Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 1. Februar 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 1994 wird die Erbschaftsteuer auf 2.720 DM herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei einem Vertrag zugunsten Dritter die begünstigten Bankkonten in den Nachlaß fallen und nach den Erbquoten verteilt werden müssen, oder ob sie allein außerhalb des Nachlasses dem Begünstigten zuzurechnen sind.
I.
Die … 1990 verstorbene Erblasserin (Erblin) … hatte mit privatschriftlichem Testament vom 2. April 1980 die Tochter ihres Bruders, Frau X. den Ehemann ihrer verstorbenen Nichte Y. und den Kläger, den Sohn ihrer Schwägerin, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt (s. Bl. 5/FA-Akte). Als Testamentsvollstrecker (TV) hatte sie den Kläger bestimmt. In der vom Kläger am 31. März 1992 als TV eingereichten Erbschaftsteuererklärung hatte er als Kapitalforderungen Bankguthaben in Höhe von 60.710 DM aufgeführt, wobei er, bis auf das Konto … in Höhe von 800 DM (s. Bl. 6/FA-Akte), durch Vertrag zugunsten Dritter vom 17. Februar 1989 (Bl. 26/FA-Akte) der Erblin mit der Sparkasse auf den Todesfall als Begünstigter von der Erblin bestimmt worden. Als Ersatzbegünstigte war seine Ehefrau … bestimmt worden. Sonstiges Nachlaßvermögen außer dem Konto 2497931 war nicht vorhanden.
Mit Steuerbescheid vom 1. Februar 1994 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), die Erbschaftsteuer (ErbSt) wie folgt fest (s. Bl. 11, 12 FA-Akte):
1/3 Erbanteil |
./. 4.064 DM |
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sonstiger Erwerb |
62.029 DM |
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Gesamterwerb |
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57.965 DM |
./. Freibetrag |
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3.000 DM |
steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) |
54.900 DM |
Die ErbSt setzte es in Steuerklasse IV mit einem Steuersatz von 22 % auf 12.078 DM fest. In den Erläuterungen zum ErbSt-Bescheid teilte es dem Kläger mit, daß die begünstigten Bankkonten bei der Sparkasse … nicht in den Nachlaß fielen, sondern direkt ihm als begünstigter Person zuzurechnen wären. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 31. März 1994). Eine Hinzuziehung der Miterben zum Einspruchsverfahren erfolgte trotz Ankündigung vom 25. Mai 1994 (Bl. 33/FA) nicht.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, daß die Erblin mit Vertrag vom 17. Februar 1989 zugunsten Dritter auf den Todesfall ihre Bankguthaben auf ihn übertragen habe, jedoch nur in seiner Eigenschaft als TV. Er habe deshalb als TV 2/3 davon (jeweils 1/3) an seine Miterben im Jahr 1991 ausbezahlt, da insoweit das Testament vom 2. April 1980 nach wie vor für ihn maßgeblich gewesen sei. Sinn der Anordnung des Vertragsabschlusses durch die Erblasserin sei gewesen, daß er keinen Erbschein beantragen müsse, um die Miterben sofort auszahlen zu können. Die Erblin habe ihm damit nur die Arbeit als TV erleichtern wollen, jedoch ihn nicht zu Lasten der anderen Miterben begünstigen wollen. Einen Willen zu einer solchen Bereicherung habe sie nicht gehabt. Außerdem sei er als verdeckter Vertreter der übrigen Miterben anzusehen, da es der Bank egal gewesen wäre, ob er allein oder als Vertreter der Erben das Geld als Begünstigter bekäme (sog. Geschäft, wen es angeht). Aufgrund der alsbald erfolgten Auszahlung habe er keine Rücklagen für die ErbSt getroffen. Die von ihm weitergeleiteten Gelder an die Miterben seien von seinem Erwerb abzuziehen. Außerdem habe er durch diese Weiterzahlung konkludent die Begünstigungen aus dem Vertrag zwischen der Erblin und der Bank gemäß § 333 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 1. Februar 1994 in Gestalt der EE vom 31. März 1994 die Erbschaftsteuer auf 2.720 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt Klageabweisung. Der Kläger habe die Begünstigung schlüssig angenommen. Die Weitergabe der Gelder stelle keine Zurückweisung des Rechts der Begünstigung dar, sondern unter Umständen einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang. Mit Schreiben vom 18. Februar 1998 hat das FA die Beiladung der beiden Miterben beantragt gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO.
Mit Beschluß vom 18. Februar 1998 hat der Senat die Einvernahme des Klägers als Partei angeordnet (Bl. 24/FG-Akte).
Am 25. März 1998 hat mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen Y. vor dem Senat in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
Obwohl der Vertrag der Erblin zugunsten Dritter mit der Sparkasse vom 17. Februar 1989 nur den Kläger als Begünstigten aufführt ohne den Zusatz als TV und Ersatzbegünstigter seine Ehefrau und nicht einer der Miterben ist, (wobei angesichts der Erkrankung der Miterbin nur der Miterbe Y. in Betracht käme); kein Barges...