8.958, 62 DM sowie eine Verbindlichkeit „Tantieme 1990” von 35.816 DM ausgewiesen. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) war der Ansicht, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor und erließ unter dem Datum des 4.7.1994 einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 1990, einen Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990 sowie einen Gewerbesteuer-Messbescheid 1990. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch, der ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 12.2.1998). Das FA hielt daran fest, dass die Tantieme in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sei. Die Berechnung der Tantieme könne nicht nachvollzogen werden. Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter müssten klar und eindeutig sein.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Ermittlung der Tantiemenhöhe sei sehr wohl nachvollziehbar.
Am 19.9.2000 hat in der Streitsache ein Erörterungstermin stattgefunden, am 24.7.2001 der Termin zur mündlichen Verhandlung. Hierzu wird auf die jeweiligen Niederschriften verwiesen.
II.
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bejaht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11.12.1991 I R 49/90, BStBl II 1992, 434). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626). Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt oder für die die entsprechende Vereinbarung entweder nicht durchgeführt wird oder zivilrechtlich unwirksam ist (vgl. BFH vom 14.3.1990, I R 6/89, BStBl II 1990, 795; vom 13.3.1991 I R 1/90, BStBl II 1991, 597).
Eine Vereinbarung ist im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung klar, wenn ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass die Leistung der Gesellschaft aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde (BFH-Urteil vom 24.1.1990 I R 157/86, BStBl II 1990, 645). Hinzu kommen muss, dass bei der Berechnung der zu zahlenden Vergütung die Bemessungsgrundlage so bestimmt ist, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteil vom 29.4.1992 I R 21/90, BStBl II 1992, 851 m.w.N.). Liegen bei einer Le...