Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der die Einlagen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 2 KStG übersteigenden umgewandelten Rücklagen als Sonderausweis für Nennkapital aus Rücklagen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG
Leitsatz (redaktionell)
1. § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG fingiert die Reihenfolge der Verwendung von Mitteln im Falle einer Nennkapitalerhöhung. Danach gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG wird also zuerst ein positiver Bestand des steuerlichen Einlagekontos in Nennkapital umgewandelt. Die Umwandlung des positiven Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt solange, bis der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 KStG maßgebliche Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Kapitalerhöhung 0 EUR beträgt.
2. Geht die Erhöhung des Nennkapitals der Körperschaft über den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos hinaus, werden in Höhe des übersteigenden Betrages im zweiten Schritt die sonstigen Rücklagen der Körperschaft in Nennkapital umgewandelt. Bei den sonstigen Rücklagen handelt es sich um sämtliche Rücklagen der Körperschaft, die nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst sind, also z. B. Gewinnrücklagen, Kapitalrücklagen zuzüglich eines Bilanzgewinnvortrags und eines laufenden Jahresüberschusses, soweit die Einstellung des Jahresüberschusses in die Rücklagen beschlossen wurde, abzüglich eines Bilanzverlustvortrags und abzüglich eines laufenden Jahresfehlbetrages. Die in Nennkapital umgewandelten sonstigen Rücklagen sind gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG als Sonderausweis gesondert festzustellen, soweit sie nicht auf Einlagen der Anteilseigner beruhen.
3. Der Feststellung des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG ist der Bestand des steuerlichen Einlagenkontos, wie er nach § 27 Abs. 2 KStG zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahres festgestellt wurde, unter Berücksichtigung der unterjährigen Zu- und Abgänge im steuerlichen Einlagenkonto des laufenden Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen. Dass § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG – anders als § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 2 KStG – den Begriff „Einlagen” verwendet und nicht vom „Bestand des steuerlichen Einlagekontos” ausgeht, führt nicht dazu, dass die Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG losgelöst vom steuerlichen Einlagekonto erfolgen dürfte und alle – auch in den Vorjahren „vergessene” und somit bisher nicht festgestellte – Einlagen einzubezogen werden könnten.
4. Der Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG auf die Herkunft des Nennkapitals aus der „Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen” ist also so auszulegen, dass die die Einlagen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 2 KStG übersteigenden umgewandelten Rücklagen als Sonderausweis festzustellen sind.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Sätze 1-3; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 (Körperschaftsteuergesetz-KStG).
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens, auch durch Beteiligung an anderen Unternehmen, ist.
Das steuerliche Einlagekonto der Klägerin zum 31.12.2009 wurde mit Bescheid vom 19.11.2011 – erklärungsgemäß – in Höhe von 0 EUR festgestellt. Tatsächlich war im Jahr 2009 eine Einlage der Anteilseigner in Höhe von 10.000.000 EUR erfolgt, die jedoch nicht in der entsprechenden Steuererklärung erklärt und auch im Bescheid nicht berücksichtigt wurde.
Ein Antrag der Klägerin auf Änderung gem. § 129 der Abgabenordnung (AO) wurde abgelehnt. Ein dagegen erhobener Einspruch blieb ebenso erfolglos, wie eine Eingabe beim Bayerischen Landesamt für Steuern. Eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 15.09.2014 des damals noch zuständigen Finanzamtes M1 wurde mit Urteil des Finanzberichts München vom 18.12.2015 (Az. 7 K 2772/14) abgewiesen. Ein weiterer Antrag auf Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO blieb erfolglos.
Ein Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung gem. § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2011 mit dem Antrag, das steuerliche Einlagekonto in Höhe von 10.000.000 EUR festzustellen, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klage hiergegen wurde nicht eingereicht.
Im Bescheid zum 31.12.2016 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 13.04.2018 wurden das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2016 und das durch Umwandlung von Rücklagen entstandene Nennkapital zum 31.12.2016 auf jeweils 0 EUR festgestellt. Ein Sonderausweis wurde nicht ausgewiesen. In der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2016 wurde ein gezeichnetes Kapital in Höhe von 25.000 EUR und eine Kapitalrücklage in Höhe von 10.000.000 EUR ausgewiesen.
Mit der notariell...